Michael Groß - Der Lizenzvertrag

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Dieses bewährte Werk stellt das gesamte, weitgehend von der Praxis entwickelte Lizenzvertragsrecht mit Schwerpunkt auf dem Kartellrecht dar. Es behandelt Verträge über die Einräumung von Benutzungs-, Herstellungs- und Vertriebsrechten an einem Patent, einem Software-Urheberrecht, einem Gebrauchsmuster, einem Geschmacksmuster sowie an einer Marke und geht auf Auslandslizenzen ein. Die Neuauflage berücksichtigt die aktuelle Literatur und Rechtsprechung.
Die neue GVO der EU-Kommission zu Technologietransfer-Vereinbarungen und die entsprechenden Leitlinien werden ausführlich
kommentiert; die Texte sind im Anhang abgedruckt.

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VIII. Verpflichtung des Lizenznehmers nach Beendigung des Lizenzvertrages

1. Beendigung der Tätigkeit

216

Grundsätzlich hat der Lizenznehmer die Verwertung des Schutzrechtes einzustellen, wenn der Lizenzvertrag ausgelaufen ist. Eine weitere Benutzung würde eine Verletzung des Schutzrechtes darstellen.

217

Soweit das Schutzrecht nach Beendigung des Lizenzvertrages weiterbesteht, steht dem Lizenznehmer ein sog. Auslaufrecht zu. Bei weiterbestehendem Patentschutz z.B. dürfen Gegenstände, die während der Vertragszeit vertragsgemäß hergestellt wurden, noch veräußert und in den Verkehr gebracht werden; bei Vertriebslizenzen darf der Lizenznehmer die zur Zeit des Vertrages vorhandenen Erzeugnisse noch verkaufen.209

218

Für die Zeit nach dem Erlöschen des Schutzrechtes sind vertragliche Bindungen des Lizenznehmers, die die Freiheit der Benutzung der vorher geschützten Erfindung einschränken, regelmäßig aus kartellrechtlichen Gründen nicht zulässig.210 Ausnahmen können sich ergeben, wenn gleichzeitig Betriebsgeheimnisse des Lizenzgebers weiterbenutzt werden oder aber sog. Längstlaufklauseln vereinbart wurden.211

2. Pflicht zur Herausgabe der Unterlagen

219

Nach Beendigung des Lizenzvertrages hat der Lizenznehmer grundsätzlich alle ihm zur Herstellung und Verwertung überlassenen technischen und betriebswirtschaftlichen Unterlagen herauszugeben.212 Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Schutzrecht nach Beendigung des Lizenzvertrages fortbesteht oder der Gegenstand geheim ist bzw. die Unterlagen Geheimnisse enthalten. Diese Geheimnisse sind dem Lizenznehmer anvertraut mit der Maßgabe, dass er sie während des Bestehens des Vertrages im Rahmen seiner Lizenz verwerten darf. Diese Befugnis verliert er jedoch mit Beendigung des Vertrages. Eine weitere Verwertung würde einen Verstoß gegen § 18 UWG darstellen. Dies gilt jedoch nur so lange, wie das in den Unterlagen enthaltene Geheimnis auch nach Beendigung des Lizenzvertrages nicht offenkundig geworden ist.213 Ein Geheimnis ist nämlich nur so lange ein solches, wie es nicht offenkundig, d.h. beliebigem Zugriff preisgegeben ist. Wann dies der Fall ist, lässt sich nur im Einzelfall entscheiden.214

220

Der Bundesgerichtshof hat z.B. im Falle eines chemischen Präparates entschieden, dass erst dann von einer sog. Offenkundigkeit gesprochen werden kann, „wenn dem Fachmann nicht nur offenkundig ist, aus welchen Stoffen das Medikament besteht, sondern auch in welchem Mengen- und Gewichtsverhältnis diese zu verwenden sind, welche Beschaffenheit im Einzelnen sie aufweisen müssen und wie das Herstellungsverfahren abläuft“.215 Dementsprechend werden z.B. durch den Verkauf einer komplizierten Maschine deren Herstellungsverfahren und Konstruktion nicht ohne Weiteres offenkundig, selbst wenn der Erwerber sich mit ihren Besonderheiten durch Zerlegen vertraut machen kann.216

221

Soweit dem Lizenznehmer im Übrigen neben dem lizenzierten Schutzrecht auch geheimes Know-how überlassen wurde, versteht sich, dass der Lizenznehmer auch nach Beendigung des Lizenzvertrages geheimhaltungspflichtig bleibt. Insoweit bestehen neben der in § 18 UWG vorgesehenen Geheimhaltungspflicht auch nachwirkende Pflichten aus dem Lizenzvertrag.217

222

Es würde auch gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn der Lizenznehmer Vorschriften, Zeichnungen und Modelle, die er nicht mehr verwerten darf, zurückbehalten würde. Eine solche Handlungsweise würde nur die Vermutung nahelegen, dass er sie unbefugt benutzen will. Wird für die Überlassung derartiger Unterlagen eine Abfindungssumme vereinbart, so sollte man hierfür eine Formulierung verwenden, die klarstellt, dass es sich um keine Übereignung handelt, aufgrund derer der Lizenznehmer berechtigt wäre, die Unterlagen zurückzubehalten.218

Soweit der Lizenznehmer zur Herausgabe verpflichtet ist, hat er im Zweifel auch angefertigte Kopien herauszugeben. Eine ausdrückliche Verpflichtung hierzu sollte in die Verträge aufgenommen werden, wenngleich sie auch gegenüber einem böswilligen Lizenznehmer wenig Wirkung hat, weil die Überprüfung, ob die Bestimmung eingehalten wird, kaum möglich ist.

3. Pflichten in Bezug auf die Ausstattung

223

Auch in anderer Hinsicht darf der Lizenznehmer die Stellung, die er durch den Lizenzvertrag erworben hat, nach dessen Beendigung nicht mehr ausnutzen. In Betracht kommen vor allem Ausstattungsrechte, die der Lizenznehmer erlangt. Die Ausstattung spielt nicht nur, wie man auf den ersten Blick annehmen möchte, für Massenartikel eine Rolle; sie ist auch für den Maschinenbau von Bedeutung. Ausstattungsschutzfähigkeit ist alles, was einerseits als Hinweis auf die Herkunftsstätte des Erzeugnisses aus einem bestimmten Betrieb zu dienen geeignet ist und was andererseits ohne unbillige Beschränkung der freien Betätigung der Mitbewerber für einen bestimmten Betrieb monopolisiert werden kann. So können Ausstattungsschutz genießen: Worte, Zeichen, Buchstaben, besondere Anstriche, besonders ausgestattete Firmennamen und Abbildungen von Erzeugnissen.219 Ein interessanter Fall hierzu lag der Entscheidung des OLG München vom 31.3.1955220 zugrunde. Der Lizenzgeber hatte ein Patent für einen Ski. Der Vorzug dieser Bauart sollte eine besonders große, gleichmäßig über den ganzen Ski verteilte Elastizität sein. Der Inhaber der ausschließlichen Lizenz vertrieb den Ski unter der Bezeichnung „Elastic“. Die Bezeichnung erlangte wegen mehrerer mit diesem Ski erzielter olympischer Erfolge Verkehrsgeltung. Nachdem das Vertragsverhältnis gelöst war, brachte der ehemalige Lizenznehmer andere Skier mit der Bezeichnung „Elastic Super“ heraus. Das Gericht verurteilte ihn, die Verwendung dieser Bezeichnung zu unterlassen. Es führte hierzu aus, dass der Lizenzgeber verlangen könne, dass der Lizenznehmer mindestens für die Dauer der Schutzfrist alles unterlasse, was die künftige Auswertung des Schutzrechts unmittelbar beeinträchtigen könne. Hiergegen verstieße der ehemalige Lizenznehmer, wenn er die Ausstattung, unter der die Ware Verkehrsgeltung erworben hat, nämlich die Bezeichnung „Elastic“, auf andere von ihm hergestellte Waren übertrüge. Die Unterlassungspflicht folge aus dem beendeten Vertragsverhältnis.

Die Frage, ob der Lizenznehmer auch verpflichtet ist, die erworbene Ausstattung an den Lizenzgeber zu übertragen, hat das Gericht nur berührt. Es erwähnt, dass die Bezeichnung „Elastic“ untrennbar mit der Erfindung verbunden sei, deren Wesen gerade in der Erzielung besonders großer Elastizität bestünde, wenn auch die Verkehrsgeltung auf erheblichen Werbekosten des Lizenznehmers beruhen könne. Dieser Gesichtspunkt könne aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass im vorliegenden Fall die Ausstattung an eine besondere Eigenschaft der Ware, und zwar gerade an die patentrechtlich geschützte, anknüpfe, die auch in der Warenbezeichnung „Elastic“ zum Ausdruck komme.

224

Wie sich daraus entnehmen lässt, hing die Ausstattung weniger mit dem Betrieb des Lizenznehmers als mit der Erfindung zusammen. Das Recht zur Benutzung der Bezeichnung „Elastic“ muss dem zustehen, der die Erfindung benutzt. Es scheint daher zweifelhaft, ob überhaupt eine Übertragung erforderlich ist oder ob nicht vielmehr die Ausstattung der Erfindung anhängt. Man braucht sich dann nicht damit auseinanderzusetzen, ob die Ausstattung ohne den Geschäftsbetrieb, für den sie bisher verwendet wurde, übertragbar ist.

225

Wenn man eine Übertragung für erforderlich hält, muss man die Möglichkeit der Übertragung ohne Geschäftsbetrieb und die Verpflichtung des Lizenznehmers hierzu bejahen. Entscheidend ist im vorliegenden Fall, wie ausgeführt, die Erfindung und nicht der Geschäftsbetrieb. Käme man zu einem anderen Ergebnis, so hätte niemand das Recht, die Bezeichnung „Elastic“ zu benutzen. Dies würde aus rein dogmatischen Gründen zur Vernichtung wirtschaftlicher Werte führen, was nicht gerechtfertigt ist.

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