2.Reichweite des Sektors
46Aufgrund des ausdrücklichen Wortlauts von § 102 Abs. 6 Ziff. 1 und 2 GWB beschränktsich die sektorenvergaberechtlich relevante Tätigkeit im Hinblick auf die Vorkommen von Öl oder Gas lediglich auf deren Förderung, nicht jedoch auf die Exploration von Öl oder Gas. 22Die Beschaffung von Energie oder Brennstoffen zur Energieerzeugung durch Sektorenauftraggeber ist allerdings gem. § 137 Abs. 1 Nr. 8 GWB vom Anwendungsbereich des Vergaberechts ausgenommen. 23
47Diesbezüglich ist ein intensiver Wettbewerbfeststellbar, der eine entsprechende Einbeziehung entbehrlich macht. Die reine Gewinnung hingegen ist tatbestandliches Merkmal von § 102 Abs. 6 GWB.
§ 103 GWBÖffentliche Aufträge, Rahmenvereinbarungen und Wettbewerbe
(1) Öffentliche Aufträge sind entgeltliche Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern oder Sektorenauftraggebern und Unternehmen über die Beschaffung von Leistungen, die die Lieferung von Waren, die Ausführung von Bauleistungen oder die Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand haben.
(2) 1Lieferaufträge sind Verträge zur Beschaffung von Waren, die insbesondere Kauf oder Ratenkauf oder Leasing, Mietverhältnisse oder Pachtverhältnisse mit oder ohne Kaufoption betreffen. 2Die Verträge können auch Nebenleistungen umfassen.
(3) 1Bauaufträge sind Verträge über die Ausführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung von
1. Bauleistungen im Zusammenhang mit einer der Tätigkeiten, die in Anhang II der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65) und Anhang I der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243) genannt sind, oder
2. eines Bauwerkes für den öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber, das Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten ist und eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll.
2Ein Bauauftrag liegt auch vor, wenn ein Dritter eine Bauleistung gemäß den vom öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber genannten Erfordernissen erbringt, die Bauleistung dem Auftraggeber unmittelbar wirtschaftlich zugutekommt und dieser einen entscheidenden Einfluss auf Art und Planung der Bauleistung hat.
(4) Als Dienstleistungsaufträge gelten die Verträge über die Erbringung von Leistungen, die nicht unter Absätze 2 und 3 fallen.
(5) 1Rahmenvereinbarungen sind Vereinbarungen zwischen einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern und einem oder mehreren Unternehmen, die dazu dienen, die Bedingungen für die öffentlichen Aufträge, die während eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den Preis. 2Für die Vergabe von Rahmenvereinbarungen gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, dieselben Vorschriften wie für die Vergabe entsprechender öffentlicher Aufträge.
(6) Wettbewerbe im Sinne dieses Teils sind Auslobungsverfahren, die dem Auftraggeber auf Grund vergleichender Beurteilung durch ein Preisgericht mit oder ohne Verteilung von Preisen zu einem Plan oder einer Planung verhelfen soll.
Schrifttum: Bank , Muss die Veräußerung von gemeindeeigenen Grundstücken an einen privaten Investor zum Zwecke der Bebauung öffentlich ausgeschrieben werden?, BauR 2012, 174 ff.; Burgi , BauGB-Verträge und Vergaberecht, NVwZ 2008, 929 ff.; Fischer/Fongern , Rahmenvereinbarungen im Vergaberecht, NZBau 2013, 550 ff.; Graef , Rahmenvereinbarungen bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen de lege lata und de lege ferenda, NZBau 2005, 561 ff.; Greim , Ausschreibungspflichten beim kooperativen Städtebau nach dem „Helmut Müller“-Urteil des EuGH, ZfBR 2011, 126 ff.; Grothmann/Tschäpe , Entwarnung für Projektentwickler bei städtebaulichen Verträgen – EuGH Helmut Müller, ZfBR 2011, 442 ff.; Haak , Jenseits von „Ahlhorn“ – die vergaberechtliche Beurteilung kommunaler Grundstücksgeschäfte, VergabeR 2011, 351 ff.; Hausmann , Kommunale Grundstücksverkäufe ohne Ausschreibungspflicht – OLG Düsseldorf (VII-Verg 9/10) passt sich dem EuGH („Wildeshausen“-Entscheidung) an, VR 2011, 41 ff.; Hanke , Wann ist ein Grundstücksgeschäft der öffentlichen Hand ausschreibungspflichtig? – Anmerkung zu EuGH , Urteil vom 25. März 2010 – C-451/08, ZfBR 2010, 562 ff.; Hertwig , Der Staat als Bieter, NZBau 2008, 355 ff. Hertwig , Vergaberecht und staatliche (Grundstücks-)Verkäufe, NZBau 2011, 9 ff.; Neun , Vergaberechtsfreiheit des „Open.House-Modells“, NZBau 2016, 681 ff.; Otting , Städtebauliche Verträge und der EuGH – Was bleibt von „Ahlhorn“?, NJW 2010, 2167 ff.; Pietzcker , Grundstücksverkäufe, städtebauliche Verträge und Vergaberecht, NZBau 2008, 293 ff.; Porten/Rechten, Das Open-House-Modell – Möglichkeiten für eine praxisgerechte Verfahrensausgestaltung, NZBau 2017, 587 ff.; Prieß/Simonis , Die künftige Relevanz des Primärvergabe- und Beihilfenrechts, NZBau 2015, 731 ff.; Rosenkötter , Rahmenvereinbarungen mit Mini-Wettbewerb – Zwischenbilanz eines neuen Instruments, VergabeR 2010, 368 ff.; Schaller , Der Auftragsbegriff im Vergaberecht, der gemeindehaushalt 2011, 158 ff.; Schätzlein , Grundstücksgeschäfte und das Vergaberecht, IBR online 2008; Sitsen , Zur Ausschreibungspflicht eines eingekapselten Bauauftrags, BauR 2011, 462 ff.; Strenge , Vergabefreie Übertragung kommunaler Aufgaben, NordÖR 2011, 216 ff.; Wichmann , Die Vergabe von Rahmenvereinbarungen und die Durchführung nachgelagerter Wettbewerbe nach neuem Recht, VergabeR 2017, 1 ff.; Willenbruch , Der Open-House-Vertrag – vergaberechtliche Fragen und Antworten, VergabeR 2017, 419 ff.
| Übersicht |
Rn. |
| A. |
Überblick |
1–8 |
| B. |
Öffentlicher Auftrag (§ 103 Abs. 1 GWB) |
9–46 |
| I. |
Vertrag |
9–17 |
| 1. |
Begriff |
9, 10 |
| 2. |
Abgrenzung zu anderen Rechtsverhältnissen zwischen öffentlicher Hand und Dritten als Leistungserbringern |
11–17 |
| II. |
Parteien |
18–21 |
| III. |
Beschaffungsbezug |
22–32 |
| 1. |
Erschließungsverträge (§ 124 Abs. 1 BauGB) |
27, 28 |
| 2. |
Durchführungsverträge (§ 12 BauGB) |
29–31 |
| 3. |
Sanierungs- und Entwicklungsvereinbarungen (§§ 157 ff., 167 BauGB) |
32 |
| IV. |
Entgeltlichkeit des Vertrags |
33–37 |
| V. |
Form |
38–40 |
| VI. |
Laufzeit |
41–46 |
| C. |
Erfasste Auftragsarten |
47–110 |
| I. |
Lieferaufträge (§ 103 Abs. 2 GWB) |
47–51 |
| II. |
Bauaufträge (§ 103 Abs. 3 GWB) |
52–83 |
| 1. |
Allgemeines |
52–55 |
| 2. |
Vertrag über Bauleistungen (§ 103 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB) |
56–60 |
| 3. |
Vertrag über Bauwerke (§ 103 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB) |
61–66 |
| 4. |
Vertrag über Erbringung einer Bauleistung durch Dritte (§ 103 Abs. 3 Satz 2 GWB) |
67–83 |
|
a) |
Bauleistung durch einen Dritten |
70 |
|
b) |
Bauleistung gemäß den vom öffentlichen Auftraggeber genannten Erfordernissen |
71–74 |
|
c) |
Bauleistung im unmittelbaren wirtschaftlichen Interesse des öffentlichen Auftraggebers |
75–79 |
|
d) |
Entscheidender Einfluss des öffentlichen Auftraggebers auf Art und Planung der Bauleistung |
80 |
|
e) |
Einzelfragen |
81–83 |
| III. |
Dienstleistungsaufträge (§ 103 Abs. 4 GWB) |
84–86 |
| IV. |
Rahmenvereinbarungen (§ 103 Abs. 5 GWB) |
87–107 |
| 1. |
Überblick |
87–92 |
| 2. |
Begriff der Rahmenvereinbarung (§ 103 Abs. 5 Satz 1 GWB) |
93, 94 |
| 3. |
Arten der Rahmenvereinbarung |
95–97 |
| 4. |
Festzulegende Vertragsbestandteile |
98–105 |
|
a) |
Preis |
99 |
|
b) |
Leistungsgegenstand |
100, 101 |
|
c) |
Auftragsvolumen |
102 |
|
d) |
Beteiligte der Rahmenvereinbarung |
103, 104 |
|
e) |
Laufzeit |
105 |
| 5. |
Verweis auf die Vergaberegeln für öffentliche Aufträge (§ 103 Abs. 5 Satz 2 GWB) |
106, 107 |
| V. |
Wettbewerbe (§ 103 Abs. 6 GWB) |
108–110 |
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