Steuerpflichtige Nebeneinkünfte und Lohnersatzleistungen werden erfreulicherweise nicht zusammengerechnet. Ein Arbeitnehmer, der im Jahr zum Beispiel bis zu 410 Euro Einkünfte aus einer vermieteten Immobilie hat und dazu bis zu 410 Euro Kurzarbeitergeld erhält, ist nicht dazu verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben.
Eine Ausnahme von der Abgabeverpflichtung bilden Zinsen und andere Einkünfte aus Kapitalvermögen. Wurden private Kapitaleinkünfte pauschal mit 25 Prozent Abgeltungsteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer belegt, lösen sie keine Steuererklärungspflicht aus, egal wie hoch sie sind. Falls aber ein kirchensteuerpflichtiger Arbeitnehmer eine Sperrvermerkserklärung(
Seite 153) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eingereicht hat, ist eine Steuererklärung in der Regel Pflicht. Wenn Arbeitnehmer die sogenannte Günstigerprüfungbeantragen wollen, weil sie der Meinung sind, dass ihnen die Abgeltungsteuer Nachteile bringt, funktioniert das nur mithilfe einer Steuererklärung, einschließlich der Anlage KAP (
ab Seite 149).
Ehepaare, bei denen beide als Arbeitnehmer berufstätig sind, müssen dann eine Steuererklärung abgeben, wenn sie sich für die Steuerklassenkombination III/Voder für das Faktorverfahren(
ab Seite 204) entschieden haben. Bei Kombination IV/IV besteht grundsätzlich keine Verpflichtung, eine Steuererklärung abzugeben. Dagegen löst die Klasse VI, die es für ein zweites und jedes weitere Arbeitsverhältnis gibt, bei Alleinstehenden wie bei Paaren Erklärungspflicht aus.
Wenn beim Lohnsteuerabzug im Jahresverlauf Freibeträgeberücksichtigt wurden, führt das ebenfalls zur Pflichtabgabe. So können Freibeträge, etwa für Werbungskosten oberhalb des Arbeitnehmerpauschbetrags, für Unterhaltszahlungen, Krankheitskosten oder für Vermietungsverluste den laufenden Lohnsteuerabzug drücken (
Seite 183). Sie werden gewissermaßen „vorausschauend“ beantragt und genehmigt. Anhand der Steuererklärung prüft das Amt dann nachträglich, ob die beantragte Erwartung eingetroffen ist. Ausnahmen sind hier Behinderten- und Hinterbliebenenpauschbeträge (
Seite 47). Ihre Eintragung löst keine Abgabepflicht aus. Ebenfalls eine Ausnahme von der Abgabepflicht gilt auch für andere eingetragene Freibeträge, wenn Arbeitnehmer im Jahr 2020 nur einen Bruttojahreslohn bis 11 900/22 600 Euro (Alleinstehende/Ehepaare oder Lebenspartner) haben.
Arbeitnehmer und Beamte sind grundsätzlich verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn die vom Arbeitgeber pauschal berücksichtigten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung höher ausgefallen sind als die tatsächlich gezahlten Beiträge. Das betrifft viele Beamte (
Seite 209). Die Pflichtabgabe entfällt aber auch in diesem Fall bei Bruttoarbeitslöhnen bis 11 900 beziehungsweise 22 600 Euro (Alleinstehende/Paare).
Schließlich wird auch dann eine Steuererklärung fällig, wenn das Finanzamteine sehen will und zur Abgabe auffordert. Dem sollte man besser nachkommen. Wenn nicht, darf das Amt Zwangsgeld oder einen Verspätungszuschlag festsetzen und Einnahmen und Ausgaben schätzen. Persönliche steuermindernde Beträge werden dann nur ausnahmsweise berücksichtigt, sodass die Steuer dann entsprechend hoch ausfällt.
Menschen in den Lohnsteuerklassen I, II und IV sowie Alleinverdiener in Klasse III sind grundsätzlich nicht verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Sie müssen abgeben, wenn einer der zuvor genannten Pflichtgründe auf sie zutrifft. Ungeachtet dessen ist es oft vorteilhaft, freiwillig eine Steuererklärung abzugeben. Das nennt sich „Antragsveranlagung“ und wenn mindestens einer der folgenden Umstände zutrifft, haben Sie Aussichten auf eine Steuererstattung:
Die Werbungskostenliegen oberhalb des Arbeitnehmerpauschbetrags. Das ist oft schon der Fall, wenn der Betrieb weiter als 15 Kilometer von der Wohnung entfernt liegt. Auch bei Auswärtstätigkeit, doppelter Haushaltsführung, Fortbildung, einem Arbeitszimmer oder verschiedenen Arbeitsorten kann sich eine Steuererklärung lohnen. Was alles zu den Werbungskosten gehört, finden Sie ab Seite 86.
Sie können höhere Versicherungsbeiträge geltend machen, daneben weitere Sonderausgabenoberhalb der mageren Pauschale von 36/72 Euro (Alleinstehende/Ehe- und Lebenspartner), zum Beispiel für die Kirchensteuer, für Spenden oder für eine erste Berufsausbildung (
ab Seite 39).
Sie können das Finanzamt an höheren Krankheitskosten, an Ausgaben für die Unterstützung bedürftiger Angehöriger oder an weiteren außergewöhnlichen Belastungenbeteiligen (
Seite 51).
Sie waren nicht das gesamte Jahr über angestellt.Dadurch werden Pauschalen, die Ihnen ganzjährig zustehen, beim laufenden Lohnsteuerabzug nur für einen Teil des Jahres berücksichtigt (
Seite 14).
Private Lebensumständehaben sich aus steuerlicher Sicht zum Besseren verändert, etwa durch Hochzeit oder eine Geburt.
Sie können Ausgaben für Haushaltshilfen, für Handwerker- und andere Dienstleistungen im Privathaushaltgeltend machen. Gefördert werden auch Kosten für Treppenreinigung und den Hauswart, die in sehr vielen Haushalten anfallen, oder auch für den Winterdienst und für Gartenarbeiten (
Seite 56).
Sie haben Verlusteaus verschiedenen Einkunftsarten zu verrechnen oder in andere Jahre zu übertragen. Bei solchen Fällen sollte in der Regel ein professioneller Berater (
Seite 213) helfen.
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