Wer vom Finanzamt dann letztendlich doch zur Kasse gebeten wird, kann sich vielleicht ein wenig mit der gesicherten Erkenntnis trösten: Das Schöne am Steuerzahlen ist, dass es garantiert nicht süchtig macht.
Die folgende Anleitung führt Schritt für Schritt durch die für Sie wichtigsten Formulare. Dabei hilft Ihnen die strikte Orientierung an den Zeilennummern, egal ob Sie die Formulare auf Papier oder elektronisch ausfüllen.
Zugegeben:Beim Durchblättern der Formulare löst die Mischung aus Amtsdeutsch und Steuerchinesisch nicht selten ein Stirnrunzeln aus. Das Lesen, Verstehen und Ausfüllen der Einkommensteuererklärung bleibt anstrengend. Wer die Formulare ausfüllen muss, kann sich aber damit trösten, nicht allein zu sein. Rund 29 Millionen Erklärungen werden jedes Jahr abgegeben, und all diese Menschen haben es schließlich auch geschafft. Außerdem müssen viele Angaben in die Papiervordrucke nicht mehr eingetragen werden.
Auf den nächsten Seiten finden Sie eine Anleitung, die Schritt für Schritt durch die Formulare führt und dabei die Belange von Rentnern und Pensionären besonders berücksichtigt. Am Ende steht das gute Gefühl, den „Papiertiger“ oder den „digitalen Sumpf“ besiegt zu haben.
Die Formulare erhalten Sie beim Finanzamt. Wer Schwierigkeiten hat, dorthin zu kommen, bittet die Beamten telefonisch oder schriftlich um Zusendung oder fragt Nachbarn, Bekannte oder Verwandte, ob sie die Unterlagen mitbringen können. Auch über das Internet können Sie die Steuererklärungsformulare finden. Unter formulare-bfinv.deist „Formular-center“ anzuklicken und danach das Feld „Steuerformulare“ sowie „Einkommensteuer“ auszuwählen. Die Vordrucke können auch am PC ausgefüllt und danach ausgedruckt werden. Wer eine Erklärung für die Jahre vor 2020 abgibt, muss unbedingt die alten Formulare verwenden. Zur elektronischen Steuererklärung finden Sie ab Seite 139ausführliche Hinweise für die Arbeit mit ELSTER und kommerziellen Steuerprogrammen.
TIPP:Prüfen Sie die Angaben in den zugesandten Bescheinigungen von der Deutschen Rentenversicherung, dem ehemaligen Arbeitgeber oder von privaten Versicherungsträgern. Stimmen die enthaltenen Beträge, müssen Sie diese in die Papiervordrucke zur Steuererklärung 2020 nicht eintragen. Die Felder, die bereits übermittelte „eDaten“ abfragen, sind in den Vordrucken besonders gekennzeichnet.
Zahlreiche Daten für die Steuerberechnung werden bereits von anderen Stellen an die Finanzverwaltung gemeldet. Gleichzeitig erhalten Sie per Post einen Ausdruck dieser elektronisch gesendeten „eDaten“. Beim Pensionär ist es die Lohnsteuerbescheinigung des ehemaligen Arbeitgebers, beim Rentner die Rentenbezugsmitteilung der Rentenversicherung, die Leistungsmitteilung der Pensionskasse oder eine Bescheinigung von der Krankenkasse über die gemeldeten Beiträge zur Basiskrankenversicherung. Wenn die Angaben in den zugesandten Bescheinigungen richtig sind, müssen diese gemeldeten E-Daten in die Papiervordrucke der Steuererklärung NICHT eingetragen werden. In den Vordrucken sind die Zeilen, die das betrifft, mit
gekennzeichnet und dunkelgrün unterlegt. Außerdem enthält jedes Formular, in dem bestimmte Zeilen nicht ausgefüllt werden müssen, einen Hinweis im oberen Bereich.
Wenn Sie zum Beispiel in der Anlage R nur Angaben in den dunkelgrünen Feldern eintragen würden, könnten Sie auf das Formular sogar ganz verzichten. Der Ruheständler, der ausschließlich Bezüge erhält, die elektronisch an die Finanzverwaltung gemeldet werden und der bis auf die ebenfalls automatisch gemeldeten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge keine weiteren Ausgaben geltend machen will, kann einfach den Hauptvordruck mit seinen persönlichen Daten und der Unterschrift zu seinem Finanzamt schicken. Damit hat er seine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung erfüllt. Sie sollten dabei folgendes beachten:
Wenn Sie Felder mit E-Daten frei lassen, werden die gemeldeten Daten des Arbeitgebers oder Ihrer Krankenkasse so behandelt, als ob Sie die Beträge tatsächlich in die Steuererklärung eingetragen hätten. Die Daten gelten als Ihre Angaben und die unterschriebene Steuererklärung ist trotz nicht ausgefüllter Zeilen und fehlender Anlagen aus Sicht des Finanzamtes vollständig.
Diese Regelung bedeutet jedoch keineswegs, dass Sie alles so hinnehmen können, wie es gemeldet wurde. Einerseits kann eine Datenmeldung falsch sein und die Steuer zu Ihrem Nachteil zu hoch ausfallen. Andererseits müssen Sie auch Angaben ergänzen oder berichtigen, wenn Sie feststellen, dass etwas fehlt, beispielsweise eine Rentenzahlung und die Steuer möglicherweise zu niedrig ausfallen würde.
Bevor Sie mit der Steuererklärung beginnen, sind die gewohnten Vorarbeiten notwendig. Suchen Sie alle Bescheide, Mitteilungen und andere Belege über steuerpflichtige Einnahmen heraus, zum Beispiel Rentenbescheide, Lohnsteuerbescheinigungen oder Steuerbescheinigungen von Banken. Weiter geht es mit Kontoauszügen, Quittungen, Rechnungen oder anderen Belegen für Ausgaben. Besonders wichtig ist der Schritt, die Unterlagen zu den gemeldeten Daten zu kontrollieren. Prüfen Sie in der Rentenbezugsmitteilung, ob Ihre Rentenbeträge korrekt an die Finanzverwaltung übermittelt wurden. Finden Sie einen Fehler, müssen Sie die richtigen Werte unbedingt in die betreffende Anlage eintragen. Legen Sie am besten einen Beleg oder eine Erläuterung zum festgestellten Fehler der Steuererklärung bei. Der Sachbearbeiter im Amt muss dann ermitteln, welcher Betrag im Steuerbescheid zu berücksichtigen ist.
Ein Blick in die „Anleitung“ zu den einzelnen Vordrucken hilft beim Ausfüllen der Steuererklärung. Die bisher zusammengefassten Erläuterungen für den Mantelbogen gibt es seit 2019 nicht mehr. Mit der Umstellung muss der Rentner nicht mehr seitenweise für seinen Steuerfall völlig überflüssige Informationen durchlesen. Jedem Formular wird seine eigene Anleitung an die Seite gestellt. Die Finanzverwaltung möchte, dass die gesuchte Information nach kurzem Lesen gefunden wird.
Besonders wichtig ist das Infoblatt E-Daten. Für eine Übergangszeit wird das Infoblatt Sie in den nächsten Jahren begleiten. In einem Frage-/ Antwortkatalog werden die Neuerungen dargestellt.
Das Weglassen der Eintragungen bei den E-Daten gilt nur für die Steuererklärung auf Papier. Wer seine Steuererklärung elektronisch ausfüllt, übernimmt weiterhin die Beträge aus den Bescheinigungen oder dem elektronischen Abruf (Leitfaden für ELSTER,
Seite 154) in seine Steuererklärung. Mit einem Steuerprogramm kann dann bereits im Voraus berechnet werden, ob eine Steuernachzahlung anfällt und wie sich Ausgaben steuermindernd auswirken.
Alle in diesem Ratgeber genannten Bestimmungen für Ehen zwischen Männern und Frauen gelten ebenso für Ehen gleichgeschlechtlicher Partner und für eingetragene Lebenspartnerschaften, auch wenn das nicht überall gesondert erwähnt wird. Die Partner der beiden letztgenannten Verbindungen werden in den Formularen als „Person A“ und „Person B“ bezeichnet (
Seite 44).
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