TIPP:Prüfen Sie, ob der Arbeitgeber den Minijob pauschal versteuert. Händigt er Ihnen eine Lohnsteuerbescheinigung aus, ist das nicht der Fall. Dann ist der Verdienst nachträglich mit der Steuererklärung zu versteuern. Die zweiprozentige Pauschalsteuer ist oft günstiger.
Zum Beispiel Friderike E.
Die alleinstehende Rostockerin ist seit Januar 2020 Rentnerin. Ihre Jahresrente von 11 850 Euro ist zu 80 Prozent steuerpflichtig (
Seite 159). Für den Minijob im Architekturbüro erhält sie 450 Euro im Monat, die der Arbeitgeber pauschal versteuert. Friderike F. muss keine Steuererklärung abgeben, weil ihre Einkünfte innerhalb des 2020 erhöhten Grundfreibetrags von 9 408 Euro liegen.
steuerpflichtiger Rentenanteil (80 % von 11 850) |
9 480 |
minus Werbungskostenpauschale |
– 102 |
Lohn aus Minijob (450 × 12 = 4 800), davon steuerpflichtig |
0 |
Einkünfte (alle Angaben in Euro) |
9 378 |
Ehrenamt
Viele Ruheständler engagieren sich in Vereinen oder in Einrichtungen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Wird ihnen dort eine Aufwandsentschädigung gezahlt, kann sie bis zu einer Höhe von 2 400 Euro im Jahr steuerfrei bleiben. Dieser „Übungsleiter-Freibetrag“ wird für ausbildende, betreuende, erzieherische, künstlerische oder pflegerische Jobs gewährt. Die begünstigten Auftraggeber sind etwa (Volks-)Hochschulen, Kirchengemeinden oder Sportvereine. Es kann sich dabei um ein reguläres Angestelltenverhältnis, eine selbstständige Tätigkeit oder einen Minijob handeln.
Zum Beispiel Fritz F.
Der alleinstehende rüstige Rentner erhält seit dem 1. Januar 2020 eine gesetzliche Altersrente. Die 12 300 Euro sind zu 80 Prozent steuerpflichtig (
Seite 159). Fritz betreut eine Sportgruppe für Kleinkinder, wofür ihm die Gemeinde 300 Euro Honorar pro Monat zahlt. Weil er Einkünfte oberhalb des Grundfreibetrags von 9 408 Euro hat, muss er eine Steuererklärung abgeben. Warum er trotzdem keine Steuern zahlen muss, erfahren Sie ab Seite 24(
auch Seite 99).
steuerpflichtiger Rentenanteil (80 % von 12 300) |
9 840 |
minus Werbungskostenpauschale |
– 102 |
1. Zwischenergebnis |
9 738 |
Honorar für den Nebenjob (300 × 12) |
+ 3 600 |
minus Übungsleiter-Freibetrag |
– 2 400 |
bleibt steuerpflichtiges Honorar (3 600 minus 2 400) |
1 200 |
minus Altersentlastungsbetrag (16 % von 1 200) |
– 192 |
2. Zwischenergebnis (1 200 minus 192) |
1 008 |
Einkünfte (1. plus 2. Zwischenergebnis, alle Angaben in Euro) |
10 746 |
TIPP:Viele ehrenamtlich Tätige können bis 2 400 Euro steuerfrei erhalten. Wenn die Einnahmen aus dem Ehrenamt vollständig steuerfrei sind, müssen sie nicht wie andere Selbstständige die Anlage EÜR mit der Steuererklärung einreichen (
Seite 96).
Selbstständigkeit
Einige Ruheständler verdienen sich ein freiberufliches oder gewerbliches Zubrot. Sie schreiben Zeitungsartikel, Bücher, halten Vorträge oder verkaufen Versicherungen. Das gilt auch, wenn sie Einkünfte mit einer Photovoltaikanlage erzielen. Das Finanzamt sieht in ihnen Unternehmer und behandelt sie auch so. Sie müssen neben der Rente ihren Gewinnerklären. Dieser ergibt sich aus ihren Betriebseinnahmen abzüglich der Betriebsausgaben.
Ruheständler, die sich nebenbei als Gewerbetreibende oder Freiberufler etwas dazuverdienen, sind in der Regel Kleinunternehmer. Was das für sie bedeutet, lesen Sie ab Seite 110.
Zum Beispiel das Ehepaar G.
Gerhard G. ist seit 2009 Rentner. Er lebt in Kiel und hat 14 832 Euro Jahresrente. Davon sind 12 000 Euro nur zu 58 Prozent steuerpflichtig (
Seite 159). Die restlichen 2 832 Euro sind voll steuerpflichtig, weil sie aus Rentenanpassungen stammen. Seine Ehefrau Gudrun ist ebenfalls seit 2009 in Rente. Sie erhält im Jahr 2020 rund 8 900 Euro Jahresrente, davon sind 7 200 Euro zu 58 Prozent und 1 700 Euro zu 100 Prozent steuerpflichtig.
Gerhard betreibt seinen kleinen Weinhandel weiterhin mit einem steuerpflichtigen Jahresgewinn von 5 000 Euro. Weil die Einkünfte von 18 868 Euro über dem Grundfreibetrag liegen und Gerhards Gewinn aus dem Weinhandel durch freudige Weintrinker auch steigen kann, müssen die Gs jährlich eine Steuererklärung abgeben.
steuerpflichtiger Rentenanteil Gerhard (58 % von 12 000) |
6 960 |
plus steuerpflichtige Rentenanpassung |
+ 2 832 |
minus Werbungskostenpauschale Gerhard |
– 102 |
plus steuerpflichtiger Rentenanteil Gudrun (58 % von 7 200) |
+ 4 176 |
plus steuerpflichtige Rentenanpassung Gudrun |
+1 700 |
minus Werbungskostenpauschale Gudrun |
– 102 |
plus Gewinn aus Weinhandel |
+ 5 000 |
minus Altersentlastungsbetrag (33,6 % von 5 000, maximal 1 596) |
– 1 596 |
Einkünfte (alle Angaben in Euro) |
18 868 |
Werkspension oder Beamtenpension
Einige Arbeitnehmer, die in Rente gehen, bekommen neben ihrer gesetzlichen Rente eine von ihrem früheren Arbeitgeber finanzierte Werkspension. Auch ehemalige Beamte erhalten im Ruhestand eine Pension.
Die Pensionszahlung erfolgt entweder direkt vom Arbeitgeber als Direktzusage oder über eine Unterstützungskasse. Die Werkspension wird ebenso wie eine Beamtenpension steuerrechtlich als Arbeitslohn behandelt. Der Arbeitgeber führt die Lohnsteuer sowie die gesetzlichen Versicherungsbeiträge ab und stellt eine Lohnsteuerbescheinigung aus.
Als Steuervorteil gibt es für Pensionäre ab dem 63. Lebensjahr einen
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