Land- und Forstwirtschaft,
Gewerbebetrieb,
selbstständiger Arbeit,
nichtselbstständiger Arbeit,
Kapitalvermögen,
Vermietung und Verpachtung.
Die siebte Einkunftsart nennt sich „sonstige Einkünfte“ und darunter fällt, was bei den anderen Einkunftsarten nicht unterzubringen ist, beispielsweise Renteneinkünfte.
Die zentrale Einkunftsart aller Arbeitnehmer, ob Angestellte, Arbeiter oder Beamte, heißt Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Die ergeben sich vor allem aus Löhnen und Gehältern, die der Arbeitgeber zahlt. Aber Löhne und Gehälter sind nicht dem Begriff Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gleichzusetzen: Vereinfacht gesagt sind Einkünfte im steuerlichen Sinn nämlich immer die Einnahmen aus einer Quelle minus die Ausgaben, die erforderlich sind, um diese Einnahmen zu erzielen. Für Arbeitnehmer und Beamte heißt das: Ihre Einkünfte sind vor allem Lohn oder Gehalt minus der Kosten, die sie für ihren Job aufbringen müssen. Die heißen Werbungskostenund stehen ihnen zunächst in Form des Arbeitnehmerpauschbetrags zu. Der Pauschbetrag beläuft sich auf 1 000 Euro für ein Kalenderjahr. Arbeitnehmer können ihn auch dann in vollem Umfang nutzen, wenn sie nur einige Monate im Jahr gearbeitet haben. Alle, die höhere Ausgaben für ihren Job haben, etwa für Fahrten zur Arbeit, ein häusliches Arbeitszimmer, die Anschaffung eines Computers, Fachbücher, andere Arbeitsmittel oder eine doppelte Haushaltsführung, können diese Ausgaben als Werbungskosten in tatsächlicher Höhe geltend machen.
Zum Beispiel Ariane A.
Sie ist alleinstehend und in einem Verlag fest angestellt, Bruttolohn im Jahr 30 000 Euro. Die drei Kilometer zur Firma fährt sie arbeitstäglich je nach Wetter und Laune mit dem Rad oder mit ihrem Auto. Ausgaben für den Job hat sie sonst keine, andere Einkünfte auch nicht. Mit ihren Werbungskosten kommt sie nicht über den Arbeitnehmerpauschbetrag von 1 000 Euro, denn ihr Arbeitsweg schlägt gerade mal mit 198 Euro zu Buche (3 km mal 220 Tage mal 0,30 Euro,
Seite 87). Sie erzielt folglich 29 000 Euro Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit (30 000 minus 1 000). Würde sich der tägliche Arbeitsweg, zum Beispiel nach einem Umzug, auf 30 Kilometer verlängern, kämen allein dadurch 1 980 Euro Werbungskosten zusammen (30 km mal 220 Tage mal 0,30 Euro). Das würde Arianes Einkünfte auf 28 020 Euro drücken (30 000 minus 1 980).
Das Finanzamt fasst alle positiven und negativen Einkünfte zusammen. Freibeträge, beispielsweise der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (Steuerklasse II,
Seite 12), sind danach zu berücksichtigen. Das Zwischenergebnis wird als Gesamtbetrag der Einkünftebezeichnet. Der Betrag spielt zum Beispiel bei der Berechnung von Steuervorteilen eine Rolle oder bei der Berechnung der zumutbaren Belastung (
Seite 51). An dieser Stelle dient er uns vor allem als Ausgangspunkt für einen nächsten Rechenschritt.
Werden vom Gesamtbetrag der Einkünfte Sonderausgabenund außergewöhnliche Belastungenabgezogen, ergibt das in der Steuersprache das Einkommen. Sonderausgaben sind bestimmte private Kosten, die steuerlich abzugsfähig sind. Dazu gehören beispielsweise Spenden oder Kirchensteuer. Jedem steht zunächst ein Sonderausgabenpauschbetrag von jährlich 36 Euro zu. Die wichtigsten Sonderausgaben für Arbeitnehmer sind in der Regel die Beitragszahlungen an Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungen (
Seite 68). Diese speziellen Sonderausgaben werden auch Vorsorgeaufwendungengenannt und zusätzlich zum Sonderausgabenpauschbetrag berücksichtigt.
Unter außergewöhnlichen Belastungen versteht das Steuerrecht weitere private Ausgaben, die das Finanzamt ganz oder teilweise steuermindernd anerkennt. Darunter fallen etwa Krankheitskosten oder Aufwendungen behinderter Menschen (
Seite 47).
Wie die weitaus meisten Arbeitnehmer kann Ariane A. aus dem Beispiel zuvor einen Teil ihrer Versicherungskosten absetzen. Für 2020 wären das 5 026 Euro für die gezahlten Rentenversicherungs-, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (
Seite 68). Wenn sie keine weiteren Sonderausgaben und keine außergewöhnlichen Belastungen geltend machen kann, käme sie damit auf ein Einkommen von 23 938 Euro (29 000 minus 5 026 minus 36 Euro Sonderausgabenpauschale).
Um aus dem Einkommen das zu versteuernde Einkommenzu berechnen, also den Betrag, der unter dem Strich tatsächlich zu versteuern ist, können weitere Freibeträgeabgezogen werden. Vor allem geht es an dieser Stelle um den Kinderfreibetrag und den sogenannten Betreuungsfreibetrag. Das betrifft vor allem gut verdienende Eltern, bei denen die finanzielle Entlastung durch das Kindergeld geringer ausfällt als die Entlastung durch beide Freibeträge (
Seite 122). Da Ariane A. ihren erwachsenen Sohn steuerlich nicht mehr als Kind geltend machen kann, ist die Höhe ihres Einkommens also genauso hoch wie ihr zu versteuerndes Einkommen von 23 938 Euro. Nach geltendem Steuertarif müsste sie als Alleinstehende 3 414 Euro Einkommensteuer und rund 188 Euro Solidaritätszuschlag zahlen. Gegebenenfalls kämen noch bis zu rund 308 Euro Kirchensteuer hinzu. Wer herausfinden will, wie viel Einkommensteuer auf sein zu versteuerndes Einkommen fällig wird, findet dazu im Internet ein praktisches Tool: bmf-steuerrechner.de(„Berechnung der Einkommensteuer“).
Liegt das zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag, oft auch als steuerfreies Existenzminimumbezeichnet, wird keine Einkommensteuer fällig.
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