Corina Jürschik - Vergaberecht

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Ziel dieses Kommentars ist es, der Praxis als zuverlässiger und kompetenter Wegweiser durch das Vergaberecht zu dienen. Er gibt Rechtsanwendern bei Vergabestellen und Bietern einen schnellen und verlässlichen Überblick über alle für Beschaffungsvorhaben bzw. die Angebotserarbeitung einschlägigen Vorschriften, deren Auslegung und den vergaberechtlichen Rechtsschutz. Durch Herausstellung der Spruchpraxis der Nachprüfungsinstanzen werden auch Mitglieder der Vergabekammern und -senate sowie Studenten, Referendare und Rechtsanwälte angesprochen. Kommentiert werden die vergaberechtlichen Vorschriften des GWB – 4. Teil – und der VgV, SektVO, VSVgV, KonzVgV, VO (EG) 1370/2007, VOB/A, UVgO.

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3. für verteidigungs- oder sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge aus Artikel 8 der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76) in der jeweils geltenden Fassung,

4. für Konzessionen aus Artikel 8 der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt die geltenden Schwellenwerte unverzüglich, nachdem sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, im Bundesanzeiger bekannt.

Schrifttum: Krönke , Das neue Vergaberecht aus verwaltungsrechtlicher Perspektive, NVwZ 2016, 568 ff.

Übersicht Rn.
A. Überblick 1–3
B. Systematik der Schwellenwertbestimmung 4–7
C. Einzelfragen 8, 9

A.Überblick

1Das im vierten Teil des GWB kodifizierte EU-Vergaberecht ist gem. § 106 Abs. 1 Satz 1 GWB von Auftraggebern i. S. d. § 98 GWB nur dann anzuwenden, wenn der geschätzte Netto-Auftragswert bzw. Vertragswert bestimmte von der EU-Kommission festgesetzte Wertgrenzen – die sogenannten Schwellenwerte – erreicht oder überschreitet. Dem liegt die politische Grundsatzentscheidung zugrunde, dass der mit der Durchführung europaweiter Ausschreibungen verbundene erhebliche prozedurale und finanzielle Aufwand für die öffentlichen Auftraggeber nur dann gerechtfertigt werden kann, wenn eine von ihnen zu beschaffende Leistung ein wirtschaftliches Volumen aufweist, bei dem eine Binnenmarktrelevanz, d. h. ein grenzüberschreitendes Interesse von Unternehmen in den EU-Mitgliedstaaten am Erhalt des Auftrags unterstellt werden kann. Die Schwellenwerte markieren die Grenzlinie zwischen dem europäischen Vergaberechtsregime für die Oberschwellenvergaben und dem nationalen Vergaberechtsregime für die Unterschwellenvergaben. 1Dieser Vergaberechtsdualismusprägt die Vergabepraxis in Deutschland seit der Vergaberechtsreform von 1999. 2

2§ 106 Abs. 1 Satz 1 GWB trat an die Stelle des § 100 Abs. 1 Satz 1 GWB a. F. Er erweitert den Anwendungsbereich der Grenzziehung durch Schwellenwerte auf die Vergabe der durch die KVR erstmals in das europäische Vergaberechtsregime aufgenommenen Konzessionensowie die Ausrichtung von Wettbewerben.

3Die Schwellenwerte werden nicht nur nach der Art der vergebenen Aufträge – Bau-, Dienst- oder Lieferleistungen – differenziert, sondern auch danach, von welchen Auftraggebern sie vergeben werden. § 106 Abs. 2 GWB unterscheidet insoweit vier Vergabebereiche, für die sich die eigenständigen Festsetzungen der Schwellenwerte aus den jeweils einschlägigen Richtlinien ergeben:

– § 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB betrifft öffentliche Aufträge und Wettbewerbe, die von öffentlichen Auftraggeberni. S. d. § 99 GWB vergeben werden,

– § 106 Abs. 2 Nr. 2 GWB betrifft öffentliche Aufträge und Wettbewerbe, die von Sektorenauftraggeberni. S. d. § 100 GWB vergeben werden,

– § 106 Abs. 2 Nr. 3 GWB betrifft verteidigungs- oder sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge, die von öffentlichen Auftraggebern i. S. d. § 99 GWB und Sektorenauftraggebern i. S. d. § 100 GWB vergeben werden,

– § 106 Abs. 2 Nr. 4 GWB betrifft die Vergabe von Konzessionendurch Konzessionsgeberi. S. d. § 101 GWB.

B.Systematik der Schwellenwertbestimmung

4Die jeweils für die einzelnen Beschaffungsbereiche (Vergaberegimes) geltenden Schwellenwerte werden nicht direkt in den Bestimmungen des § 106 GWB wiedergegeben, sondern im Wege einer dynamischen Verweisungauf die in den entsprechenden Artikeln der betreffenden Richtlinien VRL, SRL, VSVR und KVR in der jeweils gültigen Fassung der niedergelegten aktuellen Schwellenwerte. Die im alten Recht nur auf der Verordnungsebene, nämlich in den nunmehr ersatzlos weggefallenen § 2 Abs. 1 VgV, § 1 Abs. 2 SektVO und § 1 Abs. 2 VSVgV enthaltenen Verweisungen auf die jeweils aktuellen Schwellenwertvorschriften wurden damit in der Grundsatzbestimmung des § 106 GWB zusammengefasst, so dass sich nunmehr aus § 106 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 GWB unmittelbar sämtliche Fundstellen für die Ermittlung der zum Zeitpunkt einer geplanten Vergabe gültigen EU-Schwellenwerte entnehmen lassen.

5Aus den in § 106 Abs. 2 Nr. 1-4 GWB in Bezug genommenen Richtlinien geht hervor, dass die Kommission die jeweiligen Schwellenwerte in regelmäßigen Abständen überprüft und neu festsetzt.Dabei orientiert sie sich am Eurokurs im Verhältnis zu den jeweiligen Schwellenwerten des WTO-Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (Government Procurement Agreement). Da die Kommission die jeweils aktuellen Schwellenwerte in Form einer Verordnung festsetzt 3, gelten sie in Deutschland unmittelbarund werden durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach Änderung nur noch im Bundesanzeiger bekannt gegeben (§ 106 Abs. 3 GWB). Durch die dynamischen Verweisungen in § 106 Abs. 2 Nr. 1-4 GWB ist sichergestellt, dass es nicht zu Unklarheiten über einen aktuell gültigen Schwellenwert als Folge einer zeitversetzten Umsetzung einer geänderten Schwellenwertfestsetzung der Kommission in das deutsche Recht kommen kann.

6Die Höhe der Schwellenwerte ist nicht einheitlich, sondern variiert je nach Auftragsart und Person des Auftraggebers erheblich. Die folgende tabellarische Auflistung gibt die Höhe der Schwellenwerte (netto) mit Stand vom 1.1.2020 wieder:

Rechtsquelle Auftragsart Schwellenwerte (€)
§ 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB i. V. m. Art. 4 VRL Liefer- und Dienstleistungsaufträge, Wettbewerbe 214.000
Liefer- und Dienstleistungsaufträge, Wettbewerbe, Vergabe durch oberste und obere Bundesbehörden 139.000
Bauaufträge 5.350.000
Dienstleistungsaufträge i. S. d. ­Anhang XIV der VRL 750.000
§ 106 Abs. 2 Nr. 2 GWB i. V. m. Art. 15 SRL Liefer- und Dienstleistungsaufträge, Wettbewerbe 428.000
Bauaufträge 5.350.000
§ 106 Abs. 2 Nr. 3 GWB i. V. m. Art. 8 VSVRL Liefer- und Dienstleistungsaufträge 428.000
Bauaufträge 5.350.000
§ 106 Abs. 2 Nr. 4 GWB i. V. m. Art. 8 Abs. 1 KVR Konzessionen über Bau- und Dienstleistungen 5.350.000

7Ist Auftraggeber eines Liefer- oder Dienstleistungsauftrags eine „zentrale Regierungsbehörde“ i. S. d. Art. 4 VRL, so sind hierunter im Bereich der deutschen Staatsorganisation gem. § 106 Abs. 2 Nr. 1 HS 2 GWB alle obersten (derzeit 21) und oberen (derzeit 95) Bundesbehörden und mit ihnen vergleichbare Einrichtungenzu verstehen. Für sie gilt, wie sich aus der obigen tabellarischen Auflistung ergibt, ein reduzierter Schwellenwert von nur 139.000 €. Als oberste Bundesbehörden unterfallen dieser Regelung sämtliche Bundesministerien einschließlich des Auswärtigen Amts, das Bundeskanzleramt, das Bundespräsidialamt, der Bundesrechnungshof, die Deutsche Bundesbank, der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien sowie das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung. Unter den Begriff obere Bundesbehörden fallen die den Bundesministerien nachgeordneten Behörden, denen bestimmte Verwaltungsaufgaben zugeordnet sind und deren örtliche Zuständigkeit sich auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt. 4Dazu zählen die zahlreichen Bundesämter für verschiedenste Ressorts, aber auch solche Bundesbehörden, die als „Bundesanstalt“, „Bundesagentur“, „Bundesinstitut“ oder „Bundeszentrale“ firmieren. 5

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