23Gesetzlich ausdrücklich vorgegeben ist als Voraussetzungfür die Aufstellung eines einfachen Rahmenbetriebsplan lediglich, dass die Bergbehörde ihn verlangen kann. Hinzukommen muss aus der systematischen Stellung und der Funktion des Rahmenbetriebsplans, dass ein zeitlich längerfristiger Koordinierungsbedarf von Haupt- oder Sonderbetriebsplänen aus der Sicht der Bergbehörde besteht (BVerwG, NVwZ 1992, 981 – Erdgasspeicher).
24Das Verlangen der Bergbehördemuss sich auf einen bestimmten längeren Zeitraum beziehen. Der längere Zeitraum hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, in der Praxis zwischen 10 und 20 Jahren (Müller/Schulz, Rn 356; Pollmann/Wilke, S. 221; Ludwig, S. 46; anders Kremer/Neuhaus gen. Wever, Rn 169: „nicht unter fünf und kaum über 20 Jahre“). Im Steinkohlenbergbau werden durch die neueren Rahmenbetriebspläne 15 Jahre abgedeckt.
25Die gesetzliche Vorgabe eines „bestimmten“ Zeitraumesbedeutet, dass im Rahmenbetriebsplan der längere Zeitraum seiner Geltung durch genauere Zeitangabe zu bestimmen ist (BVerwG, ZfB 1992, 46 = NVwZ 1992, 980). Mittelbare Angaben, z. B. durch die Angabe der zugelassenen Maßnahme, oder ungefähre Angaben reichen nicht. Das ergibt sich schon aus der Notwendigkeit, dass Betriebspläne der Verlängerung und Neubescheidung bedürfen, wenn ihre Zeit abgelaufen ist. Allerdings haben die zeitliche Geltungsdauer oder das Fehlen bestimmter Angaben keine drittschützende Wirkung zu Gunsten betroffener Nachbarn (BVerwG, a. a. O.; OVG NRW, ZfB 1995, 314). Eine fehlende Zeitbestimmung kann durch Nachtragsbescheid geheilt werden.
26Zu den Voraussetzungen der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans gehört auch das allgemeine verwaltungsrechtliche Sachbescheidungsinteresse. §§ 52 Abs. 2a schränken zwar das Recht des Bergbautreibenden nicht ein, die ihm für sein Vorhaben zweckmäßig erscheinenden Betriebspläne zu beantragen (BVerwG, NVwZ 1996, 909 = ZfB 1995, 284). §§ 52 Abs. 2a, regeln nur eine Befugnis der Bergbehörde, die Vorlage bestimmter Pläne verlangen zu können oder zu müssen. Jedoch kann ein Rahmenbetriebsplan nicht zugelassen werden, wenn der Behörde bekannt ist oder es sich ihr aufdrängen muss, dass das bergbauliche Vorhaben so, wie es in dem Rahmenbetriebsplan beschrieben ist, nach den Maßstäben der § 55 Abs. 1, 48 Abs. 2 nicht ausgeführt werden dürfte und später Haupt- oder Sonderbetriebspläne nicht zulassungsfähig sind (BVerwG, NVwZ 1992, 982; z. B. auch im Verfahren nach § 31 WHG a. F.; BVerwG, ZfB 1994, 333 und BVerwG, 61, 130 f.: „Wenn klar ist, dass die Genehmigung ersichtlich nutzlos wäre“ bzw. bei „schlechterdings nicht ausräumbarem Hindernis“; OVG NRW, ZfB 1994, 366 m. w. N.). Beispiele hierfür: Bergbauberechtigung wird zweifellos nicht erteilt, Grunderwerb für Steine- und Erdenbetrieb wird mit Sicherheit scheitern, Sicherheitsfragen werden bis zur Zulassung des Hauptbetriebsplans nicht gelöst (BVerwG, a. a. O.). Für die Zulassung des Rahmenbetriebsplans ist ausreichend, dass diese Hemmnisse nicht unüberwindbar sind und nicht ausgeschlossen ist, dass sie auf rechtlichem oder tatsächlichem Wege beseitigt werden können (ähnlich VG Berlin, Urt. v. 18.5.1988, Az. A 88/87, S. 32, 38 – Gasspeicher 1. Instanz = ZfB 1989, 132). Die Erschließungmuss für die Rahmenbetriebsplan-Zulassung technisch möglich, aber noch nicht konkret rechtlich gesichert sein. Das gilt auch für Grundstücke außerhalb des Bewilligungsfeldes, die zum Abtransport von Bodenschätzen oder Abraum benötigt werden (OVG Bautzen v. 26.9.2008, Az. 4 B 773/06 m. Hinw. auf §§ 77 ff., 2 Abs. 1 Nr. 1–3 BBergG und BVerwGE 87, 241, 252 = ZfB 1991, 140 ff. – Frimmersdorf).
Die ältere Rspr. (VG Gelsenkirchen, Glückauf, 1981, 1511; OVG NRW, ZfB 1973, 332; OVG NRW, 1982, 250 = Glückauf 1982, 240 insofern auch Piens/Schulte/Graf Vitzthum, 1. Aufl. § 52 Rn 8) wonach die Zivilrechtslage im Betriebsplanverfahren nicht zu prüfen war, ist demnach mit der oben dargestellten Maßgabe überholt.
26aEin Rahmenbetriebsplan kann nicht ausschließlich durch Sonderbetriebspläne ausgefülltwerden, sondern muss durch einen Hauptbetriebsplan untersetzt werden (BVerwGE 89, 246, 260 = NVwZ 1992. 980 = DVBl 1992, 569 = UfB 1992. 38 – Gasspeicher). Steht fest, dass ein Hauptbetriebsplan nicht zugelassen werden kann, ist auch der Rahmenbetriebsplan nicht zulassungsfähig. Umgekehrt begründet die Zulassung des Rahmenbetriebsplans keinen Anspruch auf Zulassung des Haupt- oder Sonderbetriebsplans, da hier Details zu prüfen sind, die bei den „allgemeinen Angaben“ des Rahmenbetriebsplans noch keine Rolle spielen. Allerdings geht vom Rahmenbetriebsplan eine gewisse Indizwirkung für andere Betriebspläne aus, anderenfalls würde er eine bürokratische Überflüssigkeit sein. Insofern wurde der Zulassung des Rahmenbetriebsplans eine Feststellungswirkung derart zuerkannt, dass das zugehörige Vorhaben grundsätzlich zulassungsfähig ist (BVerwG, ZUR 2007, 90 = Garzweiler II).
27Ein fakultativer Rahmenbetriebsplan kann nicht bei der Einstellung des Betriebes verlangt oder vom Unternehmer eingereicht werden. Rahmenabschlussbetriebsplänesind vom BBergG nicht vorgesehen; § 52 Abs. 2 Nr. 1 bezieht sich nur auf die Errichtung und Führung eines Betriebes (Kremer/Neuhaus gen. Wever, Rn 220 f.; Knöchel, ZfB 1996, 50, anderer Ansicht Beddies, S. 116, nicht thematisiert in BVerwG, ZfB 1995, 294, dem ein Sachverhalt mit Rahmenabschlussbetriebsplan zugrunde lag).
28Inhaltlich sind für den fakultativen Rahmenbetriebsplan allgemeine Angabenüber das beabsichtigte Vorhaben, Angaben über dessen technische Durchführung und voraussichtlichen zeitlichen Ablauf vorgegeben. Außerdem müssen die Voraussetzungen des § 52 Abs. 4 S. 1 erfüllt sein, insb die Nachweise, dass die in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nrn. 3 bis 13 bezeichneten Voraussetzungen gegeben sind. Diese Anforderungen an den Rahmenbetriebsplan sind allein im öffentlichen Interesse und nicht drittschützend (VG Gelsenkirchen, ZfB 1987, 94).
Schon der Wortlaut „allgemeine Angaben“ zeigt, dass im fakultativen Rahmenbetriebsplan keine Einzelheiten in vollendeter Planungsschärfe beschrieben werden. Jedenfalls ist ein geringerer Konkretisierungsgrad als im Hauptbetriebsplan erforderlich. Es kann i. d. R. nur um Eckwerte, Margen und Tendenzen gehen. Die Angaben müssen aber, wie § 52 Abs. 4 Satz 1 zeigt, immerhin einen solchen Genauigkeitsgrad besitzen, dass die Behörde das von ihr zu beachtende Prüfprogramm abarbeiten kann (Schmidt-Aßmann/Schoch, S. 182); dies allerdings insb im untertägigen Bereich mit der Einschränkung der naturgegebenen Planungs- und Programmunsicherheit im Hinblick auf langfristige Aussagen.
29Der Muster-Rahmenbetriebsplan für Nichtkohlenbergbau(Richtlinie LOBA NRW v. 31.8.1999 – AZ11-1-7-27, Anl. 7) sieht im Wesentlichen folgende Gliederungspunkte vor:
Übersicht über das Vorhaben (Geologie, Hydrologie, Raumordnungsziele, Schutzgebiete, Altlasten), Beschreibung des Vorhabens (Größe und Grenze des Gewinnungsvorhabens, anfallende Abraummenge, zeitlicher Ablauf der Gewinnung), allgemeine Angaben zur Betriebsplanung, Tagesanlagen, Infrastruktur (Transportwege, Energie, Wasser, Grundwasserverhältnisse), Emissionsschutz, Entsorgung von Abfällen, Wiedernutzbarmachung.
30Im Steinkohlenbergbausind folgende Gliederungspunkte üblich: Berechtsame, Geologie der Lagerstätte, Übersicht über das Vorhaben, Ausrichtung, übertägige Betriebsanlagen (Schächte, Verkehrsanbindung, Versorgung, Entsorgung, Bergeanfall und Verbleib, Emissionen, Immissionen), Auswirkungen des Vorhabens auf die Tagesoberfläche (Beschreibung, Raumordnung und Landesplanung, hydrologische Verhältnisse, Landboden) und Nutzung, Auswirkungen des Abbaus auf die Tagesoberfläche, Einwirkungsbereiche, Auswirkung auf die Hydrologie, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in Natur und Landschaft (Nachweis bei Pollmann/Wilke, S. 220 und Anl. 3).
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