39Der vom Unternehmer aufgestellte Rahmenbetriebsplan wird von der Bergbehörde nach den Gesichtspunkten der §§ 55, 48 Abs. 2 Satz 1 mit Ausnahme von § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 geprüft (§ 55 Abs. 1 Satz 2).
40Erfüllt ein Rahmenbetriebsplan diese gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen nicht, darf die Zulassung gleichwohl nicht ohne weiteres abgelehnt werden. Lassen sich die Zulassungsvoraussetzungen dadurch schaffen, dass der Betriebsplan inhaltlich beschränkt oder mit Nebenbestimmungen versehen wird, muss die Behörde diesen Weg als milderes Mittel gehen (BVerwG, ZfB 1995, 290; VG Lüneburg, ZfB 2005, 257).
41Bei der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans steht der Bergbehörde kein Planungsermessenzu. Auch der Grundsatz der Problembewältigung ist auf das Betriebsplanverfahren nicht anzuwenden (BVerwG, ZfB 2001, 257; ZfB 2006, 311; ZfB 2006, 318; OVG NRW, ZfB 1988, 377 f.; VG Aachen, ZfB 2003, 92; hierzu auch § 51 Rn 16; § 52 Rn 135).
42Die Grundsätze über die Planrechtfertigung sind auch beim obligatorischen Rahmenbetriebsplan nicht anzuwenden (OVG Lüneburg, ZfB 2005, 36 m. w. N.; VG Kassel, ZfB 2004, 68). S. auch § 56 Rn 14.
43Ein zugelassener Rahmenbetriebsplan kann geändert oder angepasstwerden durch behördliches Verlangen auf Änderung des Rahmenbetriebsplans, durch behördliches Verlangens auf einen neuen Rahmenbetriebsplan, durch Änderungsantrag des Unternehmers und durch nachträgliche Auflagen gem. § 56 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 zur Zulassung des Rahmenbetriebsplans. Wenn die Behörde Änderungen verlangt, wird sie die Begrenzungen gem. § 56 Abs. 1 Satz 2 (entsprechend) beachten müssen. Allerdings kann bei Gesamtvorhaben, die auf 30 Jahre konzipiert und wirtschaftlich kalkuliert sind, nicht eine nachträgliche Änderung der Energiepolitik dazu führen, dass das Vorhaben gegen den Willen des Unternehmers verkleinert werden muss. Denn der Bestandsschutz der Rahmenbetriebsplanzulassung muss – vorbehaltlich § 56 Abs. 2 Satz 1 – die gesamte ursprünglich geplante Laufzeit überdauern und in inhaltlicher Hinsicht vor Änderungen schützen (Frenz, DVBl 2017, 246, 247).
44Ein zugelassener Rahmenbetriebsplan endet nach Ablauf seiner Befristung(BVerwG, ZfB 1992, 46). Seine Regelungen werden (noch) nicht „obsolet“ durch Zulassung eines Sonderbetriebsplans, soweit dessen Regelungen reichen (anders OVG NRW, ZfB 1982, 250 für das Verhältnis von planerischem Rahmenbetriebsplan zum Einzelbetriebsplan nach früherem Recht). Dadurch würde der Zusammenhang des beabsichtigten Vorhabens verloren gehen und nur noch auf den Rest-Rahmen beschränkte nachträgliche Nebenbestimmungen möglich bleiben.
45Sonderbetriebspläne behandeln besondere Arbeiten und Anlagen, die sich nicht für die Aufnahme in den Hauptbetriebsplan eignen. In ihnen sind Maßnahmen mit eigenständiger Bedeutung zu behandeln, die zwar Ausfluss des Hauptbetriebsplans sind, sich aber nicht auf zwei Jahre begrenzen lassen. In der Praxis werden beispielsweise in Sonderbetriebsplänen behandelt: Errichtung einer kleinen oder mittleren Seilfahrtsanlage, Errichtung von Sprengstofflagern, Abbau unter den Kanälen oder anderen Wasserstraßen (vgl. Muster für Sonderbetriebsplan „Abbau unter dem Rhein“ in Anl. 1 der Richtlinie des LOBA NRW für die Handhabung des Betriebsplanverfahrens beim Abbau unter Schifffahrtsstraßen, Muster für Sonderbetriebsplan „Abbau unter anderen Schifffahrtsstraßen, Kanälen“ in Anl. 2 der o. a. Richtlinie), Errichtung eines Lärmschutzwalles, Zulassung eines Bohrturmes im Erdölbergbau, Zulassung eines Fahrzeuges im Kalibergwerk, Maßnahmen der Ersatzwasserbeschaffung im Braunkohlebergbau, Verhallen und Abdecken eines stillgelegten Tagesschachtes (Muster und Inhalt vgl. Richtlinie LOBA NRW v. 5.11.1979, ZfB 1980, 117 in der Fassung v. 14.3.1983, Ziffer 8.2.1 und Ziffer 8.2.2). Bohrungen zur Erforschung der Lagerstätte, wasserwirtschaftliche Maßnahmen, Rekultivierungsmaßnahmen. Sonderbetriebsplan Bau und Betrieb einer Einrichtung zur temporären Zwischenspeicherung von Prozessabwässern in Kaligruben und Kavernen nach § 22a ABBergV; Sonderbetriebsplan Verkippung von Erdaushub im Kieselgurtagebau (BVerwG, NVwZ 2019, 886; OVG Magdeburg, ZfB 2017, 141); Entsorgung bergbaulicher Abfälle aus der Ölschlammgrube (VG Hannover, AbfallR 2005, 231), Reinigung von Grubenwasser (BVerwG, ZfB 2015, 29, 30).
45aUm der Gefahr zu begegnen, dass zeitlich befristete Hauptbetriebspläne durch Sonderbetriebspläne „ausgehöhlt“ werden, sind Sonderbetriebspläne an das Bestehen eines Hauptbetriebsplansgekoppelt in der Weise, dass durch Sonderbetriebspläne zugelassene Einzelmaßnahmen nicht mehr ausgeführt werden dürfen, wenn der Hauptbetriebsplan abgelaufen ist.
46Sonderbetriebsplanzulassungen können gestattende Wirkunghaben (OVG Lüneburg, ZfB 2002, 312, 321; Kühne, UPR 1986, 81; Glückert, FS Kühne, S. 543, 555; Schmidt-Aßmann/Schoch, S. 196; a. A. Stiens, der bergrechtliche Betriebsplan, S. 60 ff.; Ludwig, Auswirkungen der FFH-RL, S. 49 Fn. 187), wenn der Unternehmer sie für eigenständige Maßnahmen und Arbeiten benötigt. Wird im Sonderbetriebsplan nur ein Konzept, ein System oder die Einwirkung des Abbaus auf die Tagesoberfläche behandelt, hat die Zulassung nur Feststellungswirkung. Erst ein weiterer Sonderbetriebsplan und dessen Zulassung zieht daraus nur die Folge, indem er die konkreten Maßnahmen, Arbeiten und Abbaue gestattet (Glückert, a. a. O., S. 551 f.).
47Beispiele für Sonderbetriebspläne, mit denen sich die Rspr. zu befassen hatte: Sonderbetriebsplan „Verkippung nicht kontaminierter Erdstoffe und unbelasteten Bauschutts im Kiessandtagebau“ (VG Magdeburg, ZfB 2014, 228), Sonderbetriebsplan zur Verfüllung von Schächten (VG Gelsenkirchen, ZfB 1987, 86), zur Errichtung und Betrieb einer Salzhalde (VG Stade, ZfB 1987, 361), zur Räumung des Geländes für den Bau einer Zufahrtstraße, zum Bau der Straße und zu Boden- und Pflanzarbeiten (VG Stade, a. a. O.), zu Bohrungen um Verbreitung radioaktiver Erze festzustellen (VGH, HBW, ZfB 1995, 317), zur Wiedernutzbarmachung einer Abraumkippe (OVG Lüneburg, ZfB 2005, 287), Sonderbetriebsplan zum Einsatz von Gefahrstoffen unter Tage (Grigo/Kagel, Heft 142 der Schriftenreihe der GDMB, 2018, S. 91), Bohrung zur Untersuchung der Braunkohlenlagerstätte (BVerwG, NVwZ 1991, 992 = ZfB 1991, 140), Sonderbetriebsplan „Natur und Landschaft“ (Louis, UPR 2017, 285, 288; s. auch § 56 Rn 270a), Sonderbetriebsplan für die Verkippung von unbelastetem Bodenaushub zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in Ergänzung eines Rahmenbetriebsplans zur Gewinnung von Quarzsanden (VG Aachen, ZfB 2017, 39 ff., ähnlich auch VG Potsdam, ZfB 2017, 53 ff.), Verfüllung eines Tonsteintagebaues (VG Dessau, ZfB 2004, 149), Abbau unter dem Rhein 2005 (OVG, ZfB 2005, 312), Abbau Bauhöhe 91 des Flözes L/K (OVG NRW, ZfB 2005, 183), oder des Flözes Robert, Bauhöhe RO67 (VG Gelsenkirchen, ZfB 1992, 292). Abbau unter dem Rhein 2003 und Standsicherheit der Deiche (OVG NRW, ZfB 2005, 174 und 166), wettertechnische Sondermaßnahmen beim Teufen im Salinar (VG Stade, ZfB 1991, 215), Sicherheitsmaßnahmen beim Herstellen von Untersuchungsbohrungen (VG Stade, a. a. O.), Sonderbetriebsplan „Ruhen der Bergaufsicht von Gebäuden mit Lagerflächen“, für das Abteufen des Schachtes A (mit zusätzlichem Rahmenbetriebsplan für das Abteufen des Seilfahrtschachtes A als Hauptseil- und Materialförderschacht, VG Gelsenkirchen, ZfB 1984, 240: die Zulassung des Sonderbetriebsplans „Abteufen des Schachtes“ hat keine präjudizielle Wirkung für den Rahmenbetriebsplan Frischwetter- und Seilfahrtschacht oder für weitere Sonderbetriebspläne, ferner auch VG Gelsenkirchen, ZfB 1990, 325), zur Herrichtung des Bohrplatzes und für das Niederbringen einer Erdölbohrung (VG Sigmaringen, ZfB 1990, 67), für das Aufhauen und Einrichten eines Strebs, für Abbau der Bauhöhe 80 Flöz B (VG Düsseldorf, ZfB 2004, 291), für das Auffahren eines Untersuchungsstollens (VG Karlsruhe, ZfB 1990, 336), für das Auffahren von Grubenbauen in gebirgsschlaggefährdeten Bereichen (Pollmann/Wilke, S. 219). Im Brandenburger Braunkohlerevier dient der Sonderbetriebsplan „Überwachung der bergbaubedingten Entwicklung des Grundwassers und der oberirdischen Gewässer“ der Kontrolle der bergbaubedingten Entwicklung des Grundwassers, der Entwicklung des Wasserstandes in den Tagebaurestseen bzw. der Beschaffenheit des Grund- und Oberflächenwassers (Pulz, Heft 138 (2016) der GDMB, 23, 28).
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