Patrick Lerm - Einsatzrecht - Basisausbildung gehobener Dienst

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Einsatzrecht - Basisausbildung gehobener Dienst: краткое содержание, описание и аннотация

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Bestens vorbereitet auf die Prüfung
Das Lernbuch hilft den schriftlichen Leistungstest (am Ende der Basisausbildung) mit Erfolg zu bestehen. Die Autoren erläutern die polizeilichen Befugnisse und Straftaten, die Thema des Rechtsunterrichts der Basisausbildung sind.
Grundlegendes Definitionswissen
Aufbauend auf den rechtlichen Grundbegriffen (u.a. Gefahrenbegriffe, Entscheidung) stellen die Verfasser zunächst die erforderlichen Definitionen der Befugnisse und Straftaten dar, ohne die die spätere, erfolgreiche Sachverhaltsbeurteilung nicht denkbar ist. Zur Verdeutlichung sind stets der einschlägige Gesetzestext und ein kurzes Fallbeispiel beigefügt.
Sachverhaltsbeurteilung leicht gemacht
Mittels vorformulierter Hilfsfragen zu den einzelnen Tatbestandsmerkmalen bzw. Tatbestandsvoraussetzungen gelingt es den Anwärterinnen und Anwärtern, Sachverhalte rasch, umfänglich und damit erfolgreich zu bearbeiten. Das Buch enthält außerdem ausformulierte Mustersachverhalte zu den einzelnen Befugnissen und Straftaten. Ein separates Kapitel widmet sich dem Öffentlichen Dienstrecht, da dieses Fach oft Bestandteil des schriftlichen Leistungstests ist.
Eine Musterklausur mit Lösungsvorschlag ergänzt dieses wertvolle Arbeitsmittel.
Maßgeschneidert für:
Polizeikommissaranwärterinnen und -anwärter des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei (BPOL),
bereits ausgebildete Polizeibeamtinnen und -beamte, die den Ausbildungsaufstieg absolvieren, und
sog. Praxisaufsteigerinnen und -aufsteiger, die den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst anstreben.

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Abgrenzung Fahrlässigkeit und Vorsatz Rechtswidrigkeit Die Rechtswidrigkeit - фото 13

Abgrenzung Fahrlässigkeit und Vorsatz

Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit stellt die allgemeine Bezeichnung für den Widerspruch der Tat zur Rechtsordnung dar. Die Verwirklichung eines von der Rechtsordnung grundsätzlich verbotenen Verhaltens lässt den Schluss auf die Rechtswidrigkeit des in Rede stehenden Verhaltens zu (§ 11 I Nr. 5 StGB). Die Tatbestandsmäßigkeit der Handlung zeigt deren Rechtswidrigkeit an. 5

Eine Handlung, die zwar tatbestandsmäßig ist, aber hierfür ein Rechtfertigungsgrund vorliegt, ist nicht strafbar.

Rechtfertigungsgründe

Rechtfertigungsgründe sind Umstände, welche eine Strafbarkeit ausschließen. Rechtfertigungsgründe beseitigen also das Unrecht der strafbaren Handlung, obwohl der Täter tatbestandlich gehandelt hat.

Rechtfertigungsgründe Für die Polizei kommen regelmäßige folgende - фото 14

Rechtfertigungsgründe

Für die Polizei kommen regelmäßige folgende Rechtfertigungsgründe in Betracht.

Wichtige Rechtfertigungsgründe für Polizeivollzugsbeamte

■ § 32 StGB: Notwehr

■ § 34 StGB: Rechtfertigender Notstand

■ § 228 StGB: Einwilligung des Verletzten

■ § 127 I StPO: Jedermannsrecht

■ § 228 BGB: Defensivnotstand

■ § 904 BGB: Aggresivnotstand

■ Mutmaßliche Einwilligung

■ Rechtmäßige Dienstausübung

Schuld

Die Schuld ist Ausdruck der seelischen Beziehung des Täters zu seiner Tat und die Wertung dieser Beziehung als persönlich vorwerfbar.

Der strafrechtliche Schuldbegriff umfasst:

■ die Schuldfähigkeit des Täters,

■ das Unrechtsbewusstsein des Täters,

■ Entschuldigungsgründe.

Die persönliche Verantwortlichkeit des Täters für sein Verhalten manifestiert sich in der Schuld. Die Verhängung einer Kriminalstrafe setzt stets ein schuldhaftes Handeln des Täters voraus, d. h. keine Strafe ohne Schuld.

Der Grundsatz „Keine Strafe ohne Schuld“ ergibt sich aus der Verfassung und hat Verfassungsrang. Eine explizite Regelung des Schuldgrundsatzes gibt es im StGB nicht. Jedoch gibt es in einigen Normen Hinweise auf diesen Grundsatz:

■ § 29 StGB – Jeder wird nach seiner Schuld bestraft.
■ § 46 StGB – Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe.

Liegen nicht alle Elemente der Schuld vor, so hat der Täter nicht schuldhaft gehandelt. Ohne ein schuldhaftes Handeln erfolgt keine Bestrafung (Geld- oder Freiheitsstrafe) des Täters. Dennoch können andere Maßnahmen in Betracht kommen, wie zum Beispiel §§ 63, 64 StGB.

Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.

§ 16 I StGB bildet die Grundlage für die Schuld und bringt zum Ausdruck, dass der Täter alle Umstände der Tat kennen muss, es wird aber nicht verlangt, dass der Täter alle Tatbestände bis ins kleinste Detail kennt. Es genügt, dass der Täter eine ungefähre Vorstellung über ein verbotenes Handeln hat.

Die Schuldfähigkeiteiner Person liegt vor, wenn der Täter fähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen und auch fähig ist, in dieser Einsicht zu handeln. Schuldausschließungsgründe finden ihre Grundlage in den §§ 19 ff. StGB. Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist (§ 19 StGB). § 21 StGB regelt den Tatbestand der verminderten Schuldfähigkeit.

Wenn der Irrtum über das Verbot unvermeidbar war, besteht ein Schuldausschließungsgrund.

Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte (§ 17 I StGB – Verbotsirrtum). Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden. War der Irrtum vermeidbar, kann die Strafe gemildert werden gem. § 17 II i. V. m. § 49 StGB.

Rechtsfolgen

Es wird zwischen Hauptstrafen, wie Freiheits- oder Geldstrafe, und Nebenstrafen, wie zum Beispiel ein Fahrverbot, unterschieden.

Maßnahmen, hier Maßregeln der Besserung und Sicherung, stellen keine Strafe dar, sondern sind Maßnahmen der Resozialisierung bzw. der Spezialprävention.

Nebenfolgen sind mit einer Verurteilung verbunden. Nebenfolgen einer Straftat sind der Verlust der Amtsfähigkeit, Verlust der Wählbarkeit oder Verlust des Stimmrechtes.

Strafen Maßnahmen Nebenfolgen
Nur bei vorhandener Schuld. Schuld ist nicht erforderlich. Treten zusätzlich ein.

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