Liebe Leserin, lieber Leser!
Immer mehr Ruheständler machen die Erfahrung, dass Alter nicht vor Steuern schützt. Vor allem wer erst seit Kurzem Rente bezieht, kommt am Finanzamt nicht vorbei. Aber auch wer seit vielen Jahren seinen wohlverdienten Ruhestand genießt, muss sich immer häufiger mit dem Thema Steuern befassen. Für das Steuerjahr 2020 werden nach den Berechnungen des Bundesfinanzministeriums bereits 5,12 Millionen Rentner Einkommensteuer zahlen – etwa ein Drittel aller Rentenbezieher. Der stetige Zuwachs hat vor allem zwei Gründe. Zum einen wird jeder neue Rentnerjahrgang per Gesetz etwas stärker besteuert als seine Vorgänger. Zum anderen erhöhen die jährlichen Anpassungen der Altersbezüge auch die steuerliche Belastung. Da ist es gut zu wissen, ab wann Handlungsbedarf besteht und falls ja, welche steuermindernden Ausgaben die Steuerlast reduzieren oder sogar ganz vermeiden können.
Dieser Ratgeber erklärt auch denen, die sich im Steuerrecht wenig auskennen, ihre steuerliche Lage. Dabei helfen nachvollziehbare Beispiele, Übersichten und Tabellen. An den jeweiligen Formularabschnitten gibt es Tipps und Erläuterungen, die Ruheständler besonders betreffen. Eine Übersicht der Begriffe rund um Rente und Pension und beispielhaft ausgefüllte Originalformulare für 2020 bieten zusätzliche Orientierung.
Unser Buch wendet sich an alle, die ihre Steuererklärung traditionell auf Papier oder auf elektronischem Weg abgeben. Der Abschnitt zur Elektronischen Steuererklärung ELSTER wurde im Vergleich zur vorjährigen Ausgabe erneut überarbeitet und erweitert. Damit helfen wir Schritt für Schritt allen, die sich erstmals auf den Weg vom Papierformular zu Computer & Co. begeben wollen oder müssen. Aber auch wer bereits im „elektronischen Steuerraum“ schwebt, findet bodenständige Hilfen, verständlich auch für steuerliche und technische Laien.
Mit Leitfaden für ELSTER
Pflicht oder nicht?
Wenn zur Rente weitere Einkünfte hinzukommen
Werden bei Pflichtabgabe stets Steuern fällig?
Warum immer mehr Ruheständler mit dem Fiskus rechnen müssen
Kurze Zwischenbilanz
Schritt für Schritt
Los geht’s mit dem Hauptvordruck
Anlage Sonderausgaben
Anlage Außergewöhnliche Belastungen
Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen: 20 Prozent Steuerbonus
Anlage Energetische Maßnahmen: 40 000 Euro Steuerersparnis
Anlage Sonstiges
Anlage Vorsorgeaufwand: Versicherungsbeiträge
Anlage R, R-AV / bAV und R-AUS: Speziell für Rentner
Anlage KAP: Für Sparer und Anleger
Anlage N: Für Arbeitnehmer
Anlage SO: Für sonstige Einkünfte
Weitere Anlagen: Von Miete bis Unterhalt
Zusatztipps
Was das Finanzamt weiß
Hilfe von Steuerprofis
Der Steuerbescheid
Leitfaden für ELSTER
Richtig registrieren
Die Steuererklärung mit MeinELSTER
Datenabruf nutzen
Kommerzielle Programme
Hilfe
Übersicht
Musterformulare
Begriffsübersicht von A−Z
Stichwortverzeichnis
Sind Renten und Pensionen steuerpflichtig? Muss ich in meinem Alter eine Steuererklärung abgeben – und wenn ja, warum? Bedeutet eine Steuererklärung immer auch die Zahlung von Steuern?
Bei der Rentenbesteuerungist es so wie beim Radiosender Eriwan: „Im Prinzip ja, aber …“, beginnen seine Antworten auf Hörerfragen. Tatsächlich müssen nicht alle Rentner eine Einkommensteuererklärung abgeben. Von den gut 21 Millionen Rentnern im Land zahlen bisher erst etwas mehr als 5 Millionen Rentnerhaushalte Steuern. Allerdings wächst jedes Jahr die Anzahl der abgabepflichtigen Rentner. Ursache sind Änderungen, die durch das sogenannte Alterseinkünftegesetzeingeführt wurden. So ist seit 2005 mindestens die Hälfte der gesetzlichen Rente jedes Einzelnen steuerpflichtig. Für jeden neuen Rentnerjahrgang steigt der steuerpflichtige Anteil der Rente. Er beträgt für Ruheständler, die 2020 erstmalig Rente erhalten, 80 Prozent. Ab 2020 wächst dieser Teil jährlich um 1 Prozent, bis bei einem Rentenbeginn 2040 die gesamte Bruttorente steuerpflichtig wird ( Seite 18).
Außerdem ist die regelmäßige Rentenanpassung nicht nur anteilig steuerpflichtig, sondern in voller Höhe. Auch deshalb werden einige Rentner, die vorher keine Steuererklärung einreichen mussten, vom Finanzamt dazu aufgefordert.
Steuerpflicht ja, Steuernachzahlung nein, Abgabe einer Steuererklärung vielleicht? Auf den ersten Blick mag das verwirrend und widersprüchlich klingen. Die passenden Antworten finden Ruheständler, wenn sie die Steuerpflicht mit den eigenen Bezügen prüfen.
Im folgenden Beispiel fehlen aus Vereinfachungsgründen die Rentenerhöhungen, danach haben wir sie berücksichtigt.
Zum Beispiel Anton A.
Der 65-Jährige ist alleinstehend und seit dem 1. Januar 2020 Rentner, seine gesetzliche Jahresrente beträgt 11 700 Euro. Andere steuerpflichtige Einkünfte hatte er nicht. Muss er Steuern zahlen? Da 80 Prozent seiner Rente steuerpflichtig sind (warum 80 Prozent ab Seite 29), geht das Finanzamt von 9 360 Euro steuerpflichtigen Einnahmen aus. Diese liegen innerhalb des steuerfreien Grundfreibetrags, der 2020 für Alleinstehende 9 408 Euro beträgt. Also muss Anton A. nichts versteuern und nicht einmal eine Steuererklärung abgeben.
Kurzausflug ins „Steuerchinesisch“
Steuerliche Fachbegriffe werden in diesem Ratgeber so weit wie möglich vermieden. Sie verhindern oft, dass Otto Normalsteuerzahler versteht, worum es geht. Dennoch lässt es sich an dieser Stelle nicht vermeiden, einen Grundbegriff zu klären. Es ist der bereits verwendete Begriff der Einkünfte. Das Wort wird auch in der Alltagssprache genutzt, oft als ein anderer Ausdruck für Einnahmen oder für Einkommen. In der steuerlichen Fachsprache liegen zwischen diesen Begriffen aber Welten.
Einkünftesind im Steuerrecht, kurz gesagt, die Einnahmen aus einer Quelle beziehungsweise aus einer Tätigkeit minus der Ausgaben, die erforderlich sind, um diese Einnahmen zu erzielen. Bei einem Arbeitnehmer ist das zum Beispiel der Bruttolohn minus der Ausgaben für den Job, Werbungskosten genannt.
Rentnerberechnen ihre Einkünfte ähnlich: Vom steuerpflichtigen Rentenanteil gehen die Werbungskosten ab, zum Beispiel Kosten für eine Rentenberatung oder auch Ausgaben für eine juristische Auseinandersetzung um die Rente. Meist fallen solche Ausgaben nicht an. Dann berücksichtigt das Finanzamt automatisch eine Werbungskostenpauschalevon 102 Euro im Jahr. Auch Pensionäre ziehen von der Bruttopension Werbungskosten ab, um die Einkünfte zu ermitteln – meist ebenfalls pauschal 102 Euro. Hinzu kommt ein sogenannter Versorgungsfreibetragmit Zuschlag ( Seite 18).
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