Reinhart Piens - Bundesberggesetz

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Das Bergrecht ist in den letzten Jahren durch den Gesetzgeber, insbesondere wegen neuer technischer und politischer Entwicklungen, mehrmals weiterentwickelt worden. Ebenso hat der Einfluss des Umwelt- und Planungsrechts auf bergbauliche Vorhaben weiter zugenommen. Zudem haben sich Literatur und Rechtsprechung vermehrt mit bergrechtlichen Themen befasst. Nicht zuletzt wirkt auch das Ende des Steinkohlenbergbaus in Deutschland auf das Bergrecht ein.
Diese Entwicklungen werden in der erweiterten und überarbeiteten 3. Auflage nachvollzogen. Schwerpunkte sind:
–die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben,
–Steuerung von Bergbauvorhaben in Raumordnung und Planung über- und untertage,
–Stellung des Grundeigentümers in bergrechtlichen Verfahren und bei Bergschäden,
–Wasser-, Immissions-, Naturschutz- und Abfallrecht des Bergbaus,
–Rechtsfragen bei Stilllegung von Bergbaubetrieben und der Vorbereitung von Nachfolgenutzungen,
–Berechtsamswesen und Untertagespeicher,
–Besonderheiten des ehemaligen DDR-Bergrechts.
Die Autoren haben bereits die beiden ersten Auflagen der in der Fachwelt anerkannten Kommentierung zum BBergG verfasst. Sie sind mit den praktischen und wissenschaftlichen Themen des Bergrechts aufgrund ihrer langjährigen beruflichen Tätigkeit vertraut.

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Soweit im Hauptbetriebsplan noch andere Tätigkeiten außer dem Abbau eines konkreten Teilbereichs des Bergwerks (Streb, Flöz) vorgesehen sind, wäre es unverhältnisäßig, wenn diese – etwa übertägige Vorbereitungs- oder Instandhaltungsarbeiten, untertägige Bauarbeiten, Sicherheitsmaßnahmen, Messungen, Wasserhaltung – bis zur Zulassung des Sonderbetriebsplanes „Abbaueinwirkungen“ ebenfalls aufschiebend bedingt, d. h. nicht durchzuführen wären. Die Nebenbestimmung, dass Sonderbetriebspläne „Abbaueinwirkungen“ aufgestellt und genehmigt werden müssen, ist i. d. R. so auszulegen, dass nur der konkrete Abbau aufschiebend bedingt ist (Keienburg, NVwZ 2013, 1123, 1127). Sie ist erfüllt, sobald der Sonderbetriebsplan genehmigt ist. Spätere Abbauänderungen oder unzutreffende Prognosen spielen keine Rolle mehr (Keienburg, a. a. O.; a. A. Frenz, NVwZ 2012, 1221, 1223).

Die Zulassung eines Sonderbetriebsplans kann bereits vor dem Hauptbetriebsplanoder gleichzeitig beantragt werden, wenn die Angaben zum Abbau und zu den Abbaueinwirkungen deckungsgleich sind (a. A. wohl Frenz a. a. O.). Sofern die Nebenbestimmung zur Vorlage eines Sonderbetriebsplans sich auf andere Sachverhalte und nicht auf „Abbaueinwirkungen auf das Oberflächeneigentum“ bezieht, kommt i. d. R. eine Auflagein Betracht, die die Wirksamkeit der Zulassung des Hauptbetriebsplans nicht in Frage stellt, sondern selbstständig durchgesetzt werden kann.

53Ein vorausgegangener Planfeststellungsbeschluss zum obligatorischen Rahmenbetriebsplan schließt die zulässige Geltendmachung von Belangen besonders schwer betroffener Eigentümer nicht aus. Die Präklusionswirkungdes § 57a Abs. 5 ist durch den Zusatz „außer in den in § 48 Abs. 2 Satz 2 genannten Fällen des Schutzes von Rechten Dritter“ aufgehoben(OVG Saarland, ZfB 2005, 220).

54In der Praxis kann zwischen Rahmenbetriebsplan und Sonderbetriebsplan „Anhörung“ eine Verbindung durch Aufnahme einer Nebenbestimmung in der Zulassung des Rahmenbetriebsplans hergestellt werden. Sie kann etwa lauten: „Für die Anhörung und Beteiligung der von dem geplanten Abbau möglicherweise betroffenen Oberflächeneigentümer ist ein Sonderbetriebsplan vorzulegen, der einen Planungszeitraum von … Jahren beinhalten soll“ (VG Saarland, ZfB 1995, 213). Diese Regelung beschwert nicht etwa den Eigentümer, sondern allenfalls den Bergbauunternehmer (VG Saarland, ZfB 2003, 303 m. w. N.; OVG Saarland, ZfB 1996, 226). Durch eine Rahmenbetriebsplan-Zulassung kann ein Grundeigentümer nicht in seinen Rechten verletzt sein, wenn für die Anhörung und Betteiligung der möglicherweise betroffenen Grundeigentümer ein Sonderbetriebsplan vorzulegen ist. Dies gilt auch für den UVP-Rahmenbetriebsplan (VG Saarlouis, ZfB 2003, 124; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 22.1.2004, Az. 8 K 2496/01).

55Der Sonderbetriebsplan „Abbau-Einwirkungen enthält unter anderem folgende Angaben: Beschreibung des Abbauvorhabens mit Kenndaten der Flöze (Zeit, Lage, gebaute Mächtigkeit, Teufel, Mächtigkeit des Deckenbildes, Versatzart), Auswirkungen auf die Tagesoberfläche (Einwirkungsbereich gem. § 6 der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung, zu erwartende Bodenbewegungen nach Abbau hinsichtlich Senkungen, Zerrungen) Prognose, ob die Eigentumsbeeinträchtigungen an der Tagesoberfläche oberhalb kleinerer und mittlerer Schäden im üblichen Umfang liegen. Beizufügen ist eine sog. „Erweiterte Markscheider-Erklärung“, das heißt eine Stellungnahme des insoweit gem. § 64 Abs. 2 Satz 1 weisungsfreien Markscheiders zu den erwartenden Bodenbewegungen mit Angabe zu den Objekten, bei denen Beeinträchtigungen von „einigem Gewicht“ zu erwarten sind (Betriebsplan – Richtlinie des LOBA, NRW v. 31.8.1999, Anl. 3, SBl LOBA, NRW A7).

56Ausgehend vom sog. „Moers-Kapellen-Urteil“ sind für den Steinkohlebergbau drei Kriterienentwickelt worden, die zur Beteiligung des Oberflächeneigentümers führen sollen: die Lage des Grundstücks im Bereich vorhandener oder zu erwartender Unstetigkeitszonen, zu erwartende Gebäudeschieflagen von mehr als 35 mm/m, sowie besonders gelagerte Einzelfälle, z. B. vorgeschädigte oder sensibel konstruierte Gebäude (OVG Saarland, ZfB 1994, 27; Wiesner, ZfB 1992, 197; Kremer/Neuhaus gen. Wever, Rn 207, Hinweise des LAB; AK Rechtsfragen in ZfB 1995, 345). Die zu erwartenden Senkungen des Gebäudes und die Schieflagen können nach Maßgabe des in der Einwirkungsbereichs-BBergV festgelegten Verfahrens im Voraus ermittelt werden (VG Saarland, 1994, 40).

57In der Zulassung des Sonderbetriebsplans „Anhörung“ bzw. „Einwirkungen“ sind die erhobenen Einwendungender Oberflächeneigentümer zu behandeln und zu bewerten, ob Schäden von großem Gewicht zu erwarten sind. Die Senkung als lotrechte Bewegungskomponente gehört grundsätzlich nicht zu den schadenswirksamen Bodenbewegungen (OVG Saarland, ZfB 2001, 292M; ZfB 1994, 217; VG Saarland, ZfB 2003, 306; ZfB 1995, 337). Abzustellen ist vielmehr in erster Linie auf das Maß der entstehenden Schieflage eines Gebäudes (OVG Saarland, ZfB 1994, 217; VG Saarland, ZfB 2003, 306). Eine prognostizierte Schieflage von 5 mm/m lässt nicht erwarten, dass Schäden von einigem Gewicht entstehen werden (VG Saarland, a. a. O.), sondern erst eine maximale Gesamtschieflage von 30 mm/m (OVG Saarland, ZfB 2001, 293). Schwerwiegende Beeinträchtigungen können auch durch Zerrungen, Pressungen oder Kürzungen hervorgerufene Gefügelockerungen bewirken, nicht jedoch schon Zerrungen von 5 mm/m und Pressungen von 7 mm/m (VG Saarland, a. a. O., S. 309), keine schweren Schäden von einigem Gewicht sind zu erwarten bei einer Schieflage von 6 mm/m, Zerrungen 0, 3 mm/m, Pressungen von 4, 7 mm/m und Senkungen von 1, 90 m (VG Saarland, ZfB 1995, 337).

58Bei den Anforderungen an die Prognoseist zu berücksichtigen, dass es zu den Sachgesetzlichkeiten des untertägigen Bergbaus gehört, Ort, Art und Ausmaß der in Folge Abbaus zu erwartenden Gebäudeschäden nicht im Voraus bestimmen zu können. Die Prognoseunsicherheit führt jedoch nicht dazu, dass die Zulassung des Bergbaus auf der Grundlage von Prognosen unzulässig wären (VG Saarland, ZfB 2003, 306). Die gerichtliche Kontrolle einer solchen Prognose ist aber lediglich in Grenzen möglich. Sie beschränkt sich darauf, ob der Sachverhalt in den Grenzen der Erkennbarkeit angemessen und zutreffend ermittelt wurde und korrekte Methoden der Vorausschau angewandt wurden (OVG Saarland, ZfB 2001, 291; ZfB 2004, 128; ZfB 2008, 270, 282; VG Saarland, ZfB 2010, 284, 290). Für den Fall einer von der Prognose abweichenden zukünftigen Entwicklung kann die Bergbehörde in Nebenbestimmungen zur Betriebsplanzulassung ausdrücklich zusätzliche Anordnungen gem. § 71 vorbehalten (OVG Saarland, ZfB 2008, 270, 284).

59Sind schwerwiegende Beeinträchtigungen des Oberflächeneigentums, die nicht als Gemeinschaden einzustufen sind, durch den geplanten Abbau unvermeidbar oder jedenfalls mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten, hat die Bergbehörde abzuwägen, ob der Abbau zu beschränken oder zu unterlassen ist oder zugelassen werden kann oder mit Auflagen zugelassen werden kann. Maßstab ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Ist der zu erwartende Schaden größer als der Vorteil aus der Gewinnung der Bodenschätze oder überwiegt das (öffentliche) Interesse, den Schaden zu vermeiden, das (öffentliche) Interesse an der Gewinnung der Bodenschätze, kann der Abbau nicht, jedenfalls nur mit schadensmindernden Auflagen zugelassen werden.

60Bei der Ermittlung des Gewinnungsvorteils kann der Verkaufspreis der aufbereiteten Kohle (OVG Saarland, ZfB 1994, 29 f.) als Maßstab genommen werden. Dieser Wert bleibt so lange erhalten, als diese Mengen der abbauwürdigen Kohle – ob subventioniert oder nicht – abgesetzt werden können. Die Tatsache, dass der Steinkohlenbergbau aus energiepolitischen Gründen subventioniert wird, spielt insofern keine Rolle.

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