Corina Jürschik - Vergaberecht

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Ziel dieses Kommentars ist es, der Praxis als zuverlässiger und kompetenter Wegweiser durch das Vergaberecht zu dienen. Er gibt Rechtsanwendern bei Vergabestellen und Bietern einen schnellen und verlässlichen Überblick über alle für Beschaffungsvorhaben bzw. die Angebotserarbeitung einschlägigen Vorschriften, deren Auslegung und den vergaberechtlichen Rechtsschutz. Durch Herausstellung der Spruchpraxis der Nachprüfungsinstanzen werden auch Mitglieder der Vergabekammern und -senate sowie Studenten, Referendare und Rechtsanwälte angesprochen. Kommentiert werden die vergaberechtlichen Vorschriften des GWB – 4. Teil – und der VgV, SektVO, VSVgV, KonzVgV, VO (EG) 1370/2007, VOB/A, UVgO.

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3Durch § 114 Abs. 1 GWB werden die obersten Bundesbehörden und die Länder verpflichtet, für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich entsprechende Berichte auf Anforderung dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vorzulegen, damit dieses seiner Berichtspflicht gegenüber der EU-Kommission nachkommen kann. 3

C.§ 114 Abs. 2 GWB

4§ 114 Abs. 2 GWB enthält die gesetzliche Verpflichtung der Auftraggeber i. S. d. § 98 GWB zur Übermittlung der darin genannten Vergabedatenan das Statistische Bundesamt, das im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie eine Vergabestatistik erstellt. In der Gesetzesbegründung zu § 114 Abs. 2 GWB 4wird ausführlich erläutert, warum der Gesetzgeber diese Daten erheben möchte. Angesichts eines Beschaffungsvolumens zwischen 160 und 360 Milliarden Euro allein bei den Behörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden – das sind rund 5,9 bzw. 13,2 % des Bruttoinlandsprodukts der Bundesrepublik Deutschland – sind die zu übermittelnden Daten nach Auffassung der Bundesregierung unverzichtbar für die Beobachtung des Einkaufsverhaltens der öffentlichen Handsowie für die Vorbereitung und Kontrolle gesetzgeberischer und strategischer Entscheidungen, Maßnahmen und Planungsvorhaben. Zudem sind diese Daten nach Auffassung des Gesetzgebers auch für die öffentliche Hand und für die Bieter hilfreich oder sogar erforderlich. Schließlich bestehen die unter Rn. 1 dargestellten europarechtlichen Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Europäischen Kommission. Die Einbeziehung von öffentlichen Aufträgen unterhalb der Schwellenwerte sei angesichts von Zahl und Wert dieser Aufträge notwendig und erforderlich, um einen hohen Grad an Genauigkeit der erhobenen Daten sicherzustellen.

5Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 11 GG (Statistik für Bundeszwecke). Die Bundesregierung hat die Auswertung der Daten dem Statistischen Bundesamt übertragen.

6Die von Auftraggebern an das Statistische Bundesamt zu übermittelnden Daten müssen nach der Gesetzesbegründung automatisch und voll elektronischübermittelt werden können. Den Auftraggebern soll durch die Datenübermittlung kein Erfüllungsaufwand entstehen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat hierfür zum 1.10.2020 die erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt (siehe hierzu unten Rn. 8).

7Nach § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB sind seit der Änderung von § 114 GWB durch das Gesetz zur beschleunigten Beschaffung im Bereich der Verteidigung und Sicherheit und zur Optimierung der Vergabestatistik vom 25.3.2020 nunmehr alle Auftraggeber im Sinne des § 98 GWB verpflichtet, Daten zu öffentlichen Aufträgen im Sinne des § 103 Abs. 1 GWB unabhängig von deren geschätztem Auftragswert – also auch zu unterschwellig vergebenen Aufträgen – und zu Konzessionen im Sinne des § 105 GWB zu übermitteln.

8Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Datenübermittlung einschließlich des Umfangs der zu übermittelnden Daten und des Zeitpunkts des Inkrafttretens der entsprechenden Verpflichtung zu regeln. Diese Verordnungsermächtigung wurde durch Art. 4 Vergaberechtsmodernisierungsverordnung und den Erlass der darin geregelten Vergabestatistikverordnung ­ausgenutzt. Anders als die anderen Bestandteile der Vergaberechtsmodernisierungsverordnung ist die Vergabestatistikverordnung nach Art. 7 Vergaberechtsmodernisierungsverordnung sukzessive in Kraft getreten. Nur § 8 VergStatVO trat am 18.4.2016 in Kraft. Die übrigen Bestimmungen der VergStatVO sind dagegen erst zum 1.10.2020 in Kraft getreten. Seither müssen alle Auftraggeber i. S. d. § 98 GWB im Oberschwellenbereich alle Beschaffungsvorgänge melden; die Einzelheiten zum Inhalt der Meldepflicht ergeben sich aus den Anlagen zur Vergabestatistikverordnung. Im Unterschwellenbereich sind dagegen nur öffentliche Auftraggeber i. S. d. § 98 GWB meldepflichtig, wenn der Auftragswert 25.000,00 Euro überschreitet, die Vergabe nach den maßgeblichen Vorgaben des Bundes oder der Länder vergabe- oder haushaltsrechtlichen Verfahrensregeln unterliegt und der Auftrag „im Übrigen“ unter die Regelungen des Teils 4 des GWB fallen würde, also z. B. keine Ausnahme von der Pflicht zur Anwendung des Vergaberechts vorliegen, wie sie z. B. die §§ 107 bis 109 GWB oder die §§ 116 bis 117 GWB enthalten (vgl. § 2 Abs. 2 Vergabestatistikverordnung). Faktisch setzt die Übermittlung eine Online-Registrierung zur Vergabestatistik auf der Website des Statistischen Bundesamtes voraus.

9§ 114 GWB ist nicht bieterschützend. Auch das Bundesministerium für Wirtschaft hat keine Sanktionsmöglichkeiten. Möglich sind aber Aufsichtsmaßnahmen. 5

Abschnitt 2: Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber

Unterabschnitt 1: Anwendungsbereich

§ 115 GWBAnwendungsbereich

Dieser Abschnitt ist anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und die Ausrichtung von Wettbewerben durch öffentliche Auftraggeber.

1§ 115 GWB legt den Anwendungsbereich des Abschnitts 2 „Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber“ fest. Danach findet Abschnitt 2 auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und die Ausrichtung von Wettbewerben (§ 130 Abs. 6 GWB) durch öffentliche Auftraggeber i. S. d. § 99 GWB Anwendung. Abschnitt 2 dient damit im Kern der Umsetzung der wesentlichen Vorgaben der VRL und bündelt alle zentralen Elemente des Vergabeverfahrens im GWB. 1

2Der Abschnitt 2 umfasst die §§ 115 bis 135 GWB und ist untergliedert in den Unterabschnitt 1 „Anwendungsbereich“ und den Unterabschnitt 2 „Vergabeverfahren und Auftragsausführung“.

3Auf die in Abschnitt 3 geregelten Vergaben (Vergabe durch Sektorenauftraggeber, Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen, Konzessionsvergabe) findet der Abschnitt 2 nur insoweit Anwendung als auf die jeweiligen Vorschriften gesondert verwiesen wird (z. B. in den §§ 142, 147 und 154 GWB).

§ 116 GWBBesondere Ausnahmen

(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber, wenn diese Aufträge Folgendes zum Gegenstand haben:

1. Rechtsdienstleistungen, die eine der folgenden Tätigkeiten betreffen:

a) Vertretung eines Mandanten durch einen Rechtsanwalt in

aa) Gerichts- oder Verwaltungsverfahren vor nationalen oder interna­tionalen Gerichten, Behörden oder Einrichtungen,

bb) nationalen oder internationalen Schiedsgerichts- oder Schlichtungsverfahren,

b) Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt, sofern diese zur Vorbereitung eines Verfahrens im Sinne von Buchstabe a dient oder wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen und eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Angelegenheit, auf die sich die Rechtsberatung bezieht, Gegenstand eines solchen Verfahrens werden wird,

c) Beglaubigungen und Beurkundungen, sofern sie von Notaren vorzunehmen sind,

d) Tätigkeiten von gerichtlich bestellten Betreuern, Vormündern, Pflegern, Verfahrensbeiständen, Sachverständigen oder Verwaltern oder sonstige Rechtsdienstleistungen, deren Erbringer durch ein Gericht dafür bestellt oder durch Gesetz dazu bestimmt werden, um bestimmte Aufgaben unter der Aufsicht dieser Gerichte wahrzunehmen, oder

e) Tätigkeiten, die zumindest teilweise mit der Ausübung von hoheitlichen Befugnissen verbunden sind,

2. Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, es sei denn es handelt sich um Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, die unter die Referenznummern des Common Procurement Vocabulary 73000000-2 bis 73120000-9, 73300000-5, 73420000-2 und 73430000-5 fallen und bei denen

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