7Einen Überblick über die grobe Struktur der „Kerntatbestände“gibt nachstehendes Schaubild:
Grobstruktur der „Kerntatbestände“ |
(Erstrebte) Verschiebung von Vermögenswerten i. w. S. |
Vernichtung/Beeinträchtigung von Vermögenswerten |
Eigentumsdelikte:Bezug zu einer bestimmten Sache |
§§ 242 ff., Diebstahl: Wegnahme einer Sache (ohne Gewalt oder Drohung) in Zueignungsabsicht §§ 249 ff., Raub: Wegnahme einer Sache mit Gewalt gegen eine Person oder qualifizierter Drohung in Zueignungsabsicht § 252, Räuberischer Diebstahl: Wegnahme einer Sache und nachfolgende Gewaltausübung gegen eine Person oder qualifizierte Drohung nach Vollendung und vor Beendigung des Diebstahls (oder Raubs) in Besitzerhaltungsabsicht § 246, Unterschlagung: Objektive Zueignung einer Sache, ohne dass eine Wegnahme erforderlich ist |
§ 303, Sachbeschädigung: Beschädigen, Zerstören, Verunstalten einer Sache |
Vermögensdelikte:Bezug zum Vermögen als Ganzes |
§ 263, Betrug: Freiwillige Vermögensverschiebung des Opfers aufgrund einer Täuschung und mit Bereicherungsabsicht § 253, Erpressung (§ 255, räuberische Erpressung): „Bedingt freiwillige“ Vermögensverschiebung aufgrund von Gewalt oder Drohung und mit Bereicherungsabsicht |
§ 266, Untreue: Vermögensschädigung durch Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht |
Teil II:Straftaten gegen das Eigentum
1. Kapitel:Diebstahl und Unterschlagung
§ 2Diebstahl, § 242
Einführende Aufsätze: Börner , Zum Stand der Zueignungsdogmatik in den §§ 242, 246 StGB, Jura 2005, 389; Ceffinato , Vollendung des Diebstahls in fremden Gewahrsamssphären, Jura 2019, 1234; Ernst , „Schwarztanken“ an Selbstbedienungstankstellen – Plädoyer für eine Strafbarkeit wegen Unterschlagung, Jura 2013, 454; Jüchser , Gewahrsam – ein Begriff, der es nicht leicht macht, ZJS 2012, 195; Kudlich/Noltensmeier , Die Fremdheit der Sache als Tatbestandsmerkmal in strafrechtlichen Klausuren, JA 2007, 863; Kretschmer , Das Tatbestandsmerkmal „Sache“ im Strafrecht, JA 2015, 105; Kudlich , Die Wegnahme in der Fallbearbeitung, JA 2017, 428; Kudlich/Oğlakcıoğlu, „Auf die inneren Werte kommt es an“ – Die Zueignungsabsicht in der Fallbearbeitung, JA 2012, 321; Kühl , Vollendung und Beendigung bei den Eigentums- und Vermögensdelikten, JuS 2002, 729; Lange/Trost , Strafbarkeit des Schwarztankens an der SB-Tankstelle, JuS 2003, 961; Oğlakcıoğlu , Ein Tag im Supermarkt – Teil I, JA 2012, 902 und Teil II, JA 2013, 107; ders. , Die Karten in meiner Brieftasche, Teil I, JA 2018, 279; Poisel/Ruppert, Über Trick- und Täuschungsreichtum, Die Abgrenzung von Diebstahl und Betrug – Teil I, JA 2019, 353 und Teil II, JA 2019, 421; Rönnau , Grundwissen – Strafrecht, Die Zueignungsabsicht, JuS 2007, 806; Schmitz/Goeckenjan/Ischebeck , Das (zivilrechtliche) Mysterium des Flaschenpfandes – strafrechtlich betrachtet, Jura 2006, 821; Schramm , Grundfälle zum Diebstahl, JuS 2008, 678 und 773; Zopfs , Der Tatbestand des Diebstahls, ZIS 2009, 506 und 649.
Übungsfälle: Ambos/Rackow, Die (Dienst-) Feldflasche, JuS 2008, 810; Beulke/Zimmermann II, Fall 3: Frühstück bei Tiffany, S. 55, Fall 5: Teures Benzin (bringt Ärger), S. 103; Beulke III, Fall 4: Alter schützt vor Torheit nicht, S. 118; Blaue , Ein hundsgemeiner Coup, JA 2018, 113; Bock, BT, Fall 2: Gratis Tanken und Kiffen, S. 29, Fall 3: Beutezug im Warenhaus, S. 63; Börner , „Müllers Mühle“, Jura 2003, 855; Celik, Für eine Handvoll Leergut, JA 2010, 855; Dietrich/Bechtel , Bowling und andere Sünden, JSE 2015, 250; Ernst , Schwarze Geschäfte, AL 2014, 131; Esser/Herz , Home, sweet home, 2017, 997; Esser/Lutz , One man’s trash is another man’s treasure, Jura 2016, 311; Esser/Scharnberg , Containern, JuS 2012, 809; Fahl , Variationen eines Diebstahls, JuS 2004, 885; Gaede , Täterschaft und Teilnahme beim Bandendiebstahl, JuS 2003, 774; Gössel , Fall 12: Selbstbedienung, S. 199, Fall 13: Spanner und Spannung, S. 213; Gropp/Küpper/Mitsch , Fall 13: Mobilitätsprobleme, S. 233, Fall 14: Essen auf Rädern, S. 251, Fall 17: Sauberes Geld, S. 305; Heinrich , Einkaufsfreuden, Jura 1997, 366; Hilgendorf , Fälle Examen, Fall 6: Gepflegtes Erbe, S. 73, Fall 7: Kaufhaustrubel, S. 89, Fall 12: Experte für EC-Karten, S. 165; Hilgendorf , Fälle Fortgeschrittene, Fall 4: Im Selbstbedienungsladen, S. 39; Jänicke , Keine Unschuldslämmer, Jura 2014, 446; Koch/Exner , Bücherklau – Die Jugendsünden des Professors, JuS 2007, 40; Kromrey , Schussfahrt auf der schiefen Bahn, Jura 2013, 533; Mitsch , Täterschaft und Teilnahme sowie Vermögensdelikte, JuS 2004, 323; Neubacher/Bachmann, Ein Jurastudent auf Verbrecherjagd, JA 2010, 711; Otto/Bosch, Fall 8: Tankstellenfall, S. 178; Otto/Bosch, Fall 15: Gams und Bart, S. 312; Safferling , Mittäterschaftlicher Diebstahl, JuS 2005, 135; Schumann/Zivanic , Breit gebaut, braun gebrannt, Schlüssel unter der Hantelbank, JA 2018, 504; Thoss , Ladendiebstahl und Folgen, Jura 2002, 351; Walter , Jupitersinfonie und Schlagerparade, Jura 2002, 415; Weißer , (Banden-)Diebstahl, JuS 2005, 620; Wolters, Fall 4: Zum Golde drängt doch alles, S. 85; Zopfs , Verrat unter Freunden, Jura 2013, 1072.
Rechtsprechung: BGHSt 16, 190– Spritztour (Enteignungsvorsatz bei Rückführungswille); BGHSt 16, 271– Selbstbedienungsladen (Zeitpunkt des Gewahrsamsbruchs); BGHSt 17, 87– Moos-raus (Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung); BGHSt 19, 387– Dienstmütze (Zueignungsabsicht); BGHSt 22, 45– Spritztour (Abgrenzung von § 242 und § 248b); BGHSt 35, 152– EC-Karte (Abheben von Geld mittels entwendeter EC-Karte); BGHSt 41, 198– Einkaufswagen (Gewahrsamsbruch in Selbstbedienungsläden); BGH StraFo 2005, 433– Selbsthilfe (Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung); BayObLG JR 1965, 26– Pseudobote (Zueignung des Sachwerts); OLG Celle NJW 1967, 1921– Kriminalroman (Zueignung des Sachwerts); OLG Düsseldorf NJW 1988, 922– Selbstbedienungsladen (Verstecken von Zubehör); BGH NStZ-RR 2013, 309– Stofftasche (fehlende Aneignungsabsicht).
I.Geschütztes Rechtsgut und Systematik
1.Rechtsgut
8§ 242 schützt richtigerweise nur das Eigentum an der Sache, nicht aber zusätzlich den Gewahrsam einer vom Eigentümer verschiedenen Person 1. Einen bloßen Besitzschutz kennt das Strafgesetzbuch nicht. Folgerichtig ist auch nur der Eigentümer – also etwa der Vermieter, nicht aber der Mieter – als Verletzter i. S. d. § 77 zur Stellung des Strafantrags nach §§ 247, 248a befugt. Eine rechtfertigende Einwilligung kann ebenfalls nur vom Eigentümer erteilt werden 2. Liegt allerdings ein Einverständnis des Gewahrsaminhabers vor, so ist das objektive Tatbestandsmerkmal der Wegnahme zu verneinen 3.
9 § 242 stellt den Grundtatbestanddar; § 243 enthält hierzu nach h. M. (nur) eine Strafzumessungsregel nach der Regelbeispielsmethode, die die Rechtsfolgenseite betrifft und erst nach der Prüfung der Schuld bzw. eines etwaigen Rücktritts (beim Versuch) zu prüfen ist. Qualifiziert wird § 242 durch die Vorschriften der §§ 244, 244a. Strafantragserfordernisse finden sich in §§ 247, 248a.
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