Fall 3
1. Ich sehe, wie die Person gerade mit dem Sprühen aufgehört hat und sich anschließend vom Tatort entfernt.
2. Durch dieses Verhalten ist das Rechtsgut Eigentum der DB AG beeinträchtigt.
3. Ein Schaden ist bereits eingetreten. Es kommt hier eine Straftat gem. § 303 II StGB (Sachbeschädigung) in Betracht.
4. Repressives Einschreiten ist möglich.
5. Eine Schadensvertiefung ist nicht möglich. Die Person entfernt sich vom Tatort.
6. Es handelt sich um eine abgeschlossene RGV.
7. Ich schreite repressiv ein.
Eine Empfehlung
Unabhängig davon, ob die Aufgabenstellung eine Entscheidung fordert, ist es ratsam, ständig eine kurze Entscheidungsprüfung im Kopf zu machen. Denn: Polizeiliche Situationen sind dynamisch. Je nachdem, wie das polizeiliche Gegenüber reagiert und je nach Fortschritt der Tathandlung(en) kann sich Ihr Einschreiten verändern.
Der Begriff der Gefahr taucht im BPolG mehrfach auf:
§ 3 Bahnpolizei
(1) Die Bundespolizei hat die Aufgabe, auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnungabzuwehren, [...]
§ 14 Allgemeine Befugnisse
(1) Die Bundespolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 1 bis 7 die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahrabzuwehren [...]
§ 23 Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen
(1) Die Bundespolizei kann die Identität einer Person feststellen 1. zur Abwehr einer Gefahr, [...]
§ 20 Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen
(1) Die Bundespolizei kann Maßnahmen gegen andere Personen als die nach § 17 oder § 18 Verantwortlichen richten, wenn 1. eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist, [...]
§ 47 Sicherstellung
Die Bundespolizei kann eine Sache sicherstellen,
1. um eine gegenwärtige Gefahrabzuwehren, [...]
Gefahren lassen sich grundsätzlich durch die zeitliche Nähe des möglichen Schadenseintrittes und Intensität, d. h. das mögliche Schadensausmaß, unterscheiden.
Abgrenzung abstrakte Gefahr von der konkreten Gefahr
Abstrakte Gefahr= Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist der Einritt eines Schadens zwar möglich, er steht jedoch im Einzelfall noch nicht bevor.
Man spricht auch von der generellen Möglichkeit, dass ein Schaden eintritt.
► Beispiel:Wenn sich Personen im Gleisbereich aufhalten, bestünde (ganz allgemein) eine Gefahr für Leib und Leben.
Konkrete Gefahr= 3-stufige bzw. 3-schichtige Polizeigefahr
Diese ist definiert in § 14 II S. 1 BPolG: Gefahr im Sinne dieses Abschnitts ist eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Bereich der Aufgaben, die der Bundespolizei nach den §§ 1 bis 7 obliegen.
Aus dieser Definition leiten sich drei Tatbestandsmerkmale 4ab:
1. TBM |
2. TBM |
3. TBM |
Gefahr im Einzelfall (konkret) |
Öffentliche Sicherheit oder Ordnung |
Aufgabenbereich der BPOL §§ 1–7 BPolG |
► Beispiel:Wenn sich jetzt gerade (konkrete Zeit und Ort) Personen im Gleisbereich aufhalten, besteht eine konkrete Gefahr (für Leib und Leben).
Gegenwärtige Gefahr
Die gegenwärtige Gefahr ist eine 3-stufige Polizeigefahr, bei der das schädigende Ereignis bereits begonnen hat oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unmittelbar bevorsteht.
Hier die Kurzformel:
► Beispiel:Wenn sich jetzt gerade (konkrete Zeit und Ort) Personen im Gleisbereich aufhalten und ein Zug in wenigen Minuten diese Strecke passieren wird, besteht eine gegenwärtige Gefahr (für Leib und Leben).
Erhebliche Gefahr
Eine erhebliche Gefahr ist eine 3-stufige Polizeigefahr für ein bedeutsames Rechtsgut, wie Bestand des Staates, Leben, Gesundheit, Freiheit, wesentliche Vermögenswerte oder andere strafrechtlich geschützte Güter von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit. Die Legaldefinition der erheblichen Gefahr findet sich in § 14 II S. 2 BPolG.
Hier die Kurzformel:
► Beispiel:Wenn sich gerade (konkrete Zeit und Ort) Personen im Gleisbereich aufhalten, besteht eine erhebliche Gefahr für die Rechtsgüter Leben und Gesundheit .
Gegenwärtige erhebliche Gefahr
Eine gegenwärtige erhebliche Gefahr ist eine 3-stufige Polizeigefahr, bei der das schädigende Ereignis für ein bedeutsames Rechtsgut bereits begonnen hat oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unmittelbar bevorsteht.
Hier die Kurzformel:
► Beispiel:Wenn sich jetzt gerade (konkrete Zeit und Ort) Personen im Gleisbereich aufhalten und ein Zug in wenigen Minuten diese Strecke passieren wird, besteht eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für die Rechtsgüter Leben und Gesundheit .
1.4 Grundlagen des StGB
1.4.1 Grundlagen
In diesem Kapitel erfolgt eine einführende Darstellung in das Strafrecht. Grundsätzlich wird zwischen formellen und materiellemStrafrecht unterschieden.
Das formelle Strafrecht wird hauptsächlich durch die Strafprozessordnung (StPO) abgebildet. Das Strafgesetzbuch (StGB) und die Strafnebengesetze (BtmG, WaffG, AuslR, etc.). bilden das materielle Strafrecht ab.
Abbildung zur Einteilung des StGB
Das materielleStrafrecht beschreibt die Voraussetzungen der Strafbarkeit von bestimmten menschlichen Verhaltensweisen, die als sozialschädlich angesehen werden und deren Rechtsfolgen. Das StGB wird in einen Allgemeinen Teil (Voraussetzungen der Strafbarkeit) und einen Besonderen Teil (strafbare Handlungen und deren Rechtsfolgen) unterteilt.
Die Strafgesetze in der Übersicht
Im Strafrecht gibt es verschiedene Prinzipien, die zu beachten sind:
■ Analogieverbot: Keine Strafe bei straffreien Verhaltensweisen, die Straftaten ähnlich sind.
■ Bestimmtheitsgebot: Der Bürger muss erkennen können, was verboten ist.
■ Verbot der Doppelbestrafung: Niemand darf wegen derselben Tat zweimal bestraft werden.
■ Rückwirkungsverbot: Für Handlungen in der Vergangenheit dürfen nur die damals geltenden Gesetze angewendet werden.
■ Keine Strafe ohne Gesetz: Man darf nur für durch das Gesetz verbotene Handlungen bestraft werden.
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