Meindert Haveman - Altern mit geistiger Behinderung

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Dieses Buch stellt ein umfassendes Kompendium relevanter Aspekte in der Arbeit mit älteren Menschen mit geistiger Behinderung dar. Vor dem Hintergrund der Zunahme dieser Personengruppe ergibt sich für die gerontologisch-psychologische, die pädagogische sowie die medizinische Forschung und Praxis die Notwendigkeit, sich auf ältere Menschen mit geistiger Behinderung einzustellen und Konzepte zu entwerfen, die ihrer Lebenssituation gerecht werden. Neben allgemeinen Grundlagen (Altersbegriff, Lebenserwartung bei Menschen mit geistiger Behinderung, Dimensionen des Alterns) werden in diesem Buch die gesamte Lebenslaufsperspektive und viele Lebenssituationen (Wohnen, Arbeit, Freizeit, Sterben etc.) angesprochen. Für die 3. Auflage wurden neue Studien und Literatur berücksichtigt und für den Lehrgang «Selbstbestimmt älter werden» 16 Lektionen beschrieben.

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Der hier und im Folgenden gebrauchte Begriff der Selbstbestimmung ist sehr treffend mit der Definition von Mühl (2000) beschreibbar. Selbstbestimmung ist

»die Möglichkeit des Individuums, Entscheidungen zu treffen, die den eigenen Wünschen, Bedürfnissen, Interessen oder Wertvorstellungen entsprechen, und demgemäß zu handeln. […] Selbstbestimmung hat jedoch Grenzen. Sie liegen da, wo die Selbstbestimmung der eigenen Person die Selbstbestimmung anderer Personen in Frage stellt« (ebd., S. 80).

Bei der Begleitung von älteren Menschen mit geistiger Behinderung ist es fast selbstverständlich geworden, dass Wünsche und Bedürfnisse des Individuums nicht mehr aus der Fremdperspektive durch die Mitarbeiter definiert werden. Es wird viel mehr die Eigenperspektive des Menschen selbst befragt, Wahlmöglichkeiten vorgelegt und nach eigener oder gemeinsamer Entscheidung gehandelt. Dies gilt für viele Lebensbereiche: selbstbestimmte Wohnsituation, Freizeit, Erwachsenenbildung, Tagesstruktur, Arbeit, selbstbestimmte Wahl des sozialen Umfelds, der sozialen Kontakte und Beziehungen, der Formen der Gesundheitsförderung und des körperlichen Wohlbefindens und letztlich auch die selbstbestimmte Entscheidung für die persönlichen Lebensziele (Bensch & Klicpera, 2000, S. 30; Buchka, 2003, S. 198; Theunissen, 1998, S. 161).

Die UN-Konvention für die Rechte der Menschen mit Behinderungen (2006) ist eine zentrale Perspektive für die Weiterentwicklung der Möglichkeiten selbstbestimmten Lebens und für den Abbau gesellschaftlicher Barrieren in Richtung einer inklusiven Gesellschaft. In Artikel 19 der UN-Konvention wird selbstbestimmtes Leben und Teilhabe an der Gemeinschaft beschrieben: Menschen mit Behinderungen haben das Recht, sich frei zu entscheiden, wo und mit wem sie leben wollen. Sie dürfen nicht gezwungen werden, in einer besonderen Wohnform zu leben. Sie haben das Recht auf volle Einbeziehung in die Gemeinschaft. Dazu gehört auch persönliche Assistenz.

3.5 Inklusion und Teilhabe

Inklusion ist kein Betreuungsprinzip, sondern eine gesamtgesellschaftliche Zielsetzung im Sinne eines Menschenrechts. Inklusion beschreibt, wie alle Mitglieder der Gesellschaft leben möchten: in einem Miteinander, in dem keine Person ausgeschlossen wird. Jeder Mensch hat dabei Anspruch auf selbstverständliche gesellschaftliche Teilhabe und ist ein wertgeschätzter Teil der Gesellschaft. Jedem Menschen mit Behinderungen werden Wahlmöglichkeiten in den verschiedenen Lebenslagen ermöglicht.

Die Auseinandersetzung mit der Lebenphase Alter von Menschen mit geistiger Behinderung umfasst auch eine politische Dimension, die u. a. in der UN-BRK verankert ist. Mit der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen wurde ein Perspektivenwechsel im Umgang mit Menschen mit Behinderung vollzogen – von einer Politik der Fürsorge zur Politik der Rechte behinderter Menschen. Erklärtes Ziel der Konvention »ist es, den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern« (Art. 1, Satz 1 UN-BRK). Menschen mit Behinderungen sollen von den Menschenrechten Gebrauch machen können, und zwar gleichberechtigt mit anderen, das heißt in gleichem Maße wie nichtbehinderte Menschen. Eine wichtige Neuerung stellt dabei die Erweiterung des Verständnisses von Behinderung dar. Nicht mehr nur Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen, auch Menschen mit geistiger Behinderung, seelisch und psychisch Kranke oder pflegebedürftige Menschen sind von der Definition umfasst. Generell wird eine Behinderung dort gesehen, wo Menschen aufgrund einer Beeinträchtigung an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft gehindert werden (vgl. Art. 1, Satz 2, UN-BRK). Behinderung wird damit nicht nur isoliert als individuelles Problem betrachtet, sondern es wird eine Verbindung zu den gesellschaftlichen Strukturen verdeutlicht (vgl. Aichele 2010, S. 14). Mit der Ratifizierung der UN-BRK im Jahr 2009 hat sich die Bundesrepublik Deutschland dazu verpflichtet, Menschen mit Behinderung volle gesellschaftliche Teilhabe zu ermöglichen. Alle gesellschaftlichen Teilbereiche müssen barrierefrei in dem Sinne sein, dass (ältere) Menschen mit Behinderung an ihnen teilhaben können. In Art. 8 der UN-BRK wird eine mögliche Altersdiskriminierung explizit benannt: Die Vertragsstaaten verpflichten sich, Maßnahmen zu ergreifen, »Vorurteile gegenüber Menschen mit Behinderung auch aufgrund des Alters in allen Lebensbereichen zu bekämpfen«. In Art. 25 werden die Staaten aufgefordert, präventive Maßnahmen zu ergreifen, um die Behinderung im Alter zu minimieren oder zu vermeiden. In Art. 28 geht es um die Bekämpfung der Altersarmut von älteren Menschen mit Behinderung.

3.6 Pädagogisches Handlungswissen

Oftmals scheint es, dass ältere Menschen mit geistiger Behinderung es noch nicht gewohnt sind bzw. es nicht gelernt haben, ihre Interessen und Bedürfnisse einzufordern und durchzusetzen. Deshalb müssen verstärkt Kompetenzen zur Erlangung der persönlichen Lebenszufriedenheit vermittelt werden.

Damit ältere und alte Menschen mit geistiger Behinderung ihre eigenen Interessen und Bedürfnisse erkennen und formulieren können, sollten entsprechende Kompetenzen durch Maßnahmen der Erwachsenenbildung vermittelt werden. Daraus resultiert ein besonderer Anspruch an betreuende Mitarbeiter und an Angebote der Erwachsenenbildung, damit Entscheidungskompetenzen erlernt und eigene Selbstbestimmungsmöglichkeiten erkannt werden können. Seniorenbildung sollte nach Möglichkeit dort stattfinden, wo auch Angebote für Senioren ohne eine Behinderung angeboten werden. Hier sind vor allem die Volkshochschulen und Familienbildungsstätten zu nennen.

Dabei ist darauf zu achten, dass die besuchten Kurse eine erwachsenengemäße Sprache und entsprechende Materialien benutzen. Ferner sollten ältere Menschen mit geistiger Behinderung die Möglichkeiten haben, die Einrichtungen erreichen und die Kursbeiträge finanzieren zu können. Für ein selbstbestimmtes Leben ist es unerlässlich, ältere Menschen mit geistiger Behinderung selbst nach ihren eigenen Wünschen, Vorstellungen und Bedürfnissen zu befragen, um daraus angemessene Wohn- und Lebensbedingungen entwickeln zu können. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass bei allen Veränderungen die Bewohner miteinbezogen werden müssen. Weiterhin ist von großer Bedeutung, wie man den Bewohnern begegnet, z. B. sollte es selbstverständlich sein, dass sie als erwachsene Personen angesprochen werden (Stöppler, 2004a).

Von Seiten der Betreuer muss Sensibilität für die Altersprobleme von Menschen mit geistiger Behinderung entwickelt werden. Älteren Menschen sollte so oft wie möglich Gelegenheit gegeben werden, sich zu äußern; dabei ist es erstrebenwert, sich viel Zeit zu nehmen.

Empfehlenswert ist es, häufig Situationen zu schaffen, in denen ältere Menschen mit geistiger Behinderung Entscheidungen treffen können und sollen.

Sie sollten unterstützt werden, ihren Ruhestand selbstbestimmt zu organisieren, indem ihnen die dazu nötigen Kompetenzen vermittelt werden und Unterstützung geboten wird, diese in die Realität umzusetzen ( картинка 15Kap. 14.1).

4 Dimensionen des Alterns

Bei den Definitionen der geistigen Behinderung können insbesondere drei Dimensionen unterschieden werden: eine biologisch-medizinische (z. B. Ätiologie), eine psychologische (z. B. kognitive Fähigkeiten) und eine soziologische Dimension (z. B. soziale Adaption, Rollen). Auch bei der Definition und Beschreibung der Begriffe »alt« und »Alter« finden sich diese drei Dimensionen in der Geriatrie, der Gerontopsychologie und der Gerontosoziologie wieder.

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