Der Steuertarif für Verheiratete und eingetragenen Lebenspartner, das sogenannte Ehegattensplitting, wird nochmals sowohl für das Sterbe- als auch für das Folgejahr gewährt. Erst im zweiten Jahr nach dem Tod des Ehepartners gilt nur noch der Steuertarif für Alleinstehende, die Grundtabelle.
Ist ein Ehepartner im Jahr 2020 verstorben, wird die Steuererklärung für das Jahr 2020 genauso ausgefüllt, als würde der Verstorbene noch leben. Wie bisher sind die Einnahmen von beiden Partnern in die Steuererklärung einzutragen. Ebenso können bestimmte Freibeträge und andere Steuervergünstigungen im Todesjahr noch in voller Höhe als Jahresbeträge genutzt werden. Das betrifft etwa den Sparerpauschbetrag von 1 602 Euro (für Ehepaare beziehungsweise eingetragene Lebenspartner) oder den Altersentlastungsbetrag, wenn die entsprechenden Einkünfte und das Alter vorliegen (
Seite 13). Der Tod des Partners kann gegenüber dem Finanzamt mit der Sterbeurkunde angezeigt werden, um Nachfragen beispielsweise wegen der fehlenden Unterschrift zu vermeiden.
Für das Folgejahr 2021 reicht der verwitwete Partner nur seine persönliche Steuererklärung ein und vermerkt im Hauptvordruck, dass er 2020 verwitwet ist (
Seite 45). Das Finanzamt berechnet die Steuer für 2021 dann nochmals mit dem Splittingtarif.
TIPP:Reichen Sie auch alle steuerlich erforderlichen Unterlagen für den verstorbenen Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner beim Finanzamt ein.
Für die Besteuerung von Hinterbliebenenbezügen, beispielsweise Witwenrenten oder Werkspensionen, gelten die steuerlichen Bedingungen, die für den verstorbenen Partner galten. Der Hinterbliebene „erbt“ auch den Freibetrag des verstorbenen Partners. Wurde etwa der verstorbene Ehemann vor 2006 Rentner, ist eine erstmals 2020 gezahlte Witwenrente nur zu 50 Prozent steuerpflichtig (
Seite 159). Das gleiche Verfahren gilt für den Versorgungsfreibetrag und den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag für Pensionäre, die sich jeweils nach dem Jahr des Pensionsbeginns des verstorbenen Partners richten.
TIPP:Mit dem Tod des Ehe- beziehungsweise eingetragenen Lebenspartners können größere Steuerprobleme auftauchen, die die Einkommensteuer und darüber hinaus die Erbschaftsteuer betreffen. Wer damit nicht klarkommt, sollte sich (eventuell nur einmalige) Hilfe bei einem Steuerprofi holen (
ab Seite 129).
Die Frage, ob eine Steuererklärung abzugeben ist oder nicht, lässt sich nicht pauschal beantworten. Dafür ist die steuerliche Situation jedes Einzelnen zu unterschiedlich und das Steuerrecht zu unübersichtlich. Die Beispiele zeigen aber auch, dass es mit eigenen Berechnungen, ein paar Überlegungen und Vergleichen möglich ist, für die persönliche Situation eine Antwort zu finden. Dabei können die aufgeführten Beispiele Hilfestellung geben, wenn die individuellen Daten eingesetzt und durchgerechnet werden.
Ab Seite 174 finden Sie ein vereinfachtes Berechnungsschema, das Ihnen hilft, Ihre steuerpflichtigen Einkünfte zu ermitteln. Liegt das Ergebnis oberhalb des ab 2020 geltenden Grundfreibetrags von 9 408/18 816 Euro (Alleinstehende/Ehepaare sowie eingetragene Lebenspartnerschaften), ist grundsätzlich eine Steuererklärung fällig.
Nachdem Sie die steuerpflichtigen Einkünfte ermittelt haben, können Sie anschließend auf Seite 176 Ihr zu versteuerndes Einkommen berechnen. Das erfolgt unter Berücksichtigung
von Sonderausgaben(
Seite 48und 69) und
außergewöhnlichen Belastungen(
Seite 54).
Mit den Einkommensteuertabellen ab Seite 177 lässt sich überschlägig feststellen, ob überhaupt und welche Steuerlast auf Sie zukommt. Genauer können Sie im Internet unter test.de/Steuerrechneroder bmf-steuer rechner.de(„Berechnung der Einkommensteuer“) die Steuerschuld ermitteln, einschließlich der Grenz- und Durchschnittssteuersätze.
Wenn die Einkünfte nur ein wenig über der kritischen Grenze für die Abgabepflicht der Steuererklärung liegen, kann nicht viel passieren. Wie Sie gesehen haben, werden von den steuerpflichtigen Einkünften noch verschiedene Ausgaben abgezogen. Ruheständler können mindestens ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung geltend machen. Wenn danach keine Steuern anfallen, verzichtet das Finanzamt – auf Antrag – regelmäßig auf künftige Steuererklärungen. Wer unsicher ist, sollte einfach eine Steuererklärung abgeben. Dann entsteht so oder so Klarheit.
Der Aufwand für eine Steuererklärung hält sich bei Ruheständlern in der Regel in Grenzen, und außerdem gibt es mit diesem Ratgeber Unterstützung: Wie die Ruheständler die Steuererklärung ausfüllen sollten, erläutern wir ab Seite 39ausführlich. Mit seiner strikten Orientierung an den Formularzeilen kann dieser Ratgeber allen helfen, die eine Steuererklärung abgeben. Das gilt unabhängig davon, ob sie noch „analog“ auf Papier arbeiten oder per Computer bereits „digital“ unterwegs sind. Wer erstmals ELSTER oder ein kommerzielles Computerprogramm nutzen will oder muss, findet ab Seite 139eine stark erweiterte Schritt-für-Schritt-Hilfe für den Übergang.
Ab Seite 119 erhalten Sie Zusatztipps, etwa dazu, wie Sie sich gegenüber dem Finanzamt richtig verhalten oder was sich steuergesetzlich geändert hat.
Das Buch schließt mit einer ausführlichen Übersicht oft genutzter Begriffe rund um Rente und Pension (
ab Seite 205) und mit den ausgefüllten Originalformularen des Jahrgangs 2020 (
ab Seite 184). Das bietet – genauso wie die einleitenden Begriffserklärungen und die Beispielfälle – zusätzliche Orientierung für die Steuererklärung.
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