Versorgungsfreibetrag von maximal 40 Prozent der Werkspension, höchstens aber 3 000 Euro im Jahr.
den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag von maximal 900 Euro
und eine Werbungskostenpauschale von 102 Euro.
Der Versorgungsfreibetrag sinkt für jeden neuen Pensionärsjahrgang. Wer 2020 erstmals Pension bezieht, bekommt nicht mehr 40 Prozent, sondern nur noch 16 Prozent, maximal 1200 Euro steuerfrei. Im Jahr 2040 wird der Freibetrag auf Null abgeschmolzen sein. Der Zuschlag teilt das Schicksal des Versorgungsfreibetrags und sinkt ebenfalls. Der Betrag für den Zuschlag wird mit Pensionsbeginn als Festbetrag ermittelt. Beide Freibeträge sind zeitanteilig für Monate ohne Pension zu kürzen. Die einzelnen Werte der Freibeträge finden Sie ab Seite 166.
Zum Beispiel Hans H.
Der alleinstehende Ruheständler Hans ist seit dem 1. Januar 2020 in Rente. Er bekommt 12 437 Euro Rente, die zu 80 Prozent steuerpflichtig ist (
Seite 159). Zusätzlich erhält er 500 Euro Werkspension im Monat. Hans muss eine Steuererklärung abgeben, weil er neben seiner Werkspension im Jahr mehr als 410 Euro Renteneinkünfte hat. Den Altersentlastungsbetrag kann Hans nicht abziehen. Altersbezüge wie Rente und Pension, für die bereits andere Freibeträge gewährt werden, sind vom Altersentlastungsbetrag ausgenommen.
steuerpflichtiger Rentenanteil (80 % von 12 437) |
9 950 |
minus Werbungskostenpauschale für die Rente |
– 102 |
plus Werkspension (500 × 12) |
+ 6 000 |
minus Versorgungsfreibetrag (16 % von 6 000, Seite 166) |
– 960 |
minus Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag |
– 360 |
minus Werbungskostenpauschale für die Pension |
– 102 |
Einkünfte (alle Angaben in Euro) |
14 426 |
Mehrere gesetzliche Renten
Bekommt der Ruheständler mehrere Renten von der gesetzlichen Versicherung, wird in steuerlicher Hinsicht zunächst jede einzeln bewertet. Das kann die eigene Altersrente und eine Witwenrente sein. Die Renten gehören in der Steuererklärung in unterschiedliche Spalten der Anlage R (
Seite 79).
Zum Beispiel Johanna J.
Die verwitwete Johanna ist seit 2020 Rentnerin. Sie erhält 8 532 Euro Altersrente, die zu 80 Prozent steuerpflichtig ist (
Seite 159). Johanna bezieht zudem seit 2018 eine Witwenrente. Den Prozentsatz für den steuerfreien Anteil der Witwenrente hat sie von ihrem verstorbenen Ehemann „geerbt“. Deshalb sind 50 Prozent steuerpflichtig, weil ihr verstorbener Mann bereits seit 2005 Rentner war (
Seite 32und 159). Der Freibetrag wird aus der Witwenrente 2019 berechnet, die in dem Jahr 10 300 Euro betrug.
Johanna J. muss eine Steuererklärung abgeben, denn ihre Einkünfte übersteigen den Grundfreibetrag. Warum sie trotzdem keine Steuern zahlt, lesen Sie ab Seite 24.
steuerpflichtiger Anteil eigene Rente (80 % von 8 532) |
6 826 |
plus steuerpflichtiger Anteil Witwenrente 2019 (50 % von 10 300) |
+5 150 |
plus steuerpflichtige Rentenanpassung Witwenrente 2020 |
+ 326 |
minus Werbungskostenpauschale (nur eine für beide Renten) |
– 102 |
Einkünfte (alle Angaben in Euro) |
12 200 |
Privatrente
Bezüge aus einer privaten Renten- oder Vorsorgeversicherung sind ebenfalls steuerpflichtig. Sie werden vom Fiskus aber „milder“ behandelt als die gesetzliche Rente, weil die früher gezahlten Rentenbeiträge meist aus bereits versteuertem Einkommen bezahlt wurden. Der steuerpflichtige Anteil der Leistungen nennt sich „Ertragsanteil“ und seine Höhe richtet sich nach dem Lebensalter bei Rentenbeginn. Wer zum Beispiel mit 65 Jahren erstmals eine solche Privatrente bezieht, muss 18 Prozent davon versteuern. Wer in jüngerem Alter schon eine private Rente bekommt, muss mehr versteuern. Die Höhe des Ertragsanteils hat der Gesetzgeber festgeschrieben (
Tabelle auf Seite 160).
Zum Beispiel das Ehepaar K.
Konrad K. ist am 1. Januar 2020 in Rente gegangen. Er erhält 16 800 Euro gesetzliche Rente, davon sind 13 440 Euro steuerpflichtig (80 Prozent,
Seite 159). Seine Privatrente beginnt ebenfalls im Januar und bringt ihm monatlich einen Betrag von 100 Euro. Diese Rente ist mit dem sogenannten Ertragsanteil steuerpflichtig. Er beläuft sich auf 18 Prozent, weil Konrad bei Rentenbeginn 65 Jahre alt war (
Tabelle Seite 160). Ehefrau Karola ging gleichzeitig mit Konrad in Rente. Sie bekommt eine gesetzliche Altersrente von 7 800 Euro, davon sind 6 240 Euro steuerpflichtig (80 Prozent). Das Ehepaar aus Leverkusen muss eine Steuererklärung abgeben, weil die Einkünfte von 19 692 Euro den Grundfreibetrag von 18 816 Euro übersteigen.
steuerpflichtiger Rentenanteil Konrad (80 % von 16 800) |
13 440 |
plus Privatrente Konrad (100 × 12 = 1 200, davon 18 % steuerpflichtig) |
+ 216 |
minus Werbungskostenpauschale (für Konrads beide Renten) |
– 102 |
plus steuerpflichtiger Rentenanteil Karola (80 % von 7 800) |
+ 6 240 |
minus Werbungskostenpauschale Karola |
– 102 |
Einkünfte (alle Angaben in Euro) |
19 692 |
Zinsen
Mancher Ruheständler war in seinem Leben sparsam und hat im Alter Einnahmen wie Zinsen, Dividenden und andere Kapitalerträge. An den Zinsen & Co. möchte aber der Fiskus teilhaben, wenn sie den Sparerpauschbetrag übersteigen. So müssen die Banken für Zinsen und andere Kapitalerträge die Abgeltungsteuer von 25 Prozent an das Finanzamt abführen. Das betrifft auch private Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren und Dividenden (
ab Seite 86).
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