Michael Groß - Der Lizenzvertrag
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Die neue GVO der EU-Kommission zu Technologietransfer-Vereinbarungen und die entsprechenden Leitlinien werden ausführlich
kommentiert; die Texte sind im Anhang abgedruckt.
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188
Der Lizenzgeber kann auch lediglich nur eine Herstellungslizenz mit der Maßgabe erteilen, dass der Vertrieb im Vertragsgebiet durch seine eigene Absatzorganisation zu erfolgen hat. Hierdurch behält der Lizenzgeber die Kontrolle über den Vertrieb weitgehend in der Hand, wird sich aber dafür gegenüber dem Lizenznehmer zur Abnahme aller von diesem hergestellten Produkte verpflichten bzw. ggf. dafür sorgen müssen, dass diese Abnahmeverpflichtung von einem Dritten übernommen wird. Bei Fehlen einer derartigen ausdrücklichen Abnahmeverpflichtung durch den Lizenzgeber beinhaltet im Zweifel die Erteilung der Herstellungslizenz auch das Recht des Lizenznehmers, das Erzeugnis in den Verkehr zu bringen und zu gebrauchen.168
Liegt eine Herstellungslizenz vor,169 hat der Lizenznehmer auf den Vertrieb wenig Einfluss. Er muss die Absatzorganisation so hinnehmen, wie sie der Lizenzgeber zur Verfügung stellt. Er kann sie z.B. nicht umgestalten, wenn er mit ihren Leistungen unzufrieden ist. Hieraus können sich zwar einerseits Differenzen ergeben, andererseits bietet jedoch insbesondere eine eingeführte Vertriebsorganisation für den Lizenznehmer erhebliche Möglichkeiten und kann daher von großem Nutzen sein.
189
Handelt es sich um eine Inlandslizenz für ein Know-how oder gibt der Lizenzgeber über das Schutzrecht hinaus noch zusätzliche Informationen, so darf der Lizenznehmer diese nur im Vertragsgebiet verwerten, weil es sich hier um das Anvertrauen von Vorlagen und Vorschriften technischer Art handelt, die der Lizenzgeber nur im Rahmen des Vertrages verwerten darf.170 Im Übrigen ist auf die obigen Ausführungen bezüglich der Lieferung ins patentfreie Ausland zu verweisen, wobei anzumerken ist, dass die EG-Kommission auch bei Exportverboten für Know-how eine äußerst restriktive Haltung einnimmt.171
Die Vereinbarung eng abgegrenzter örtlicher Vertragsgebiete wird jedoch immer seltener vereinbart, da immer häufiger in möglichst vielen Ländern verwertet werden muss, damit sich die Investitionen rentieren.
2. Preisbindung und Bindung an Geschäftsbedingungen
190
Ist nichts anderes vereinbart, ist der Lizenznehmer in seiner Preisgestaltung grundsätzlich frei. Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass er eine ggf. vereinbarte Ausübungspflicht durch zu hohe Preisgestaltung hinfällig macht.172
191
Der Lizenzgeber kann an der Preisgestaltung des Lizenznehmers aus verschiedenen Gründen interessiert sein, z.B. deswegen, weil die Höhe der Lizenzgebühren von der Höhe des Verkaufspreises abhängig ist. Eine zu hohe Preisstellung durch den Lizenznehmer kann den Umsatz beeinträchtigen und auf diese Weise die Einnahmen des Lizenzgebers nicht unerheblich verringern. Auch kann die Einführung des Lizenzgegenstandes auf dem Markt hierdurch verhindert oder erheblich gefährdet werden. Ein zu geringer Preis kann die Wettbewerbsfähigkeit des Lizenznehmers – soweit dieser den Lizenzgegenstand selbst herstellt – oder den Preis anderer Lizenznehmer ungünstig beeinflussen und zu Marktstörungen führen.173 Daher sahen gesetzliche Vorschriften in der Bundesrepublik sogar indirekt ausdrücklich die Möglichkeit einer Preisbindung vor.174 Allerdings musste diese Preisbindung inhaltlich bestimmt sein. Dies kann etwa durch die Angabe von Ziffern oder Prozenten erfolgen. Möglich ist auch die Vereinbarung bestimmter Höchst- und Mindestpreise. Die Verpflichtung des Lizenznehmers, dass dieser sich der Preisstellung eines anderen Lizenznehmers oder eines Dritten anzuschließen hat, lässt sich ebenfalls z.T. in Lizenzverträgen feststellen. Bei der Erteilung von Lizenzen in das Ausland kann es auch zweckmäßig sein, eine bestimmte Relation der Auslandspreise zu den Inlandspreisen festzulegen.
Hinsichtlich der inhaltlichen Höhe der Preisbindung muss nicht ohne Weiteres auf wirtschaftliche Notwendigkeiten abgestellt werden, so dass der Lizenzgeber bei der Festsetzung erhebliche Freiheiten hat.175
192
Zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit wurde in Lizenzverträgen nicht nur Einfluss auf die Preisgestaltung des Lizenznehmers, sondern z.T. auch auf die seiner Vertriebsorganisation genommen, d.h. der Lizenznehmer wurde verpflichtet, seinen Abnehmern bestimmte Preisregeln aufzuerlegen, eine sog. mehrstufige Verpflichtung.
Insbesondere eine solche mehrstufige Verpflichtung ist sowohl nach deutschem176 als auch nach EG-Kartellrecht177 kartellrechtlich problematisch.
193
Aus ähnlichen Erwägungen, wie sie für die Preisbindung dargelegt worden sind, finden sich in Lizenzverträgen auch Vereinbarungen, nach denen der Lizenznehmer bei Geschäften mit seinen Kunden bestimmte Verkaufs- und Lieferbedingungen zugrunde zu legen hat. Solche Konditionenbindungen sind aus dem Gesichtspunkt des deutschen Kartellrechtes178 und des EG-Kartellrechtes179 problematisch.
194
Probleme können sich hinsichtlich der Preisbindung vor allen Dingen ergeben, wenn – wie dies häufig der Fall ist – ein Gesamterzeugnis in Frage steht, das Komponenten enthält, die dem Schutzrecht nicht unterliegen. Hier wird dennoch eine Preisbindung häufig nur für das Gesamterzeugnis überhaupt sinnvoll sein. Eine solche Preisbindung für das Gesamterzeugnis dürfte, abgesehen von dem oben erwähnten restriktiven Standpunkt der EG-Kommission, jedenfalls dann auch kartellrechtlich zulässig sein, wenn das patentierte Teil für die Gebrauchsfähigkeit oder Wirksamkeit des Gesamtproduktes von entscheidender Bedeutung ist.180
3. Pflicht zur Anbringung des Namens oder der Marke des Lizenzgebers am Lizenzgegenstand
195
Sowohl der Lizenzgeber als auch der Lizenznehmer können ein erhebliches Interesse daran haben, dass die aufgrund des Lizenzvertrages hergestellten Waren mit dem Namen oder der Marke des Lizenzgebers versehen werden; der Lizenzgeber deshalb, weil es für ihn vorteilhaft ist, wenn sein Name oder seine Marke sich weiter durchsetzen bzw. in Erinnerung bleiben; für den Lizenznehmer kann es von ausschlaggebender Bedeutung sein, dass er die Waren unter einem bekannten Namen oder einer bekannten Marke vertreiben darf und sich damit an die Qualität und den guten Ruf eines eingeführten Produktes anlehnen kann.
In solchen Fällen vereinbaren die Parteien meistens, dass der Lizenznehmer verpflichtet und berechtigt ist, den Lizenzgegenstand mit einem Schild „Lizenz X“ zu versehen oder die Marke des Lizenzgebers anzubringen. Verschiedentlich geht man hierin noch weiter und verpflichtet den Lizenznehmer, auf seinen Angeboten, Prospekten, Kopfbogen und dgl. ebenfalls den Namen des Lizenzgebers oder die Marke zu verwenden.181 Zu berücksichtigen ist, dass es nach der nationalen Gesetzgebung einiger Länder nicht ohne Weiteres zulässig ist, den Lizenznehmer zu verpflichten, eine ausländische Waren- oder Dienstleistungsmarke oder Handelsmarke zu verwenden.182 Die Anbringung eines Lizenzvermerkes kann jedoch auch erforderlich werden, um eine Täuschung des Publikums zu vermeiden, die sich insbesondere aus einer Täuschung über die Qualität oder die geographische Herkunft der Waren ergeben kann.183
196
In diesem Zusammenhang ist die Frage aufgetaucht, ob der Lizenznehmer berechtigt ist, den Lizenzgegenstand als „Original“ oder „echt“ zu bezeichnen. Hier besteht häufig die Gefahr, dass die Kunden diese Bezeichnung als lokalen Hinweis auf das Land verstehen, in dem der Lizenzgeber seinen Sitz hat (sog. Lokalisierungsangabe). Damit wäre eine unzulässige Irreführung gegeben, da dann eine Täuschung über die Herkunft vorliegt.184 Dies wäre jedoch in jedem Einzelfall zu untersuchen, da es hier in erster Linie auf die Vorstellungen der Umworbenen ankommt.
158Vgl. dazu auch Art. 73 EPÜ und 43 GPÜ, die die Begrenzung von Patentlizenzen auf bestimmte Hoheitsgebiete erlauben; TGI Paris, 25.1.2006, GRUR Int. 2007, 82; vgl. Rn. 537 ff., 549 f., 553, 582 ff., 703 ff.; Henn, Rn. 207 m.w.N. 159Benkard, PatG, Rn. 66 zu § 15; Bartenbach, Rn. 1215; Henn, Rn. 207; schwierig ist die Abgrenzung des örtlichen Vertragsgebiets auch bei den urheberrechtlich geprägten Satellitenlizenzen, da Satelliten aus technischen Gründen nicht nur im „Sendegebiet“, sondern auch in anderen örtlichen Randbereichen ausstrahlen; vgl. z.B. OLG München, 25.11.1993, ZUM 1995, 328 ff.; OLG Frankfurt a.M., 25.9.1995, GRUR Int. 1996, 247 ff. m.w.N., und OLG München, 26.1.1995, GRUR 1995, 835 = GRUR 1996, 80. 160Benkard, PatG, Rn. 66 zu § 15; Klauer/Möhring, PatG, Anm. 50 zu § 9; Henn, Rn. 209. 161RG, 14.10.1931, RGZ 133, 326, 330; Benkard, PatG, Rn. 66 zu § 15; Reimer, PatG, Anm. 10, 15 zu § 9. 162Vgl. dazu Nachweise in Fn. 158; vgl. auch BKartA, TB 1970, 93; Müller/Giessler/Scholz, Rn. 39 zu § 20, 21 GWB a.F. (bis 31.12.1998). 163Vgl. Fn. 158. 164Vgl. dazu Fn. 158. 165Bericht darüber in GRUR Int. 1981, 449. 166Vgl. dazu Nachweise in Fn. 158 und Fn. 164. 167Vgl. unten Rn. 537 ff., 549 f., 582 ff., 703 ff. 168RG, 26.2.1916, GRUR 1916, 178; Bartenbach, Rn. 1313 f. 169Dies wäre sowohl nach deutschem als auch nach europäischem Kartellrecht zulässig; Gleiss/Hirsch, Rn. 372 zu Art. 81; vgl. dazu näher Rn. 26, 537 ff., 549 f., 582 ff. 170§ 18 UWG; siehe zunächst zum neuen UWG (8.7.2004) z.B. Kretschmer, GRUR 2003, 296 ff.; Köhler, NJW 2004, 2121 ff.; Münker/Krestner, BB 2004, 1689 ff.; Henning-Bodewig, GRUR 2004, 713 ff., Gloy/Loschelder, passim, jeweils m.w.N. 171Vgl. dazu unter Rn. 537 ff., 549 f., 561, 582 ff., 703 ff.; vgl. auch Stumpf, Der Know-How-Vertrag, Rn. 265 ff. 172Vgl. dazu unter Rn. 161. 173Vgl. auch BGH, 15.3.1973, „Bremsrollen“, WuW/E 1973, 643; Klauer/Möhring, PatG, Rn. 27 zu Anhang zu § 9. 174§ 20 Abs. 2 Nr. 2 GWB a.F. (bis 31.12.1998). 175Westrick/Löwenheim, Rn. 25 zu § 20. 176Vgl. Rn. 537 ff., 549 f. 177Vgl. Rn. 582 ff., 703 ff. 178Vgl. Rn. 537 ff., 549 f. 179Vgl. Fn. 177. 180Vgl. Rn. 537 ff., 549 f., 582 ff., 703 ff. 181Zur Markenlizenz vgl. Rn. 18, 597 f.; auch Henn, Rn. 296, und Benkard, PatG, Rn. 147 zu § 15; auch BKartA Tätigkeitsberichte 1989/1990, 36; 1993/1994, 36 und Art. 1 Abs. 1 Nr. 7 GFTT Nr. 240/96 und die entspr. Kommentierung Rn. 598 ff., 628 ff., 639 ff. 182Z.B. Art. 37 Nr. 9 des ehemaligen jugoslawischen Kooperationsgesetzes vom 11.7.1978. 183Vgl. dazu Oppenhoff, GRUR Int. 1973, 433, 435; Beier, RIW/AWD 1974, 1, 6, mit weiteren rechtsvergleichenden Hinweisen. 184Vgl. dazu OLG Frankfurt, 21.2.1980, WRP 1980, 338, 339; für das österreichische Recht OLG Wien, 18.12.1956, GRUR Int. 1957, 459.
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