Corina Jürschik - Vergaberecht

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Ziel dieses Kommentars ist es, der Praxis als zuverlässiger und kompetenter Wegweiser durch das Vergaberecht zu dienen. Er gibt Rechtsanwendern bei Vergabestellen und Bietern einen schnellen und verlässlichen Überblick über alle für Beschaffungsvorhaben bzw. die Angebotserarbeitung einschlägigen Vorschriften, deren Auslegung und den vergaberechtlichen Rechtsschutz. Durch Herausstellung der Spruchpraxis der Nachprüfungsinstanzen werden auch Mitglieder der Vergabekammern und -senate sowie Studenten, Referendare und Rechtsanwälte angesprochen. Kommentiert werden die vergaberechtlichen Vorschriften des GWB – 4. Teil – und der VgV, SektVO, VSVgV, KonzVgV, VO (EG) 1370/2007, VOB/A, UVgO.

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47Das Erfordernis der Verfolgung militärischer Zwecke ist zusätzlich dadurch qualifiziert, dass der Auftrag Bau- oder Dienstleistungen speziellfür diese Zwecke zum Gegenstand haben muss. Die Leistungen müssen im Hinblick auf die militärische Zweckbestimmung spezifische Besonderheitenaufweisen. Entweder der mit der Leistung herbeigeführte Erfolg oder das hergestellte oder bearbeitete Werk oder die Leistungserbringung als solche muss speziell auf die verfolgten militärischen Zwecke ausgerichtet und angepasst sein. Handelt es sich um Bau- oder Dienstleistungen, die selbst keine auf den militärischen Zweck gerichteten Besonderheiten aufweisen, fehlt die erforderliche militärische Spezialität, die die Anwendung des Sonderregimes für verteidigungs- und sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge rechtfertigt.

2.Vergabe im Rahmen eines Verschlusssachenauftrags

48Verteidigungs- und sicherheitsspezifisch sind auch Bau- und Dienstleistungen, die im Rahmen von Verschlusssachenaufträgen i. S. d. § 104 Abs. 3 GWB vergeben werden, sog. sensible Bau- oder Dienstleistungen nach Art. 1 Nr. 7 VSVR. Die Definition des Verschlusssachenauftrags und der Begriff der Verschlusssache entsprechen den Begriffsbestimmungen im Zusammenhang mit § 104 Abs. 1 Nr. 2 GWB, sodass auf die dortige Kommentierung verwiesen werden kann. 79

G.Gemischte verteidigungs- oder sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge

49Wie bei sonstigen Verträgen kann es auch bei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen zur Vermischung von Auftragsarten kommen. Es gelten die allgemeinen Anforderungen und Abgrenzungsregeln nach § 110 GWB. 80

50Ist ein öffentlicher Auftrag nur teilweise verteidigungs- oder sicherheitsspezifisch, bedarf es einer klaren Zuordnung, da die Einordnung zur Folge hat, dass die Vergabe einem anderen Vergaberechtsregime unterliegt. 81Es gelten daher die Abgrenzungsregelungen des § 111 GWB, insbesondere die spezifischen verteidigungs- und sicherheitsrelevanten Vorschriften des § 111 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 2 GWB. 82

§ 105 GWBKonzessionen

(1) Konzessionen sind entgeltliche Verträge, mit denen ein oder mehrere Konzessionsgeber ein oder mehrere Unternehmen

1. mit der Erbringung von Bauleistungen betrauen (Baukonzessionen); dabei besteht die Gegenleistung entweder allein in dem Recht zur Nutzung des Bauwerks oder in diesem Recht zuzüglich einer Zahlung; oder

2. mit der Erbringung und der Verwaltung von Dienstleistungen betrauen, die nicht in der Erbringung von Bauleistungen nach Nummer 1 bestehen (Dienstleistungskonzessionen); dabei besteht die Gegenleistung entweder allein in dem Recht zur Verwertung der Dienstleistungen oder in diesem Recht zuzüglich einer Zahlung.

(2) 1In Abgrenzung zur Vergabe öffentlicher Aufträge geht bei der Vergabe einer Bau- oder Dienstleistungskonzession das Betriebsrisiko für die Nutzung des Bauwerks oder für die Verwertung der Dienstleistungen auf den Konzessionsnehmer über. 2Dies ist der Fall, wenn

1. unter normalen Betriebsbedingungen nicht gewährleistet ist, dass die Investitionsaufwendungen oder die Kosten für den Betrieb des Bauwerks oder die Erbringung der Dienstleistungen wieder erwirtschaftet werden können, und

2. der Konzessionsnehmer den Unwägbarkeiten des Marktes tatsächlich ausgesetzt ist, sodass potenzielle geschätzte Verluste des Konzessionsnehmers nicht vernachlässigbar sind.

3Das Betriebsrisiko kann ein Nachfrage- oder Angebotsrisiko sein.

Schrifttum: Bank , Muss die Veräußerung von gemeindeeigenen Grundstücken an einen privaten Investor zum Zwecke der Bebauung öffentlich ausgeschrieben werden?, Baurecht 2012, 174 ff.; BMVBS/DSGV , PPP-Handbuch, 2. Auflage 2009; Braun , Der Retter in der Not: Dienstleistungskonzession?, NZBau 2011, 400 ff.; Bultmann , Dienstleistungskonzession und Dienstleistungsvertrag – warum kompliziert, wenn es auch einfach geht?, NVwZ 2011, 72 ff.; Burgi , BauGB-Verträge und Vergaberecht, NVwZ 2008, 929 ff.; Classe , Zur Abgrenzung von Dienstleistungskonzessionen gegenüber Miet- und Pachtverträgen nach der Richtlinie 2014/23/EU, VergabeR 2016, 13 ff.; el-Barudi , Die Anwendbarkeit des GWB-Vergaberechts auf Öffentlich-Private Partnerschaften, 2009; Diemon-Wies , Vergabe von Konzessionen – Überblick über die neuen Regelungen im GWB-Entwurf, VergabeR 2016, 162 ff.; Fritz/Seidler , Vergabe von Konzessionen – Rechtsklarheit ja oder nein?, EuZW 2010, 933 ff.; Goldbrunner , Das neue Recht der Konzessionsvergabe, VergabeR 2016, 365 ff.; Greim , Ausschreibungspflichten beim kooperativen Städtebau nach dem „Helmut Müller“-Urteil des EuGH, ZfBR 2011, 126 ff.; Grothmann/Tschäpe , Entwarnung für Projektentwickler bei städtebaulichen Verträgen – EuGH Helmut Müller, ZfBR 2011, 442 ff.; Haak , Jenseits von „Ahlhorn“ – die vergaberechtliche Beurteilung kommunaler Grundstücksgeschäfte, VergabeR 2011, 351 ff.; Hanke , Wann ist ein Grundstücksgeschäft der öffentlichen Hand ausschreibungspflichtig? – Anmerkung zu EuGH , Urteil vom 25. März 2010 – C-451/08, ZfBl 2010, 562 ff.; Hausmann , Kommunale Grundstücksverkäufe ohne Ausschreibungspflicht – OLG Düsseldorf (VII-Verg 9/10) passt sich dem EuGH („Wildeshausen“-Entscheidung) an, VR 2011, 41 ff.: Herrmann/Polster, Hertwig , Vergaberecht und staatliche (Grundstücks-)Verkäufe, NZBau 2011, 9 ff.; Hofmann/Zimmermann , Rechtsrahmen für die Vergabe von Wegenutzungsverträgen im Energiebereich nach der neuen Konzessionsvergaberichtlinie, NZBau 2016, 71 ff.; Horn , Vergaberechtliche Rahmenbedingungen bei Verkehrsinfrastrukturprojekten im Straßenbau, ZfBR 2004, 665 ff.; Jacob/Schmidt , Zur Bereichsausnahme bei Wasserkonzessionen, RdE 2016, 114 ff.; Jennert , Der Begriff der Dienstleistungskonzession im Gemeinschaftsrecht, NZBau 2005, 131 ff.; Kann/Hettich , Vergaberecht bei kommunalen Grundstücksgeschäften: Wichtige Neuerungen durch EuGH-Rechtsprechung, ZfIR 2010, 783 ff.; Krönke , Das neue Vergaberecht aus verwaltungsrechtlicher Perspektive, NVwZ 2016, 568 ff.; Leber/Pfeiffer , Krankenhausfinanzierung, 2011 Littwin/Schöne , Public Private Partnership im öffentlichen Hochbau, 2006; Maaßen/Schreiber , Vergaberechtliche Fragen der Einrichtung von GeoTLDs – Notwendigkeit eines transparenten Auswahlverfahrens, MMR 2011, 363 ff.; Niehof , Konzessionsverträge und Vergaberecht, RdE 2011, 15 ff.; Otting , Städtebauliche Verträge und der EuGH – Was bleibt von „Alhorn“?, NJW 2010, 2167 ff.; Pietzcker , Grundstücksverkäufe, städtebauliche Verträge und Vergaberecht, NZBau 2008, 293 ff.; Prieß/Marx/Hölzl , Kodifizierung des europäischen Rechts zur Vergabe von Dienstleistungskonzessionen nicht notwendig, NZBau 2011, 65 ff.; Rennert , Konzessionen vor dem Verwaltungsgericht, NZBau 2019, 411 ff.; Roth , Erstes Betreibermodell für den privaten Ausbau und Betrieb von Autobahnen in Deutschland, NVwZ 2003, 1056 ff.; Ruthig/Zimmermann , Dienstleistungskonzessionen im Rettungsdienstrecht?, NZBau 2009, 485 ff.; Schaller , Der Auftragsbegriff im Vergaberecht, der gemeindehaushalt 2011, 158 ff.; Schätzlein , Grundstücksgeschäfte und das Vergaberecht, IBR online 2008; Siebel/Röver/Knütel , Rechtshandbuch Projektfinanzierung und PPP, 2. Auflage 2008; Sitsen , Zur Ausschreibungspflicht eines eingekapselten Bauauftrags, BauR 2011, 462 ff.; Vetter/Bergmann , Investorenwettbewerbe und Vergaberecht, NVwZ 2008, 133 ff.; Weber/Schäfer/Hausmann , Praxishandbuch Public Private Partnership, 2006.

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