Behinderung,
die Pflege von Angehörigen,
den Unterhalt von Angehörigen.
Einige dieser Kosten berücksichtigt das Finanzamt nur, wenn der Betroffene einen Teil davon selbst schultert. Dieser Teil nennt sich zumutbare Belastung und richtet sich nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl (
Seite 58 und 164). Ob der Eigenanteil auch für Krankheits- und Pflegekosten gilt, ist umstritten. Steuerbescheide bleiben in diesem Punkt bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts offen (
Seite 135).
Zum Beispiel Johanna J. von Seite 19
Die Rentnerin hat mit ihrer eigenen und mit ihrer Witwenrente 19 158 Euro Einnahmen. Davon sind Einkünfte von 12 200 Euro steuerpflichtig. Sie muss eine Steuererklärung abgeben. Auch mithilfe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (insgesamt 10,9 Prozent) kommt sie nicht darum herum. Trotzdem zahlt sie keine Steuern, weil sie nach Abzug der Eigenbelastung für Zahnarzt, Kur und ärztlich verordnete Medikamente 779 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend machen kann. Damit bleibt sie unter dem Grundfreibetrag von 9 408 Euro.
Einkünfte |
12 200 |
minus SV-Beiträge (10,9 % von 19 158) |
– 2 089 |
minus Sonderausgaben-Pauschbetrag |
– 36 |
minus Krankheitskosten nach Abzug der zumutbaren Belastung |
– 779 |
zu versteuern (alle Angaben in Euro) |
9 296 |
Dienstleistungen im Haushalt
Sogar wenn das Finanzamt am Ende eine Steuer berechnet, ist es möglich, ungeschoren davonzukommen. Bestimmte Ausgaben können die Steuerschuld unmittelbar verringern. Dazu gehören Kosten für „haushaltsnahe Dienstleistungen“ und für „Handwerkerleistungen im Haushalt“. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Ruheständler eine Firma beauftragen, um
Fenster zu putzen,
den Garten zu pflegen,
bei der Betreuung im Alltag zu helfen oder
das Badezimmer zu sanieren.
Für haushaltsnahe Dienstleistungen erkennt das Finanzamt Personalkosten bis zu 20 000 Euro pro Jahr an. Davon senken 20 Prozent, also maximal 4 000 Euro, unmittelbar die Steuerschuld. In diesem Rahmen ist auch die Beschäftigung einer sozialversicherungspflichtig angestellten Haushaltshilfe förderfähig. Im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen können nahezu alle Wohnungsmieter und Eigentümer, die ihre Wohnung selbst nutzen, Aufwendungen geltend machen. Dazu zählen zum Beispiel die Treppenreinigung, der Winterdienst oder die Gartenpflege. Der Vermieter oder der Verwalter bescheinigt die förderfähigen Leistungen in der Regel auf der Nebenkostenabrechnung (
Tipp Seite 66). Daneben sind Handwerkerleistungen rund um Haus und Wohnung bis zu 6 000 Euro im Jahr förderfähig. Auch hier senken 20 Prozent davon, also bis zu 1 200 Euro, unmittelbar die Steuerschuld (
ab Seite 64).
Zum Beispiel das Ehepaar M. von Seite 23
Das Ehepaar erzielt Einkünfte von 26 516 Euro. Auch unter Berücksichtigung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge müsste das Ehepaar 848 Euro Einkommensteuer zahlen. Aber dazu kommt es nicht: Für die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung einer Hausangestellten, die ihr Einfamilienhaus putzt, zahlen sie 4 500 Euro im Jahr. Mit 20 Prozent davon (900 Euro
Seite 63) drücken die Eheleute Martina und Murat M. ihre Steuerschuld auf null.
Einkünfte |
26 516 |
minus SV-Beiträge (10,9 % beider Bruttorenten von 22 800) |
– 2 486 |
minus Sonderausgaben-Pauschbetrag (2 × 36) |
– 72 |
zu versteuerndes Einkommen |
23 958 |
Einkommensteuer auf 23 958 |
848 |
minus Steuerermäßigung für Reinigungskraft (20 % von 4 500) |
– 900 |
verbleibende Steuer (alle Angaben in Euro) |
0 |
TIPP:Selbst wenn Ruheständler eine Steuererklärung abgeben müssen, können sie wegen ihrer Versicherungsbeiträge, Ausgaben für eine Haushaltshilfe oder für Handwerker von der Steuerzahlung verschont bleiben.
Zinsen: Eine kleine Steuererstattung
Manchmal zahlen Rentner und Pensionäre Steuern, ohne je eine Steuererklärung abzugeben. Das geht ganz einfach. Wer Zinsen oberhalb des Sparerpauschbetrags hat (801/1 602 Euro, alleinstehend beziehungsweise verheiratet/verpartnert), zahlt 25 Prozent Abgeltungsteuer plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag. Manche merken das gar nicht, denn die Bank behält die Steuer automatisch ein und führt sie an das Finanzamt ab.
Zum Beispiel Nina N.
Die alleinstehende Rentnerin hat eine Jahresbruttorente von 13 450 Euro, die steuerfrei bleibt, weil ihr Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags von 9 408 Euro liegt. Auf Empfehlung der Bank hat Nina ihre Investmentanteile verkauft und erzielte einen Gewinn in Höhe von 4 000 Euro. Bei voll ausgeschöpftem Freistellungsauftrag führte die Bank 844 Euro Abgeltungsteuer (25 Prozent plus 5,5 Prozent Soli) an das Finanzamt ab.
Nina N. staunte nicht schlecht: Anstelle der befürchteten Steuerzahlung gab es für sie eine Steuererstattung.
steuerpflichtiges Renteneinkommen (unter Berücksichtigung der Sonderausgaben) |
6 611 |
plus Zinsen |
+ 4 000 |
minus Sparerpauschbetrag |
– 801 |
steuerpflichtige Kapitaleinkünfte (4 000 minus 801) |
3 199 |
minus Altersentlastungsbetrag (40 % von 3 199, Seite 13) |
– 1 280 |
zu versteuerndes Einkommen |
8 530 |
Einkommensteuer |
0 |
gezahlte Abgeltungsteuer (25 % von 3 199 plus Soli) |
– 844 |
Steuererstattung (alle Angaben in Euro) |
844 |
Warum immer mehr Ruheständler mit dem Fiskus rechnen müssen
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