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Steht dem Lizenznehmer das Recht zur Vergabe von Unterlizenzen zu – u.U. mit Genehmigung des Lizenzgebers –, so hat der Hauptlizenznehmer, der Stück- oder Umsatzlizenzen zu zahlen hat, diese im Zweifel auch für die vom Unterlizenznehmer hergestellten und vertriebenen Erzeugnisse zu entrichten. Der Hauptlizenznehmer haftet dem Patentinhaber für die durch die Auswertung durch einen Unterlizenznehmer anfallende Lizenzgebühr sowie für die ordnungsgemäße Rechnungslegung.238 Er haftet wohl auch für Verschulden des Unterlizenznehmers. Dies ist gerechtfertigt, weil der Lizenzgeber nur mit dem Hauptlizenznehmer, nicht dagegen mit dem Unterlizenznehmer, in vertraglichen Beziehungen steht. Der Unterlizenznehmer wird vom Hauptlizenznehmer ausgewählt. Der Lizenzgeber hat hierauf – abgesehen von dem Fall der Genehmigung – keinen Einfluss.
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Um Meinungsverschiedenheiten zu vermeiden, kann es sich empfehlen, die Pflicht des Hauptlizenznehmers, auch für die Unterlizenz Gebühren zu zahlen und zu haften, ausdrücklich festzulegen. Im Einzelfall kann es erforderlich sein, die Zahlung der Unterlizenzgebühren in anderer Weise zu regeln. Es würde hier zu weit führen, alle Möglichkeiten aufzuzählen. Es sei nur auf einige hingewiesen.
In der Praxis finden sich Vereinbarungen, wonach der Hauptlizenznehmer die Lizenzgebühr, die der Unterlizenznehmer an ihn zahlt, entweder ganz oder zum Teil an den Lizenzgeber abzuführen hat. Es kann auch vereinbart werden, dass der Hauptlizenznehmer verpflichtet ist, mit dem Unterlizenznehmer zu vereinbaren, dass dieser Lizenzgebühren an den Lizenzgeber abführt. Es finden sich auch Bestimmungen, dass der den Gebührensatz des Hauptlizenznehmers übersteigende Gebührensatz des Unterlizenznehmers zwischen Lizenzgeber und Hauptlizenznehmer zu teilen ist. Verschiedentlich wird die Einräumung einer Unterlizenz von der Zahlung eines zusätzlichen Pauschalbetrages abhängig gemacht.239
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Hat der Hauptlizenznehmer feste Beträge oder eine einmalige Abfindungssumme zu zahlen, so sind für die Unterlizenz keine zusätzlichen Zahlungen mehr zu leisten, wenn nichts anderes vereinbart ist. In diesen Fällen ist anzunehmen, dass die Ansprüche des Lizenzgebers durch die einmalige Zahlung abgegolten sein sollen.
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Bei der Vereinbarung einer einmaligen Gebühr für die Überlassung von Unterlagen zwischen dem Lizenzgeber und Hauptlizenznehmer, die ein Know-how beinhalten, kann es gerechtfertigt sein, für den Fall der Erteilung von Unterlizenzen eine weitere Gebühr vorzusehen. Dies ist deswegen gerechtfertigt, weil durch die Weitergabe der Unterlagen der Kreis derjenigen Personen, die Kenntnis von dem Geheimnis erlangen, vergrößert wird, und damit auch die Gefahr, dass Unbefugte Einblick gewinnen und die Gefahr der Offenkundigkeit vergrößert wird.
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Auch an Pauschalbeträgen, die der Unterlizenznehmer zu zahlen hat, wird der Lizenzgeber zuweilen beteiligt.
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Schon aufgrund der erwähnten Beispiele für die Gebührenzahlung bei Unterlizenzen ergibt sich, dass für den Lizenzgeber nicht nur das Verhältnis zwischen ihm und dem Hauptlizenznehmer von Interesse ist, sondern auch wie das Verhältnis zwischen Haupt- und Unterlizenznehmer gestaltet ist. Ist hierüber im Hauptlizenzvertrag nichts vereinbart, so kann der Hauptlizenznehmer jedenfalls nicht mehr Rechte vergeben, als er selbst hat. In der Regel hat er auch dem Unterlizenznehmer dieselben Verpflichtungen aufzuerlegen, die er selbst eingegangen ist. Dies gilt jedoch nur mit Einschränkungen. Bei verschiedenen Bedingungen ergibt sich schon aus ihrer Natur, dass sie für den Unterlizenzvertrag nicht in gleicher Weise gelten können, z.B. bei der Zusage eines Mindestumsatzes oder einer Mindestlizenz. Der Hauptlizenznehmer ist in der Regel auch berechtigt, eine höhere Lizenzgebühr zu nehmen, als er selbst zu zahlen hat. Worin sollte sonst sein Interesse an der Unterlizenz bestehen?
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Bei verschiedenen Bedingungen im Hauptlizenzvertrag kann es zweifelhaft sein, ob sie dem Unterlizenznehmer aufzuerlegen sind oder nicht. Der Lizenzgeber und der Hauptlizenznehmer sollten daher auch vereinbaren, unter welchen Bedingungen Unterlizenzen zu vergeben sind. Vereinbarungen, wie sie sich in der Praxis häufig finden, dass der Hauptlizenznehmer dem Unterlizenznehmer dieselben Verpflichtungen aufzuerlegen hat, die für ihn bestehen, sind ungenau. Es ist vielmehr zu prüfen, welche Verpflichtungen ohne Änderung auch für den Unterlizenznehmer geeignet sind. Bestimmungen, für die dies nicht der Fall ist, müssen ausgenommen werden. Es kann erforderlich sein, ausdrücklich zu bestimmen, was an ihrer Stelle gelten soll. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.240
226Henn, Rn. 153, 163 f., hält die einfache Lizenz mit, die ausschließliche Lizenz auch ohne Zustimmung des Lizenzgebers für übertragbar. Lüdecke/Fischer, S. 396; Reimer, PatG, Anm. 88 zu § 9; Benkard, PatG, Rn. 103 f. zu § 15; Pahlow, GRUR Int. 2017, 393 ff. 227BGH, 28.9.1958, GRUR 1959, 147; Benkard, PatG, Rn. 103 zu § 15. 228Vgl. Rn. 371, 372, 391. 229Vgl. Rn. 371, 391. 230Vgl. Rn. 41. 231Über die Abgrenzung zwischen Lizenz- und Vertriebsvertrag vgl. Urteil des OLG Stuttgart, 24.5.1956, GRUR 1957, 121; Benkard, PatG, Rn. 105 zu § 15; Henn, Rn. 165 ff.; LG Köln, 16.11.2005, CR 2006, 373 ff. zur Unterlizenzierung von Computersoftware; vgl. auch oben Rn. 28. 232Henn, Rn. 166; Lüdecke/Fischer, S. 425, 434. BGH, 26.3.2009, BGHZ 180, 344 ff. = K&R 2009, 712 ff. m. Anm. Reinhard = GRUR 2009, 946 ff. = NJW-RR 2010,186 ff. = ZUM 2009, 852 ff. m. Anm. Reber = CR 2009, 767 ff. – Reifen Progressiv, zur im Gegensatz zur bisherigen h.M. getroffenen Entscheidung, dass im Fall des wirksamen Rückrufs einer Hauptlizenz wegen Nichtausübung eine nichtausschließliche Unterlizenz bestehen bleibt; siehe zu dieser sehr bemerkenswerten Entscheidung auch Scholz, GRUR 2009, 1107 ff.; Pahlow, GRUR 2010, 112 ff.; Dieselhorst, CR 2010, 69 ff. und v. Ungern-Sternberg, GRUR 2010, 273 ff., 281. 233BGH, 7.11.1952, GRUR 1953, 114, 118; BGH, 26.11.1954, GRUR 1955, 338, 340; früher schon RG, 1.11.1933, RGZ 142, 168 = GRUR 1934, 36; vgl. unten Rn. 368. 234Benkard, PatG, Rn. 104 zu § 15; Henn, Rn. 168; Lüdecke/Fischer, S. 430, 431; Reimer, PatG, Anm. 85 zu § 9; Tetzner, Anm. 42 und 52 zu § 9; vgl. unten Rn. 368. 235Vgl. RG, 5.2.1930, RGZ 127, 198 = GRUR 1930, 524 = MuW 1930, 250 = Bl. 1930, 130. 236Vgl. RG, 21.3.1934, RGZ 144, 187 = GRUR 1934, 438 = MuW 1934, 329 = Bl. 1934, 215 = JW 1934, 1965 Nr. 5; RG, 4.12.1935, GRUR 1936, 791 = MuW 1936, 119; RG, 26.9.1936, GRUR 1937, 627. 237Vgl. dazu Nachweise bei Benkard, PatG, Rn. 104 zu § 15; Reimer, PatG, Rn. 89 zu § 9. 238Vgl. BGH, 7.11.1952, GRUR 1953, 114, 118; Benkard, PatG, Rn. 107 zu § 15. 239Henn, Rn. 168; Lüdecke/Fischer, S. 429. 240Vgl. zu den Rechtsfolgen einer außerordentlichen Vertragsbeendigung auf die Verfügungen in einer „Rechtekette“ im Filmlizenzgeschäft und bzgl. der Konsequenzen für die Vertragsgestaltung Wente/Härle, GRUR 1997, 96 ff., mit vielen interessanten Hinweisen.
D. Pflichten des Lizenzgebers, die sich aus der Natur des Lizenzvertrags ergeben oder die vereinbart werden
I. Pflichten beim Abschluss des Vertrags
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Ebenso wie der Lizenznehmer1 hat auch der Lizenzgeber bei der schriftlichen Niederlegung von getroffenen Vereinbarungen mitzuwirken, wenn Schriftlichkeit vereinbart oder aus besonderen Gründen erforderlich ist.2 Ist die Erteilung von Lizenzen genehmigungspflichtig, so hat er die erforderlichen Genehmigungen zu erwirken.3 Hat der Lizenznehmer im Einverständnis mit dem Lizenzgeber schon mit der Ausübung seiner Vertragsrechte begonnen und erteilen die zuständigen Behörden keine Genehmigung, so können hieraus für den Lizenzgeber erhebliche Unannehmlichkeiten entstehen. Häufig ist es für den Lizenzgeber in der Praxis schwierig zu verhindern, dass der Lizenznehmer das Lizenzrecht weiter ausübt.
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