Michael Groß - Der Lizenzvertrag

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Dieses bewährte Werk stellt das gesamte, weitgehend von der Praxis entwickelte Lizenzvertragsrecht mit Schwerpunkt auf dem Kartellrecht dar. Es behandelt Verträge über die Einräumung von Benutzungs-, Herstellungs- und Vertriebsrechten an einem Patent, einem Software-Urheberrecht, einem Gebrauchsmuster, einem Geschmacksmuster sowie an einer Marke und geht auf Auslandslizenzen ein. Die Neuauflage berücksichtigt die aktuelle Literatur und Rechtsprechung.
Die neue GVO der EU-Kommission zu Technologietransfer-Vereinbarungen und die entsprechenden Leitlinien werden ausführlich
kommentiert; die Texte sind im Anhang abgedruckt.

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2. Beschränkungen hinsichtlich der Herstellung von Gegenständen die nicht unter die Lizenz fallen

181

Hier ist vor allem an Lizenzverträge zu denken, bei denen kein Schutzrecht zugrunde liegt oder bei denen der Lizenzgeber Erfahrungen und Geheimnisse mitteilt, die über das Schutzrecht hinausgehen. Der Lizenznehmer ist in diesen Fällen schon aufgrund des Lizenzvertrages gehalten, die ihm mitgeteilten Erfahrungen nur im Rahmen des Lizenzvertrages zu verwerten, andernfalls macht er sich einer Vertragsverletzung schuldig. Darüber hinaus ergibt sich in der Bundesrepublik ein Schutz des Lizenzgebers aus § 18 UWG, wonach derjenige mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, der die ihm im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art, insbesondere Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Schnitte und Rezepte, zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt. In der Praxis lässt sich aber nur schwer nachweisen, dass der Lizenznehmer die ihm mitgeteilten Erfahrungen auch bei ähnlichen Gegenständen verwertet, die nicht dem Lizenzvertrag unterliegen. Hier ist ein Schutz häufig nur dadurch erreichbar, dass sich der Lizenznehmer verpflichtet, bestimmte Erzeugnisse nur im Rahmen des Lizenzvertrages herzustellen. Wird keine Herstellungsbeschränkung auferlegt, so kann u.U. im Vertrag vorgesehen werden, dass der Lizenznehmer dem Lizenzgeber Konkurrenzerzeugnisse, die er fabriziert, zur Überprüfung auf etwaige Patentverletzungen vorzulegen hat. Hinsichtlich der kartellrechtlichen Zulässigkeit von Produktionsbeschränkungen während der Dauer des Lizenzvertrages ist auf die Ausführungen unten zu verweisen.157

155Zur kartellrechtlichen Zulässigkeit vgl. unten Rn. 537 ff., 549 f., 558, 589, 786. 156Isay, 366; Klauer/Möhring, PatG, Anm. 54 zu § 9; Kohler, S. 523; Lieberknecht, S. 205; Pietzcker, Anm. 25 zu § 6; Rasch, S. 90. 157Vgl. dazu unter Rn. 537 ff., 549 f., 552, 582 ff., 703 ff.

V. Pflichten des Lizenznehmers hinsichtlich des Vertriebs

1. Räumliche Beschränkung der Lizenz (Gebietslizenz)

182

Die räumliche Beschränkung der Lizenz kann sich insbesondere als notwendig erweisen, wenn der Lizenzgeber außerhalb des Vertragsgebiets den Lizenzgegenstand selbst herstellen oder durch eine Vertriebsorganisation absetzen oder wenn er dort ausschließliche Lizenzen vergeben will.

Die Beschränkung kann bei Schutzrechtslizenzen in der Weise geschehen, dass die Lizenz nur für einen bestimmten Teil des Gebiets, für das das Schutzrecht besteht, erteilt wird (Bezirks- oder Gebietslizenz).158

Der durch eine solche Gebietslizenz verpflichtete Lizenznehmer darf keine Benutzungshandlungen des Schutzrechtes außerhalb des lizenzierten Gebietes vornehmen. Enthält der Lizenzvertrag keine Bestimmungen über das Lizenzgebiet, ist davon auszugehen, dass sich der territoriale Geltungsbereich des der Lizenz zugrunde liegenden Schutzrechtes und der Geltungsbereich der Lizenz decken.159 Dies würde z.B. für die Lizenzierung eines deutschen Patentes bedeuten, dass die Nutzungserlaubnis im Zweifel nur für die Bundesrepublik gilt.

183

Es empfiehlt sich, die Grenzen des Vertragsbezirkes genau zu bestimmen, weil sich erfahrungsgemäß häufig Streitigkeiten darüber ergeben, wie weit der Bezirk reicht. Werden beispielsweise als Grenzpunkte bestimmte Orte angegeben, so erhebt sich die Frage, ob die Luftlinie oder die Straßenverbindung zwischen den Orten die Grenze sein soll, ob der bezeichnete Ort noch zum Bezirk gehört oder nicht. Keine Schwierigkeiten entstehen in der Regel, wenn als Vertragsbezirk bestimmte staatliche Verwaltungsbezirke bestimmt werden können, wobei allerdings auch hier Änderungen nicht völlig ausgeschlossen sind. Wird die Lizenz für ein bestimmtes Land vergeben, was in der Regel der Fall ist, so ist zu prüfen, ob mit der Angabe des Landes das Gebiet, für das sie erteilt werden soll, völlig eindeutig bezeichnet ist. So entstanden z.B. Meinungsverschiedenheiten darüber, ob bei der Erteilung der Lizenz für Frankreich Algerien mit eingeschlossen war. Es ist daher zweckmäßig festzustellen, ob die Lizenz für ein Staatsgebiet und/oder z.B. auch überseeische Gebiete, deren Loslösung u.U. drohen kann, vergeben wird oder nicht und ob der Lizenzgeber bei Änderungen in den staatsrechtlichen Beziehungen ein außerordentliches Kündigungsrecht erhält.

184

Werden die vereinbarten räumlichen Grenzen von dem Lizenznehmer überschritten, liegt neben dem Verstoß gegen die getroffenen Vereinbarungen bei einem inländischen Lizenznehmer auch eine Patentverletzung gem. § 15 Abs. 2 PatG vor, weil der Lizenznehmer insoweit keine Erlaubnis hat, eine Benutzungshandlung vorzunehmen.160 Dabei ist allerdings nicht endgültig verhindert, dass Lizenzprodukte dieses Lizenznehmers in andere Gebiete gelangen. Hat der Lizenznehmer den Lizenzgegenstand in seinem Lizenzgebiet veräußert und verkauft der Erwerber ihn in einem anderen Teil des Schutzgebietes weiter, so liegt keine Patentverletzung vor, weil der Lizenzgegenstand von einem Berechtigten in Verkehr gebracht worden ist und durch die rechtmäßige Veräußerung das Patent im Vertragsgebiet verbraucht ist.161 Eine Verpflichtung des Lizenznehmers durch den Lizenzgeber dahingehend, dass der Lizenznehmer seine Kunden zu verpflichten hat, das ihm vorgeschriebene Vertragsgebiet einzuhalten, wird häufig kartellrechtlich ausgeschlossen sein.162

185

Hat der Lizenznehmer, der eine Lizenz für die Bundesrepublik Deutschland hat, den Lizenzgegenstand in der Bundesrepublik rechtmäßig in Verkehr gebracht, ist damit allerdings zunächst nur das deutsche Schutzrecht verbraucht, nicht dagegen ohne Weiteres die Patente, die der Lizenzgeber in anderen Ländern besitzt. Diese Schutzrechte führen prinzipiell ein Eigenleben. Dies hat zunächst die Konsequenz, dass ein Lizenzgeber, der in verschiedenen Staaten mehrere parallele Patente besitzt, diese an mehrere unterschiedliche Lizenznehmer lizenzieren kann, so dass eine Lizenz z.B. jeweils räumlich auf das Gebiet eines bestimmten Staates beschränkt vergeben wird. Aus dieser Situation müsste sich an sich die Konsequenz ergeben, dass ein vollständiger Schutz kraft der jeweiligen nationalen Gesetze besteht und daher ein Import in dieses Land ohne Zustimmung des Inhabers des Schutzrechtes eine Patentverletzung darstellen würde. Aus kartellrechtlichen Gründen ist jedoch ein Schutz gegen derartige sog. Parallelimporte zumindest für den Bereich der Europäischen Gemeinschaft und für Gebiete außerhalb der EG, falls spürbare Rückwirkungen auf den EG-Binnenmarkt vorliegen, nur begrenzt gegeben,163 zumal auch die Vereinbarung sog. Exportverbote kartellrechtlich häufig problematisch ist.164

186

Soweit es um Länder geht, in denen der Lizenzgeber keine parallelen Schutzrechte besitzt, kann sich der Lizenzgeber nur auf vertragliche Vereinbarungen stützen, falls derartige im Sinne von Exportverboten getroffen wurden. Die Erfahrung zeigt dabei, dass in Lizenzverträgen häufig versucht wird, durch vertragliche Vereinbarungen zu verhindern, dass Lizenzgegenstände in Ländern auftauchen, für die eine Lizenz nicht erteilt wurde. Durch solche Lieferungen kann das gesamte Absatzsystem des Lizenzgebers gestört werden, weil sich z.B. Generalvertreter oder der Vertragshändler des Lizenzgebers für das betreffende Land beeinträchtigt fühlen. Daher legen Unternehmen auf Gebietsbeschränkungen besonderen Wert, wie eine Untersuchung der North West University Chicago sehr deutlich zeigt.165 Derartige Exportverbote sind jedoch bei vorhandenen Rückwirkungen auf den EG-Bereich kartellrechtlich sehr problematisch.166

187

Soweit keine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung getroffen wurde, dass ein Export in das patentfreie Ausland nicht erfolgen darf, lässt sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen Lizenznehmer und Lizenzgeber ein derartiges Exportverbot nicht ohne Weiteres ableiten. Allein aus der Tatsache, dass eine Lizenz nur für ein bestimmtes Land oder für den Teil eines Landes erteilt wurde, kann nicht ohne Weiteres der übereinstimmende Wille der Vertragsparteien im Sinne einer stillschweigenden Vereinbarung entnommen werden, dass keine Lieferungen in das patentfreie Ausland erfolgen sollen. Zwar spricht für ein solches Ergebnis in gewissem Maße, dass durch die Beschränkung des Vertragsgebietes an sich sehr deutlich zum Ausdruck kommt, dass die Herstellung und der Vertrieb des Lizenzgegenstandes nur in diesem Gebiet erfolgen sollte. Dagegen steht jedoch, dass sowohl nach deutschem als auch nach europäischem Kartellrecht Vereinbarungen, die dem Lizenznehmer verbieten, den Lizenzgegenstand in das nicht geschützte Ausland zu exportieren, meist äußerst bedenklich sind,167 so dass ein diesbezüglicher Einigungswille zwischen den Parteien als äußerst fraglich angesehen werden muss.

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