III. Pflichten des Lizenzgebers im Hinblick auf die Haftung
1. Haftung für Mängel bei Vertragsschluss
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Bei Lizenzen an geschützten Erfindungen hat der Lizenzgeber in aller Regel dafür einzustehen, dass das Schutzrecht z.Z. des Vertragsschlusses besteht und dass er zur Einräumung der Lizenz befugt ist. Er hat auch dafür einzustehen, dass die zugrunde liegende Erfindung nicht mit Rechten belastet ist, die die Benutzungsbefugnis des Lizenznehmers beeinträchtigen.13
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Neben der Haftung in Bezug auf das Schutzrecht hat der Lizenzgeber in aller Regel auch noch für die technische Ausführbarkeit und Brauchbarkeit der Erfindung einzustehen.14 Bei Lizenzverträgen, bei denen es sich um kein Schutzrecht handelt, steht die Haftung für die Erfindung selbst im Vordergrund. Aus den Umständen des Einzelfalls kann sich ergeben, dass der Lizenzgeber über die technische Brauchbarkeit hinaus auch für die Fabrikationsreife einzutreten hat.15
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Da es zweifelhaft sein kann, wofür der Lizenzgeber im Einzelnen einzustehen hat, lässt sich der Lizenznehmer Eigenschaften, die ihm besonders wichtig sind, häufig ausdrücklich zusichern. Für das Vorhandensein von zugesicherten Eigenschaften hat der Lizenzgeber in jedem Fall einzustehen.16
2. Haftung für Ereignisse, die während der Dauer des Lizenzvertrages auftreten
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Ereignisse, die während der Dauer des Lizenzvertrages auftreten und die das Benutzungsrecht des Lizenznehmers beeinträchtigen, haben meist zur Folge, dass die Lizenzgebühr entfällt oder gemindert wird, soweit kein Verschulden des Lizenzgebers vorliegt. Der Lizenzgeber hat in diesen Fällen in der Regel keinen Schadensersatz zu leisten. Bei nachträglichen Ereignissen, die einen Einfluss auf das Vertragsverhältnis haben, handelt es sich vor allem um solche, die das Schutzrecht betreffen, wie Nichtigkeitserklärung des Schutzrechts, Einschränkung des Schutzumfangs, Feststellung der Abhängigkeit, Feststellung eines Vorbenutzungsrechts, Erteilung von Zwangslizenzen und dgl.17 Nur wenn der Lizenzgeber schon bei Abschluss des Vertrages wusste, dass eine Beeinträchtigung des Schutzrechts droht und dies dem Lizenznehmer verschweigt, kann u.U. ein Anspruch auf Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen gegeben sein (culpa in contrahendo).18
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Im Übrigen hat der Lizenzgeber, soweit er nicht schon aufgrund seiner Gewährleistungspflicht oder wegen Verzugs haftet, in allen Fällen, in denen er seine sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen schuldhaft nicht erfüllt, aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung einzustehen.19
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Ist die Erfindung überholt oder ist eine Erfindung, der kein Schutzrecht zugrunde liegt, offenkundig, so entfällt die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenz, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die eine Weiterzahlung rechtfertigen.20
3. Haftung des Lizenzgebers gegenüber Dritten für Produktmängel
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Die Rechtsprechung leitet die Haftung eines Herstellers gegenüber dem Letztverbraucher für defekte und gefährliche Produkte unter dem Stichwort der sog. Produzentenhaftung aus der Vorschrift des § 823 Abs. 1 BGB ab. Grundgedanke ist hierbei eine Gefahrenabwendungspflicht des Herstellers, insbesondere im Hinblick auf Konstruktions-, Fabrikations- und Instruktionsfehler. Daneben gibt es seit dem 1.1.1990 das sog. Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG).21
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Diese Grundsätze der Herstellerhaftung lassen sich jedoch auf den (Patent-)Lizenzgeber nicht ohne weiteres übertragen, so dass eine Haftung des (Patent-)Lizenzgebers gegenüber Letztverbrauchern für ein fehlerhaftes Produkt des Lizenznehmers regelmäßig nicht gegeben ist. Die Herstellung des Lizenzgegenstandes gehört grundsätzlich schon aus dem Gesichtspunkt der Produktnähe zu dem Haftungsbereich des Lizenznehmers, da dieser ein eigenverantwortlicher Hersteller ist. Der Lizenznehmer hat als Hersteller für die fehlerfreie Produktion zu sorgen und – wie jeder Warenhersteller – die Pflicht zur Überwachung der Produktion auf mögliche Fabrikationsfehler usw. Dies ergibt sich fast zwangsläufig, wenn eine Lizenz über einen bisher nicht industriell gefertigten Lizenzgegenstand vergeben wird. Dies gilt aber auch für einen bereits industriell gefertigten Lizenzgegenstand, den der Lizenznehmer für die spezifischen Anforderungen der eigenen Produktpalette anfertigt. In beiden Fällen gehört es zum Aufgabenbereich des Lizenznehmers, den Lizenzgegenstand zur endgültigen Produktionsreife zu führen und evtl. vorhandene Gefahren festzustellen und zu beseitigen. Nach dem ProdHaftG gibt es die Haftung des sog. Quasi-Herstellers und damit des Lizenzgebers. Eine Haftung des reinen Patentlizenzgebers kommt danach aber nicht in Betracht. Anders kann es bei Know-how- und Software-Gebern und damit auch bei gemischten Patentlizenz-/Know-how-/Softwareurheberrechtslizenz-Verträgen sein.22
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Ausnahmen können sich dann ergeben, wenn der Lizenzgeber, der selbst in der vom Lizenznehmer vorgesehenen Art und Weise der Produktion erfahren bzw. tätig ist, es übernommen hat, den unerfahrenen Lizenznehmer bis zum Erreichen der selbstständigen Produktion mit Know-how zu unterstützen. Weist hier das Endprodukt z.B. aufgrund eines Produktionsfehlers Mängel auf, so könnte an eine Haftung des Lizenzgebers zu denken sein, da hier der Lizenzgeber, ähnlich wie ein Konstruktionsbüro oder ein Zulieferer,23 tätig wird, der für den Hersteller bestimmte Sicherheitsprüfungen vornimmt. Hier könnte sich im Einzelfall ergeben, dass der Lizenzgeber die Verantwortung für eine bestimmte Gefahrenlage übernimmt, ähnlich wie z.B. auch den Händler bestimmte Prüfungspflichten aus dem Gesichtspunkt der besonderen Gefahrenabwendungspflicht treffen können.24
Da in den meisten Fällen gemischte Patentlizenz-/Know-how-/Softwareurheberrechtslizenz-Verträge existieren, wird es sich hier nicht um Ausnahmefälle handeln, da der Lizenzgeber als Quasi-Hersteller dafür zu sorgen hat, dass die Produkte, die er dem Markt zuführt, verkehrssicher und Konstruktions-, Fabrikations- und Instruktionsfehler möglichst ausgeschaltet sind.
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Eine Haftung des Lizenzgebers ist unter dem Gesichtspunkt des in Anspruch genommenen Vertrauens auch dann gegeben, wenn infolge der (unbefugten) Anbringung einer Marke oder eines Kennzeichens des Lizenzgebers durch den Lizenznehmer der Eindruck erweckt wird, dass der Lizenzgeber Hersteller sei und der Lizenzgeber sich nicht im Hinblick auf die unbefugte Anbringung seines Zeichens entlasten kann bzw. damit rechnen muss, dass der Benutzer hinsichtlich des von ihm dem Zeichen entgegengebrachten Vertrauens Vorsichtsmaßnahmen unterlässt, die er andernfalls beachten würde.25 Ebenso ergibt sich insoweit eine Haftung des Lizenzgebers in dem Fall, in dem der Lizenznehmer verpflichtet ist, auf dem Lizenzgegenstand zu vermerken, „gebaut in Lizenz von“ oder Ähnliches. Ein solch weitgehender Vertrauensschutz mit der Konsequenz der Haftung des Lizenzgebers als ein Quasi-Hersteller ließ sich nach bisherigem deutschem Recht nicht begründen.26 Der Bundesgerichtshof lehnte daher die Produzentenhaftung (§ 823 Abs. 1 BGB) eines Warenzeichen-Lizenzgebers für die Fehlerhaftigkeit der Produkte, die unter dem lizenzierten Warenzeichen vertrieben werden, im Grundsatz ab.27
Dagegen besteht nach dem ProdHaftG eine Quasi-Herstellerhaftung des (Marken-)Lizenzgebers gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG.28
4. Vereinbarungen über die Haftung
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Dem Lizenzvertrag haften schon in tatsächlicher Hinsicht zahlreiche Unsicherheitsfaktoren an. Hinzu kommt noch die Unsicherheit in rechtlicher Hinsicht, weil sich weder aus der Rechtsprechung noch aus der Literatur klar ersehen lässt, wofür und in welchem Umfang der Lizenzgeber einzustehen hat. Soweit Schadensersatz in Betracht kommt, kann es sich um große Summen handeln, insbesondere dann, wenn der Lizenznehmer neue Produktionen aufzieht.
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