Sebastian Louven - Kartellrechtliche Innovationstheorie für digitale Plattformen

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Kartellrechtliche Innovationstheorie für digitale Plattformen: краткое содержание, описание и аннотация

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Die vorliegende Arbeit untersucht zum einen das Verhältnis zwischen Kartellrecht und Datenschutzrecht, wie es auch Gegenstand des Facebook-Beschlusses des BGH war, zum anderen das Verhältnis von Innovation und Kartellrecht. Im Kontext der Dynamik des Wettbewerbs und der Bedeutung von Wissen in der Informationsgesellschaft formuliert sie eine Theorie zur Findung kartellrechtlicher Entscheidungen unter Unsicherheit und Dynamik. Die daraus resultierende materielle Abwägungslehre bezieht die wirtschaftsverfassungsrechtlichen Grundrechte und Grundfreiheiten ein, die als wahrgenommene tatsächliche Entfaltungsfreiräume für Innovation stehen können.

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Allerdings beschränken sich viele Angebote nicht darauf, lediglich bereits bestehende Angebote über die Internet-Technologie „virtualisiert“ nachzubilden. Vielmehr werden viele Angebote um weitere Funktionen ergänzt, sodass sie im Verhältnis zu herkömmlichen Angeboten komplementär sind, wie zum Beispiel der Videotelefonie-Dienst Skype, Online-Datingplattformen oder neue Finanzdienstleister. Hinzu kommt, dass die Angebote selbst durch ihre Virtualisierung von einem materiellen Verschleiß unabhängiger werden können, indem ihre Kapazitäten und Ressourcen untereinander beliebig austauschbar gemacht werden.135 Gleichzeitig steigen die qualitativen Erwartungen der Nachfrager. Mit dieser Virtualisierung werden die Angebote einerseits auf eine bestimmte Technologie festgelegt, was wiederum mit Pfadabhängigkeiten einhergeht, wodurch Handlungsmöglichkeiten verschlossen werden.136 Andererseits werden dadurch vorherige Pfade durchbrochen, indem neue Handlungsmöglichkeiten bereitgestellt werden.137 Digitale Plattformen stellen damit eine starke Bedeutung für die gesellschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Veränderungen dar.

90Evans/Schmalensee, Matchmakers, 2016, S. 199ff. 91Ebenda, S. 129ff.; ähnlich Engert, AcP 2018, S. 304 (305f.). 92Podszun, in: Kersting/Podszun, Die 9. GWB-Novelle, Kapitel 1, Rn. 5; Podszun/Franz, NZKart 2015, S. 121 (124). 93Louven, Verbraucherrechte im Verbrauchsgüterkauf in Deutschland und Spanien, 2018 94Blaschczok, Kartellrecht in zweiseitigen Wirtschaftszweigen, 2015, S. 51f. 95Dewenter/Rösch/Terschüren, NZKart 2014, S. 387 (389). 96Ebenda, S. 387 (388). 97Ebenda, S. 387 (388). 98Blaschczok, Kartellrecht in zweiseitigen Wirtschaftszweigen, 2015, S. 52. 99Ebenda, S. 51f. 100Ebenda, S. 52. 101Evans/Schmalensee, Matchmakers, 2016, S. 48. 102Schmalensee, JIE 2002, S. 103; Rochet/Tirole, JEEA 2003, S. 990 (1013); Rochet/Tirole, RJE 2006, S. 645 (646f.); zu kartellrechtlichen und sektorspezifischen Besonderheiten Louven, NZ-Kart 2020, S. 426. 103Rochet/Tirole, JEEA 2003, S. 990 (990); Budszinski/Lindstädt, WiST 2010, S. 436 (437). 104Rochet/Tirole, RJE 2006, S. 645 (647); Evans/Schmalensee, Matchmakers, 2016, S. 32. 105Dewenter/Rösch, Einführung in die neue Ökonomie der Medienmärkte, 2015, S. 39ff. 106Ewald, in: Wiedemann, Handbuch des Kartellrechts, § 7, Rn. 71; Dewenter/Rösch, Einführung in die neue Ökonomie der Medienmärkte, 2015, S. 136. 107Busche, in: Busche/Röhling, Kölner Kommentar zum Kartellrecht, § 18 GWB 108Hass, MedienWirtschaft Sonderheft 2007, S. 70 (70); Blaschczok, Kartellrecht in zweiseitigen Wirtschaftszweigen, 2015, S. 45. 109Hass, MedienWirtschaft Sonderheft 2007, S. 70 (72f.). 110BKartA, Beschl. v. 22.2.2002 – B7-168/01 (Liberty/KDG), BeckRS 2002, 10429 = WuW 2002, 632. 111Rochet/Tirole, JEEA 2003, S. 990 (1017). 112Rochet/Tirole, RJE 2006, S. 645 (646). 113Evans/Schmalensee, Matchmakers, 2016, S. 47. 114Ebenda, S. 35. 115Rochet/Tirole, JEEA 2003, S. 990 (1016). 116Blaschczok, Kartellrecht in zweiseitigen Wirtschaftszweigen, 2015, S. 49. 117Marly, Praxishandbuch Softwarerecht, 2018, S. 473, 489f.; Haucap, Wirtschaftsdienst 2015, S. 91 (94). 118Marly, Praxishandbuch Softwarerecht, 2018, S. 489. 119Vgl. Übersicht bei ebenda, S. 489f. 120Evans/Schmalensee, Matchmakers, 2016, S. 44. 121BKartA, Beschl. v. 6.2.2019 – B6-22/16 (Facebook), BeckRS 2019, 4895, Rn. 249. 122OTT-Kommunikationsdienste erbringen ihre Leistung „Over the Top“, was deren Erbringung über das offene Internet bei gleichzeitiger weitgehender Unabhängigkeit von herkömmlicher Telekommunikationsinfrastruktur beschreiben soll. Die Nutzung dieser Kommunikationsdienste setzt einen bestehenden Internetzugang für den jeweiligen Nutzer über einen Telekommunikationsdienst voraus und stellt die Schaffung dieser Voraussetzung in das alleinige Risiko des Nutzers; Telle, in: Taeger/Telle, Aktuelle Rechtsfragen im Informationsrecht in Rumänien und Deutschland, 2017, S. 39 (40). 123BKartA, Beschl. v. 22.10.2015 – B6-57/15 (Online-Datingplattformen), BeckRS 2016, 1137, Rn. 17, 19, 72. 124BKartA, Beschl. v. 22.10.2015 – B6-57/15 (Online-Datingplattformen), BeckRS 2016, 1137, Rn. 17; das BKartA unterscheidet in dem konkreten Verfahren zwischen den Kategorien Partnervermittlungsplattformen (Rn. 26), Singlebörsen (Rn. 29) und Casual-/Adult-Dating-Plattformen (Rn. 31). 125Haucap, Wirtschaftsdienst 2015, S. 91 (92). 126Lewandowksi, in: Kuhlen/Semar/Strauch, Grundlagen der praktischen Information und Dokumentation, 2013, S. 495 (499). 127Glöggler, Suchmaschinen im Internet, 2003, S. 39f. 128Vgl. Höppner/Grabenschröer, NZKart 2015, S. 162 (165), die von einem „effizientesten Zugang zu den relevantesten Informationen“ sprechen. 129Ebenda, S. 162 (164). 130Henseler-Unger, in: Sassenberg/Faber, Rechtshandbuch Industrie 4.0 und Internet of Things, § 1, Rn. 15; Scheer, IS 2016, S. 275 (278); Andelfinger/Hänisch, Internet der Dinge, 2015, S. 32. 131Sürmeli et al., IS 2017, S. 595 (596); Drescher, Blockchain Basics, 2017, S. 11ff. 132Einführend zur Blockchain-Technologie aus juristischer Perspektive: Pesch/Sillaber, CRi 2017, S. 166 (167); Saive, CR 2018, S. 186 (186f.). 133Vgl. dazu die Übersicht bei Drescher, Blockchain Basics, 2017, S. 216. 134Telle, in: Taeger/Telle, Aktuelle Rechtsfragen im Informationsrecht in Rumänien und Deutschland, 2017, S. 39 (41). 135Dreher, ZWeR 2009, S. 149 (151). 136Hoffmann-Riem, Innovation und Recht, Recht und Innovation, 2016, S. 213; Simonis, in: Sauer/Lang, Paradoxien der Innovation, 1999, S. 149 (152). 137Podszun, Wirtschaftsordnung durch Zivilgerichte, 2014, S. 124.

III. Plattformspezifische Wettbewerbsphänomene

In der ökonomischen Literatur werden Plattformen häufig mehrseitige Märkte genannt.138 Das bedeutet zunächst, dass Plattformen üblicherweise nicht nur einen Markt bedienen, sondern mehrere. Das allein wäre dabei nicht ungewöhnlich, da auch andere Unternehmen, die keine Plattformen sind, auf einer für sie selbst unübersehbaren Anzahl an Märkten im Sinne des Kartellrechts als Anbieter wie auch Nachfrager von Produkten oder Leistungen auftreten können. Und auch Plattform-Unternehmen selbst werden in ähnlicher Weise als Anbieter und Nachfrager auf einer Vielzahl an anderen Märkten tätig, ohne dass dies im Zusammenhang mit ihrer Eigenschaft als Plattform zusammenhängt. Vielmehr zeichnen sich diese Unternehmen in besonderer Weise dadurch aus, dass sie von verschiedenen wirtschaftlichen Effekten profitieren und mit Besonderheiten konfrontiert sind, wie sie bei herkömmlichen beobachteten Marktkonstellationen regelmäßig nicht in diesen Formen auftreten.

Die bisherigen Beobachtungen für Plattformen haben bereits gezeigt, dass es bei ihnen besonders einerseits darauf ankommt, Nutzer „mit an Bord“ zu holen, und andererseits, dass die Entscheidungen der Nutzer weitere Einflüsse auf die Entscheidungen weiterer Nutzer oder anderer Individuen haben können. Plattformen vernetzen ihre Nutzer also untereinander, sodass sie auch als Netzwerk bezeichnet werden können.139 Sie erlangen ihre wirtschaftliche Bedeutung überhaupt erst durch die tatsächliche Wahrnehmung durch ihre Nutzer. Die Auswirkungen und Abhängigkeiten der Nutzerentscheidungen auf Nutzergruppen werden als Netzwerkeffekte beschrieben.140 Der Plattform-Betreiber kann von diesen Netzwerkeffekten profitieren, zum Beispiel indem er mit steigender Nutzerzahl die Kosten für den Aufbau und Betrieb der Plattform auf eine größere Nutzeranzahl verteilen kann und darüber hinaus Gewinne über zunehmende Umsätze erwirtschaftet.141

In der industriekökonomischen Literatur hat sich um den Beginn des neuen Jahrtausends herum das Konzept der „mehrseitigen Märkte“ ausgebildet.142 Hierunter lassen sich verschiedene vor allem wirtschaftswissenschaftliche Erklärungsversuche zusammenfassen, die die herkömmliche Betrachtung des Marktes unter Berücksichtigung von Netzwerkeffekten und sogenannten Externalitäten erweitern und insbesondere für die kartellrechtliche Bewertung von Plattform-Sachverhalten herangezogen werden.143 Maßgeblich sind hierfür unter anderem die Aufsätze von Evans 144, Schmalensee 145, Rochet/Tirole 146 und Armstrong 147, die sich zunächst noch ausschließlich mit wettbewerblichen Zusammenhängen in der Kreditkarten-Branche befassten, deren Erkenntnisse auf andere Plattform-Konstellationen übertragen werden.148 Zusammengefasst zeichnen sich hiernach bezeichnete mehrseitige Märkte durch verschiedene Besonderheiten aus. Zum einen besteht ihr maßgebliches Angebot in der Erbringung von Vermittlungsleistungen zwischen verschiedenen Nutzergruppen, welche in dieser Form nicht oder noch nicht für beide Nutzergruppen ausreichend internalisiert sind.149 Zum anderen machen sich die Unternehmen dabei die zwischen den Nutzergruppen bestehenden indirekten Netzwerkeffekte zu eigen. Das bedeutet, dass die Transaktionskosten zwischen diesen Nutzergruppen bisher höher waren und aufgrund dessen die Nutzergruppen weniger optimal zusammenfanden. Diese Nutzergruppen werden je nach Ausrichtung der Vermittlung in verschiedene Kategorien unterteilt und können mit unterschiedlichen Preisen belegt werden. Der wesentliche Sinn und damit wettbewerbliche Vorteil digitaler Plattform besteht also in der Erbringung von nutzergruppenübergreifenden – und vermittelnden Dienstleistungen.

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