3.3.5 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
3.3.6 Tätlicher Angriff
Kapitel 4 Öffentliches Dienstrecht
4.1 Grundbegriffe und verfassungsrechtliche Grundlagen
4.1.1 Grundbegriffe
4.1.1.1 Beamtenarten in der Bundespolizei
4.1.1.2 Dienstherr und dessen Organe
4.1.1.3 Sonstige Beschäftigungsverhältnisse
4.1.2 Verfassungsrechtliche Grundlagen
4.1.2.1 Art. 33 II GG (Leistungsprinzip)
4.1.2.2 Art. 33 II GG (Gleichheitsprinzip)
4.1.2.3 Art. 33 IV GG (Funktionsvorbehalt)
4.1.2.4 Art. 33 V GG (Hergebrachte Grundsätze)
4.2 Grundzüge des Ernennungsrechts
4.2.1 Begriff der Ernennung und Ernennungsanlässe
4.2.2 Fehlerhafte Ernennung und Rechtsfolgen
4.2.2.1 Nichternennung
4.2.2.2 Nichtigkeit
4.2.2.3 Rücknahme
4.2.3 Beendigung des Beamtenverhältnisses
4.2.3.1 Entlassungsgründe für alle Beamten
4.2.3.2 Entlassung von Beamten auf Probe
4.2.3.3 Entlassung von Beamten auf Widerruf
4.3 Beamtenpflichten (Auswahl)
4.3.1 Verfassungstreuepflicht (§ 60 I S. 3 BBG)
4.3.2 Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz (§ 61 I S. 1 BBG)
4.3.3 Folgepflicht (§ 62 I S. 2 BBG)
4.3.3.1 Beratungs- und Unterstützungspflicht (§ 62 I S. 1 BBG)
4.3.3.2 Gehorsamspflicht (§ 62 I S. 2 BBG)
4.3.4 Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten (§ 61 I S. 3 BBG)
Kapitel 5 Übungsklausur
Lösungsvorschlag
Anlage 1 – Beschuldigtenbelehrung
Anlage 2 – Zeugenbelehrung
Wege entstehen dadurch, dass man sie geht.
Franz Kafka
Kapitel 1Begriffliche und schematische Grundlagen
1.1 Prüfungsschemata
1.1.1 Befugnisse
Das nachfolgende Schema zur Prüfung von Eingriffsmaßnahmen im gehobenen Polizeivollzugsdienst dient (lediglich) zur Orientierung für die Basisausbildung. Das Schema wird im Grund- und Hauptstudium noch weiter ausgebaut und verfeinert. Gleichwohl ist es aus didaktischen Gründen erforderlich, das Schema (zumindest in den Grundzügen) kurz vorzustellen, so dass der im Unterricht dargelegte Inhalt besser eingeordnet werden kann.
Entscheidung für präventives oder repressives Einschreiten? |
Bevorstehende RGV → Anhaltende RGV → Abgeschlossene RGV A. Mögliche ErmächtigungsgrundlageGrundsatz des Vorbehaltes des Gesetzes (Art. 20 III GG)Nennung der in Betracht kommenden Rechtsgrundlage B. Formelle RechtmäßigkeitI. Zuständigkeit der BundespolizeiII. … C. Materielle RechtmäßigkeitI. Ermächtigungsgrundlage(Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen der jeweiligen Befugnis → Subsumtion!)II. Richtiger Adressat/AdressatenregelungIII. Allgemeine Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen |
Die Kernelemente der Basisausbildungsind der Punkt B, Zuständigkeit 3(sachlich und örtlich), als auch der Punkt C, Ermächtigungsgrundlage und Verhältnismäßigkeit als Bestandteil der allgemeinen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen. Das Schema kann zum einen in Gänze Bestandteil des Leistungstestes sein. Es ist jedoch auch möglich, dass nur einzelne Teile daraus Bestandteil der Fragestellung sind.
Bevor man mit der Prüfung der genauen Ermächtigungsgrundlage (= Eingriff) beginnt, muss stets eine Entscheidung (präventiv/repressiv) getroffen werden, damit klar ist, welches Gesetz zur Anwendung kommt. In der Basisausbildung spielen, was die Befugnisse (= Ermächtigungsgrundlagen) betrifft, das Bundespolizeigesetz (BPolG)und die Strafprozessordnung (StPO)eine herausragende Rolle.
Befugnisse / Ermächtigungsgrundlagen |
Präventiv (d. h. zur Gefahrenabwehr) |
Repressiv (d. h. zur Strafverfolgung) |
Maßnahme aus dem BPolG |
Maßnahme aus der StPO |
Wenn es um Straftaten geht, kommt häufig die typische Fallfrage auf Sie zu: Hat sich die Person strafbar gemacht?
Das Schema zur Prüfung von Straftaten ist etwas übersichtlicher als das zur Prüfung von Eingriffsmaßnahmen. Des Weiteren muss keine Entscheidung getroffen werden, welches Gesetz zur Anwendung kommt. Denn: Die in der Basisausbildung relevanten Straftaten finden sich alle im Strafgesetzbuch (StGB).
Schema zur Prüfung von Straftaten |
Typische Fallfrage in der Klausur: Hat sich die Person strafbar gemacht? 1. Tatbestanda) objektiver Tatbestand → Schwerpunkt Subsumtion (3er-Schritt)b) subjektiver Tatbestand → Vorsatz und ggf. besondere Absichten2. RechtswidrigkeitDie Tatbestandsmäßigkeit indiziert die Rechtswidrigkeit. → ggf. Prüfung von Rechtfertigungsgründen3. Schuld→ Ggf. Prüfung von Schuldausschließungsgründen |
Für den schriftlichen Leistungstest gilt auch hier, dass entweder das ganze Schema geprüft werden muss oder auch nur einzelne Teile davon, z. B. nur der Tatbestand.
Für alle Aufsteiger/Umsteiger aus dem mittleren Polizeivollzugsdienstist es wichtig zu wissen, dass der Vorsatz des Täters im Studium des gehobenen Polizeivollzugsdienstes nicht beim Punkt Schuld zu prüfen ist, sondern im sog. subjektiven Tatbestand.
Zu den einzelnen Prüfungspunkten wie folgt:
1. Tatbestandsmäßigkeit (des Täterverhaltens)
1.1 Objektiver Tatbestand
= als objektive Tatbestandsmerkmale (TBM) bezeichnet man solche Tatumstände, die das äußere Erscheinungsbildder Straftat bestimmen (Gegenstände, Zustände).
► Beispiel:§ 223 StGB Körperverletzung
(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. […]
Der objektive Tatbestand des § 223 StGB ist:
■ Andere Person
■ Körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung
1.2 Subjektiver Tatbestand
= als subjektive TBM bezeichnet man diejenigen Tatumstände, die dem seelischen Bereichund der Vorstellungsweltdes Täters angehören.
a) Vorsatz: Wissen + Wollen der Tatbestandsverwirklichung
(für die meisten Delikte reicht bedingter Vorsatz aus)
b) Ggf. besondere Absichten, z. B.
■ Absicht der rechtswidrigen Zueignung, § 242 I StGB (Diebstahl)
■ Absicht zur Täuschung im Rechtsverkehr, § 267 I StGB (Urkundenfälschung)
2. Rechtswidrigkeit (der Tat)
Es gilt der (grundsätzliche) Merksatz: Die Tatbestandsmäßigkeit indiziert die Rechtswidrigkeit.
Was bedeutet dieser Satz genau?
Es darf im Regelfall vermutetwerden, dass aufgrund der Tatbestandsmäßigkeit des Täterverhaltens die Tat auch rechtswidrig geschah.
Ausnahmen von der Rechtswidrigkeit:
■ Vorliegen von Rechtfertigungsgründen, z. B. Notwehr gem. § 32 StGB
■ Rechtfertigender Notstand gem. § 34 StGB
■ Rechtmäßige Dienst- bzw. Amtsausübung
3. Schuld (des Täters)
= bezeichnet die Vorwerfbarkeit einer rechtswidrigen Tat im Hinblick auf die persönliche Verantwortlichkeit des Täters.
Berücksichtigung von:
■ individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und Fertigkeiten sowie
■ Beweggründen, Zielen und dem Vorleben des Täters (s. auch § 46 StGB).
Ausnahmen von der Schuld:
■ Sog. Schuldausschließungsgründe (z. B. § 19 StGB, unter 14 J.)
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