§ 113 GWBVerordnungsermächtigung
1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie zur Ausrichtung von Wettbewerben zu regeln. 2Diese Ermächtigung umfasst die Befugnis zur Regelung von Anforderungen an den Auftragsgegenstand und an das Vergabeverfahren, insbesondere zur Regelung
1. der Schätzung des Auftrags- oder Vertragswertes,
2. der Leistungsbeschreibung, der Bekanntmachung, der Verfahrensarten und des Ablaufs des Vergabeverfahrens, der Nebenangebote, der Vergabe von Unteraufträgen sowie der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen, die soziale und andere besondere Dienstleistungen betreffen,
3. der besonderen Methoden und Instrumente in Vergabeverfahren und für Sammelbeschaffungen einschließlich der zentralen Beschaffung,
4. des Sendens, Empfangens, Weiterleitens und Speicherns von Daten einschließlich der Regelungen zum Inkrafttreten der entsprechenden Verpflichtungen,
5. der Auswahl und Prüfung der Unternehmen und Angebote sowie des Abschlusses des Vertrags,
6. der Aufhebung des Vergabeverfahrens,
7. der verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Anforderungen im Hinblick auf den Geheimschutz, auf die allgemeinen Regelungen zur Wahrung der Vertraulichkeit, auf die Versorgungssicherheit sowie auf die besonderen Regelungen für die Vergabe von Unteraufträgen,
8. der Voraussetzungen, nach denen Sektorenauftraggeber, Konzessionsgeber oder Auftraggeber nach dem Bundesberggesetz von der Verpflichtung zur Anwendung dieses Teils befreit werden können, sowie des dabei anzuwendenden Verfahrens einschließlich der erforderlichen Ermittlungsbefugnisse des Bundeskartellamtes und der Einzelheiten der Kostenerhebung; Vollstreckungserleichterungen dürfen vorgesehen werden.
3Die Rechtsverordnungen sind dem Bundestag zuzuleiten. 4Die Zuleitung erfolgt vor der Zuleitung an den Bundesrat. 5Die Rechtsverordnungen können durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. 6Der Beschluss des Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet. 7Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnungen nicht mit ihnen befasst, so werden die unveränderten Rechtsverordnungen dem Bundesrat zugeleitet.
| Übersicht |
Rn. |
| A. |
Vorbemerkungen |
1 |
| B. |
Ausnutzung der Verordnungsermächtigung durch die Vergaberechtsmodernisierungsverordnung vom 12.4.2016 |
2–8 |
| C. |
Verfahren zum Erlass der Rechtsverordnungen |
9 |
1§ 113 GWB bündelt die bislang in § 97 Abs. 6 GWB a. F. und § 127 GWB a. F. enthaltenen Ermächtigungsgrundlagen zum Erlass von Rechtsverordnungen, die ergänzend zum 4. Teil des GWB die Einzelheiten zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie zur Ausrichtung von Wettbewerben regeln. Die Ermächtigung umfasst „insbesondere“ die in § 113 Nr. 1 bis Nr. 8 GWB genannten Regelungsbereiche und damit sämtliche Aspekte eines Vergabeverfahrens.
B.Ausnutzung der Verordnungsermächtigung durch die Vergaberechtsmodernisierungsverordnung vom 12.4.2016
2Aufgrund von § 113 GWB wurden in der Vergaberechtsmodernisierungsverordnung vom 12.4.2016 folgende Verordnungen erlassen:
3– Art. 1: Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV).
4– Art. 2: Verordnung über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung – SektVO).
5– Art. 3: Verordnung über die Vergabe von Konzessionen (Konzessionsvergabeverordnung – KonzVgV).
6– Art. 4: Verordnung zur Statistik über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen (Vergabestatistikverordnung – VergStatVO). Anders als die anderen durch die Vergaberechtsmodernisierungsverordnung erlassenen oder geänderten Verordnungen hat die VergStatVO ihre Ermächtigung schwerpunktmäßig in § 114 GWB.
7– Art. 5: Änderung der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit.
8Mit der Vergaberechtsmodernisierungsverordnung hat die Bundesregierung von ihren Kompetenzen zum Erlass von Verordnungen umfassend Gebrauch gemacht. Sie wäre aber nicht gehindert, weitere Verordnungen zu erlassen oder Änderungen an den Verordnungen vorzunehmen, insbesondere dann, wenn die EU weitere Vergaberichtlinien erlassen würde, die in nationales Recht umzusetzen sind.
C.Verfahren zum Erlass der Rechtsverordnungen
9Anders als bisher ist die Bundesregierung nicht mehr berechtigt, die Rechtsverordnungen allein mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen, sondern muss diese vorab dem Bundestag zuleiten (Parlamentsvorbehalt). 1Die Rechtsverordnungen können durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnungen nicht mit ihnen befasst, so werden die unveränderten Rechtsverordnungen dem Bundesrat zugeleitet (§ 113 Satz 7 GWB).
§ 114 GWBMonitoring und Vergabestatistik
(1) 1Die obersten Bundesbehörden und die Länder erstatten in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie über die Anwendung der Vorschriften dieses Teils und der aufgrund des § 113 erlassenen Rechtsverordnungen bis zum 15. Februar 2017 und danach auf Anforderung schriftlich Bericht. 2Zu berichten ist regelmäßig über die jeweils letzten drei Kalenderjahre, die der Anforderung vorausgegangen sind.
(2) 1Das Statistische Bundesamt erstellt im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie eine Vergabestatistik. 2Zu diesem Zweck übermitteln Auftraggeber im Sinne des § 98 an das Statistische Bundesamt Daten zu öffentlichen Aufträgen im Sinne des § 103 Absatz 1 unabhängig von deren geschätzten Auftragswert und zu Konzessionen im Sinne des § 105. 3Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Vergabestatistik sowie der Datenübermittlung durch die meldende Stelle einschließlich des technischen Ablaufs, des Umfangs der zu übermittelnden Daten, der Wertgrenzen für die Erhebung sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens und der Anwendung der entsprechenden Verpflichtungen zu regeln.
| Übersicht |
Rn. |
| A. |
Vorbemerkungen |
1 |
| B. |
§ 114 Abs. 1 GWB |
2, 3 |
| C. |
§ 114 Abs. 2 GWB |
4–9 |
1§ 114 Abs. 1 GWB dient der Umsetzung der Vorgaben der drei neuen EU-Vergaberichtlinien zum Monitoring der Anwendung des Vergaberechts durch die zuständigen Stellen. § 114 Abs. 2 GWB dient der aus Sicht der Bundesregierung notwendigen Erhebung von (anonymisierten) Daten zum öffentlichen Auftragswesen in Deutschland zur besseren politischen Steuerung des Beschaffungswesens. 1§ 114 GWB wurde durch das Gesetz zur beschleunigten Beschaffung im Bereich der Verteidigung und Sicherheit und zur Optimierung der Vergabestatistik vom 25.3.2020 geändert; die Änderung betraf vor allem Abs. 2. 2
2§ 114 Abs. 1 GWB dient der Umsetzung von Art. 83 Abs. 2 Satz 1 VRL, Art. 99 Abs. 2 Satz 1 SRL und Art. 45 Abs. 2 Satz 1 KVR. Die Mitgliedstaaten sind danach verpflichtet, die Anwendung der Vorschriften über die öffentliche Auftragsvergabe und die Konzessionsvergabe zu überwachen und der Kommission bis zum 18.4.2017 und danach alle drei Jahre einen Überwachungsbericht zu übersenden. Die Kommission kann ihrerseits die Mitgliedstaaten auffordern, höchstens alle drei Jahre einen Überwachungsbericht vorzulegen. In dem Überwachungsbericht soll über die Ursachen falscher Rechtsanwendung, Rechtsunsicherheiten sowie strukturelle und wiederkehrende Anwendungsprobleme berichtet und über die Beteiligung kleinerer und mittlerer Unternehmen an Vergabeverfahren informiert werden. Außerdem soll über Betrug, Bestechungen, Interessenkonflikte oder sonstige schwerwiegende Unregelmäßigkeiten berichtet werden.
Читать дальше