Viktoria Lehner - Datenschutzrecht im Smart Metering unter Berücksichtigung der Blockchain-Technologie

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Datenschutzrecht im Smart Metering unter Berücksichtigung der Blockchain-Technologie: краткое содержание, описание и аннотация

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Das Vorantreiben der Energiewende, die Novellierung des Datenschutzrechts und die Digitalisierung von Wirtschaft und Gesellschaft haben die europäischen und nationalen Gesetzgeber in den letzten Jahren vor immense normative Herausforderungen gestellt. Das Zusammenspiel zwischen diesen Transformationsbereichen und die daraus entstehenden rechtlichen Abgrenzungsfragen wurden trotz ihrer hohen Praxisrelevanz bislang wenig beachtet.
Das vorliegende Werk untersucht nun die datenschutzrechtlichen Aspekte der Digitalisierung der Energiewende und der Einführung intelligenter Messtechnik (Smart Metering), die dem intelligenten Energienetz der Zukunft (Smart Grid) den Weg bereiten soll. Nach einer Einführung in die energiewirtschaftlichen, technischen und datenschutzrechtlichen Grundlagen wird das Verhältnis zwischen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zum relevanten bereichsspezifischen Datenschutzrecht, insbesondere dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), dargestellt – angefangen bei dem Personenbezug von Smart Meter-Daten nach Maßgabe der DS-GVO und der EuGH-Rechtsprechung bis hin zur Reichweite von sog. Öffnungsklauseln, die den EU-Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen eine Spezifizierung oder auch Beschränkung von Regelungen der DS-GVO erlauben.
Die Schwerpunkte des Werks liegen auf der Ermittlung der jeweils konkret anzuwendenden europäischen oder nationalen Vorschrift, den – für die Erfüllung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung besonders bedeutsamen – datenschutzrechtlichen Betroffenenrechten sowie deren Durchsetzbarkeit bei der Implementierung der Blockchain-Technologie in Smart Metering-Systemen. Durch die Blockchain-Technologie werden zwar dezentral gespeicherte Informationsketten und zahlreiche neue digitale Geschäftsmodelle ermöglicht.
Die Attribute der Blockchain, u.a. die Irreversibilität der Transaktionen und die spezifische Netzwerktopologie, werfen allerdings kontroverse rechtliche Fragen auf, für die das Werk Lösungsansätze bietet.

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Mit der Vorgabe in § 61 Abs. 3 MsbG zu Verbrauchsinformationen wird gewährleistet, dass auch moderne Messeinrichtungen über das Zählerdisplay Fähigkeiten zur Verbrauchsveranschaulichung aufweisen, um somit Energieeffizienzpotenziale für den Letztverbraucher ausschöpfen zu können.103

Bei einem intelligenten Messsystem werden Energieverbrauchswerte und weitere Informationen nach § 61 Abs. 1, Abs. 2 MsbG über eine lokale Anzeigeeinheit (z.B. ein Display) oder – mit Zustimmung des Anschlussnutzers104 – über ein Onlineportal bereitgestellt.

b) Status quo des Smart-Meter-Rollouts

Deutschland befindet sich im europäischen Vergleich im Mittelfeld, was die Implementierung intelligenter Energiezähler betrifft. 16 Mitgliedstaaten (Österreich, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Polen, Rumänien, Spanien, Schweden und das Vereinigte Königreich) werden die groß angelegte Einführung von intelligenten Zählern bis 2020 oder früher fortsetzen oder haben diese bereits implementiert.105

Das deutsche Rollout-Szenario der §§ 29ff. MsbG geht hingegen von einem nahezu vollständigen106 Rollout von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen innerhalb von 16 Jahren aus, der gestaffelt107 nach verschiedenen Stromverbrauchsgruppen erfolgen soll.108

Der Beginn des verpflichtenden Einbaus von intelligenten Messsystemen bei Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber war bereits für das Jahr 2017 geplant.109 Dieser Termin hat sich tatsächlich bis in das Jahr 2020 verzögert.

Für intelligente Messsysteme ist gemäß § 29 Abs. 1 i.V.m. § 30 MsbG festgelegt, dass die Pflicht zum Einbau für den grundzuständigen Messstellenbetreiber erst entsteht, wenn die technische Möglichkeit des Einbaus durch das BSI förmlich festgestellt und dieses Ergebnis veröffentlicht wurde. Die Feststellung durch das BSI ist als Allgemeinverfügung i.S.d. § 35 Satz 2 VwVfG an alle grundzuständigen Messstellenbetreiber bzw. an Messstellenbetreiber, die die Grundzuständigkeit übernommen haben, einzuordnen.110

Die technische Möglichkeit zum Einbau intelligenter Messsysteme besteht nach § 30 Satz 1 MsbG erst dann, wenn mindestens drei voneinander unabhängige Unternehmen intelligente Messsysteme am Markt anbieten, die den Vorgaben aus § 24 Abs. 1 MsbG genügen, und das BSI dies feststellt. Diese Feststellung durch das BSI ist am 31.1.2020 erfolgt; sie wurde zusammen mit einer kurzen Begründung auf der Homepage des BSI veröffentlicht.111

In Tenorziffer 1 der Allgemeinverfügung des BSI wurde festgestellt, dass drei voneinander unabhängige Unternehmen intelligente Messsysteme am Markt anbieten, die den Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 MsbG genügen, und damit die technische Möglichkeit zum Einbau von intelligenten Messsystemen besteht, soweit Messstellen bei Letztverbrauchern an Zählpunkten in der Niederspannung mit einem Jahresstromverbrauch von höchstens 100.000 kWh ausgestattet werden sollen und bei diesen Messstellen keine registrierende Lastgangmessung112 erfolgt und keine Vereinbarung nach § 14a EnWG113 besteht.

Zudem wurde in den Tenorziffern 2 und 3 der Allgemeinverfügung die sofortige Vollziehung angeordnet und geregelt, dass die Verfügung mit dem 24.2.2020 als bekannt gegeben gilt. Der grundzuständige Messstellenbetreiber ist ab Bestandskraft der Allgemeinverfügung verpflichtet, nach Verbrauchsgruppen gestaffelt intelligente Messsysteme zu verbauen.114

Am 12.12.2018 war das erste Smart-Meter-Gateway durch das BSI zertifiziert worden, ein zweites Gerät war am 25.9.2019 gefolgt, das dritte zertifizierte Gerät am 19.12.2019.115 Weitere Hersteller von Generation-1-Geräten (‚G1-Geräten‘)116 befinden sich derzeit noch im Zertifizierungsprozess.

Die IT-Sicherheitsanforderungen an intelligente Messsysteme sind als sehr hoch anzusehen. Dies erklärt sich u.a. darüber, dass diese Teil einer kritischen Infrastruktur gemäß § 2 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSIG) sein können. Es dürfen gemäß § 51 Abs. 1, Abs. 4 MsbG etwa nur verschlüsselte und signierte Daten durch ein intelligentes Messsystem übermittelt werden117, was keinen branchenübergreifenden Standard darstellt und als Grund für die sich langwierige Feststellung durch das BSI in Betracht kommt.

Der Einbau moderner Messeinrichtungen durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber ist nach § 37 Abs. 2 MsbG dem Anschlussnutzer mindestens drei Monate zuvor anzukündigen. Die erste und soweit bekannt immer noch einzige gerichtliche Entscheidung zum MsbG befasste sich mit der Verkürzung dieser Frist mit Einverständnis des Anschlussnutzers und der verbraucherschützenden Natur des § 37 Abs. 2 MsbG.118

c) Grundrechtliche Dimension des Smart-Meter-Einbauzwangs

Gemäß § 36 Abs. 3 MsbG haben Anschlussnutzer und Anschlussnehmer119 den Einbau eines intelligenten Messsystems durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber zu dulden.120 Nach § 38 MsbG hat der jeweils durch die Aufrüstung betroffene Anlagenbetreiber, Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer dem grundzuständigen Messstellenbetreiber Zutritt zu gewähren, soweit dies für seine Aufgabenerfüllung notwendig ist.

Der Bürger kann sich dem Smart Metering derzeit nicht effektiv verwehren, im Gegensatz etwa zu der freiwilligen Registrierung in einem sozialen Netzwerk.121 Dies eröffnet Raum für grundrechtliche Diskussionen auch jenseits des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, etwa im Hinblick auf das Recht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG oder das Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme.

Im Gegensatz zu beispielsweise § 19a Abs. 4 Satz 9 EnWG wurde in § 38 MsbG das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nicht eingehalten, obwohl das Grundrecht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 GG durch die Norm eingeschränkt wird. Es kann daher zwar kein Opt-out durch den Anschlussnutzer erfolgen122, eine verfassungsrechtliche Klärung der Zulässigkeit des § 38 MsbG steht aber noch aus.

Das auch ‚IT-Grundrecht‘ genannte Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme tritt zeitlich vor das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als weitere Einzelausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG.123 Es wird bereits relevant, sobald ein Smart Meter eingebaut wurde, es jedoch noch keine Daten erhoben und weiter verarbeitet hat. Dabei handelt es sich um ein „Paradebeispiel“ einer durch das BVerfG benannten elektronischen Dimension eines Grundrechts.124

Eine ergebnisoffene grundrechtliche Analyse nehmen Haubrich 125 und Franck 126 vor. Franck kommt zu dem Schluss, dass verschiedene Grundrechte zumindest tangiert werden. Ob tatsächlich ein Eingriff vorliegt, möchte er nicht pauschal beantworten, sondern von den Einzelumständen der Messung abhängig machen.127 Roßnagel und Jandt weisen insofern darauf hin, dass personenbezogene Daten im Smart Grid mit denen der Vorratsdatenspeicherung vergleichbar seien und folglich dieselben Maßstäbe des BVerfG128 anzulegen seien.129 Das BVerfG verwies in der Entscheidung zur Vorratsdatenspeicherung aus dem Jahr 2010 auf „ein diffus bedrohliches Gefühl des Beobachtetseins“130, das von schweren Eingriffen in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ausgehen könne.131

2. Intelligentes Zuhause – Smart Home

Der Begriff ‚Smart Home‘ beschreibt das Konzept eines vernetzten Haushalts, in dem eine Vielzahl von im Haushalt befindlichen elektrischen Geräte kommunikativ miteinander verbunden sind.132 Regelmäßig beinhalten Smart Homes die Steuerung von Unterhaltungselektronik sowie Licht-, Sicherheits- und Alarmsystemen.133

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