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Weiterhin wäre es prinzipiell denkbar, dass der Lizenznehmer dem Lizenzgeber aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen Verbesserungen nicht nur zu lizenzieren, sondern sogar zu übertragen hat. Eine solche Regelung unterliegt allerdings sehr großen kartellrechtlichen Bedenken.147 Unabhängig davon findet sich eine Variante der Vollübertragung gelegentlich in internationalen Lizenzverträgen. Durch sie behält der Lizenznehmer das Recht für Verbesserungen für Länder, für die ihm eine ausschließliche Lizenz erteilt wurde, während er es für andere Länder dem Lizenzgeber überlassen muss. Das bedeutet, dass der Lizenznehmer die Verbesserungen in den Ländern, für die er eine ausschließliche Lizenz hat, ausschließlich verwerten darf und, soweit sie schutzrechtsfähig sind, in diesen Ländern auch Schutzrechte erwerben kann, während der Lizenzgeber dieselben Rechte für die übrigen Länder erhält. Häufig wird hierbei noch vereinbart, dass der eine Vertragspartner die Rechte erwerben darf, falls der andere von der Möglichkeit, Schutzrechte gemäß der erwähnten Vereinbarungen zu erwerben, keinen Gebrauch macht. Lediglich eine Änderung in der praktischen Abwicklung, nicht dagegen im Inhalt, enthält die Vereinbarung, dass der Lizenznehmer Schutzrechte auch in den Ländern zu erwerben hat, für die er keine ausschließliche Lizenz hat, und diese dann dem Lizenzgeber übertragen muss. Hierbei sollte ausdrücklich bestimmt werden, in welchen Ländern Schutzrechte erworben werden müssen. Auch die Frage, wer die Kosten der Anmeldung zu tragen hat, ist zu regeln. Diese Regelung dient in internationalen Lizenzverträgen dazu, den Lizenzgeber vor der Gefahr zu schützen, dass ihm in den Ländern oder Gebieten Schwierigkeiten entstehen, in denen er den Lizenzgegenstand selbst herstellt oder vertreibt oder für die er anderweitige Lizenzen vergeben hat. Sie ist jedoch – wie bereits erwähnt – kartellrechtlich problematisch.
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Statt einer Übertragung der Rechte kann vorgesehen werden, dass der Lizenznehmer in bestimmten Ländern Schutzrechte erwirbt. Er kann ferner verpflichtet werden, für diese, soweit es sich um Länder handelt, für die er keine Lizenz hat, dem Lizenzgeber eine ausschließliche Lizenz zu erteilen. Soweit es sich um Verbesserungen handelt, die nicht schutzfähig sind, kann er verpflichtet werden, Benutzungsrechte für die erwähnten Länder einzuräumen. Für die Erteilung von ausschließlichen Lizenzen an den Lizenzgeber gilt in kartellrechtlicher Hinsicht dasselbe wie für die Vollübertragung der Schutzrechte. Die Verpflichtung zur Erteilung von ausschließlichen Lizenzen für Verbesserungen an den Lizenzgeber ist kartellrechtlich problematisch.148
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Hat der Lizenzgeber dem Lizenznehmer für bestimmte Länder nur eine einfache Lizenz erteilt, so kann vereinbart werden, dass für Verbesserungen dem Lizenzgeber einfache Lizenzen für die in Betracht kommenden Länder zu erteilen sind, für die der Lizenznehmer die einfache Lizenz hat. Dies kann für den Lizenzgeber dann von Bedeutung sein, wenn er neben dem Lizenznehmer in dem betreffenden Land bzw. Gebiet selbst tätig ist oder wenn er weitere Lizenzen vergeben hat, was bei einfachen Lizenzen ohne Weiteres möglich ist.149
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Anstelle der Einräumung einer ausschließlichen Lizenz kann sich der Lizenzgeber allgemein die Einräumung einer einfachen Lizenz an den Verbesserungen mit der Maßgabe ausbedingen, dass er Unterlizenzen erteilen darf. Dies dürfte kartellrechtlich regelmäßig nicht problematisch sein.150
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Soweit der Lizenznehmer dem Lizenzgeber für Verbesserungen usw. des Lizenzgegenstandes eine einfache oder ausschließliche Lizenz zu erteilen hat, sollte insbesondere im Falle der Vergabe einer einfachen Lizenz festgelegt werden, ob der Lizenzgeber ggf. berechtigt ist, die Verbesserungen auch seinen anderen Lizenznehmern – z.B. in Form einer Unterlizenz – zur Verfügung zu stellen. Eine derartige Regelung kann insbesondere von wesentlicher Bedeutung sein, wenn in mehreren Ländern mit verschiedenen Lizenznehmern ein gleichmäßiger Qualitätsstandard erhalten bleiben soll.151
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Problematisch und wiederholt Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen ist die Frage gewesen, wie weit der Kreis der Erfindungen zu ziehen ist, an denen der Lizenznehmer dem Lizenzgeber aufgrund der vereinbarten Klauseln Rechte an Verbesserungen einzuräumen hat.152 Dabei kann es im Einzelfall erforderlich sein, dass der Kreis der Verbesserungserfindungen weiter oder enger gezogen wird.
Zur Vermeidung von Auslegungsschwierigkeiten sollte sowohl der Kreis der Verbesserungen bestimmt werden als auch festgelegt werden, welche Rechte an Verbesserungs- und Anwendungserfindungen einzuräumen sind. Zweifelhafte Formulierungen wie die Verpflichtung, Verbesserungen „zur Verfügung zu stellen“ u.Ä., sollten vermieden werden.153
Bei der Frage der Lizenzierung von Verbesserungserfindungen ergeben sich weiterhin zahlreiche kartellrechtliche Probleme, die sich zu dem Grundsatz zusammenfassen lassen, dass, je weiter der Kreis der Erfindungen gezogen wird, an denen dem Lizenzgeber Rechte eingeräumt werden sollen, desto größer die Gefahr ist, dass gegen kartellrechtliche Vorschriften verstoßen wird.154
133Wertheimer, GRUR 1930, 578; a.A. Bartenbach, Rn. 2001 ff. 134Rasch, S. 40. 135So auch Lüdecke, GRUR 1958, 415; vgl. auch Rn. 291; Benkard, PatG, Rn. 147, 156 zu § 15. 136RG, 14.6.1940, GRUR 1940, 439; BGH, 29.1.1957, GRUR 1957, 485. 137Vgl. RG, 14.7.1934, Mitt. 1934, 236; a.A. Henn, Rn. 280 ff., 292 ff., 324 f. 138Lüdecke, GRUR 1952, 211; vgl. auch Bartenbach, Rn. 1455 ff., 2001 ff.; so auch Henn, Rn. 280 ff., 324 f. 139Vgl. dazu näher unten Rn. 537 ff., 549 f., 612, 781 ff.; vgl. auch Henn, Rn. 281, 325. 140Schade, S. 72. 141RG, 14.7.1934, Mitt. 1934, 236. 142BGH, 29.1.1957, GRUR 1957, 485. 143Henn, Rn. 280 ff., 324 f. 144Vgl. dazu Nachweise bei Reimer/Schade/Schippel, S. 136 ff. 145Zu den kartellrechtlichen Problemen vgl. unten Rn. 537 ff., 549 f., 612 f., 781 ff. 146Vgl. dazu § 6 ArbEG. 147OLG Düsseldorf, 11.9.1962, „Gravierte Walzen“, WuW 1963, 360; vgl. auch unten Rn. 537 ff., 549 f., 612 f., 781 ff. 148Vgl. dazu unter Rn. 537 ff., 549 f., 612 f., 781 ff. 149Vgl. dazu unter Rn. 381. 150Vgl. Rn. 537 ff., 549 f., 612, 781 ff. 151Vgl. RG, 3.12.1932, MuW 1933, 62; RG, 11.5.1935, GRUR 1935, 948; RG, 14.6.1940, GRUR 1940, 439. 152Vgl. auch Rn. 156. 153RG, 19.6.1935, GRUR 1936, 57. 154Vgl. dazu im Einzelnen Rn. 537 ff., 549 f., 612 f., 781 ff.
IV. Produktionsbeschränkungen während der Dauer des Lizenzvertrags
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Beschränkungen, die dem Lizenznehmer hinsichtlich der Produktion auferlegt sind, können verschiedenen Inhalt und verschiedene Zielsetzungen haben. Man kann vor allem zwei Gruppen unterscheiden:
1. Beschränkungen hinsichtlich der Herstellung von Gegenständen, die unter die Lizenz fallen
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Derartige Vereinbarungen kommen vor allem in Betracht, wenn ein Unternehmer Lizenzen vergibt, weil er den Lizenzgegenstand nicht voll verwerten kann, sei es, dass er produktionsmäßig ausgelastet ist oder dass bestimmte Ausführungen dieses Gegenstands nicht in sein Produktionsprogramm passen. Er will sich aber dagegen sichern, dass ihm durch den Lizenznehmer eine Konkurrenz erwächst. Dies kann, abgesehen von der Bemessung der Lizenzgebühr, dadurch geschehen, dass er dem Lizenznehmer die Herstellung des Lizenzgegenstands nur in beschränktem Umfang gestattet, d.h. Beschränkungen in der Ausübung des Schutzrechtes vornimmt. Möglich sind dabei mengenmäßige Beschränkungen der Produktion auf eine bestimmte Zahl, eine sog. Quotenlizenz.155 Weiterhin kann der Umfang der Produktion auf Gegenstände bestimmter Größe oder Leistung oder aber eine Beschränkung auf bestimmte technische Arbeitsgebiete vereinbart werden. Hält sich der Lizenznehmer nicht an die mengenmäßige oder die die Ausübung betreffende Einschränkung, so begeht er neben einer Vertragsverletzung bei Patentlizenzen auch eine Patentverletzung.156
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