(2) Sektorentätigkeiten im Bereich Elektrizität sind
1. die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Erzeugung, der Fortleitung und der Abgabe von Elektrizität,
2. die Einspeisung von Elektrizität in diese Netze, es sei denn,
a) die Elektrizität wird durch den Sektorenauftraggeber nach § 100 Absatz 1 Nummer 2 erzeugt, weil ihr Verbrauch für die Ausübung einer Tätigkeit erforderlich ist, die keine Sektorentätigkeit nach den Absätzen 1 bis 4 ist, und
b) die Einspeisung hängt nur von dem Eigenverbrauch des Sektorenauftraggebers ab und macht bei Zugrundelegung des Durchschnitts der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 30 Prozent der gesamten Energieerzeugung des Sektorenauftraggebers aus.
(3) Sektorentätigkeiten im Bereich von Gas und Wärme sind
1. die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Erzeugung, der Fortleitung und der Abgabe von Gas und Wärme,
2. die Einspeisung von Gas und Wärme in diese Netze, es sei denn,
a) die Erzeugung von Gas oder Wärme durch den Sektorenauftraggeber nach § 100 Absatz 1 Nummer 2 ergibt sich zwangsläufig aus der Ausübung einer Tätigkeit, die keine Sektorentätigkeit nach den Absätzen 1 bis 4 ist, und
b) die Einspeisung zielt nur darauf ab, diese Erzeugung wirtschaftlich zu nutzen und macht bei Zugrundelegung des Durchschnitts der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 20 Prozent des Umsatzes des Sektorenauftraggebers aus.
(4) Sektorentätigkeiten im Bereich Verkehrsleistungen sind die Bereitstellung oder das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Allgemeinheit mit Verkehrsleistungen per Eisenbahn, automatischen Systemen, Straßenbahnen, Trolleybus, Bus oder Seilbahn; ein Netz gilt als vorhanden, wenn die Verkehrsleistung gemäß den von einer zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen erbracht wird; dazu gehören die Festigung der Strecken, die Transportkapazitäten und die Fahrpläne.
(5) Sektorentätigkeiten im Bereich Häfen und Flughäfen sind Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung eines geografisch abgegrenzten Gebiets mit dem Zweck, für Luft-, See- oder Binnenschifffahrtsverkehrsunternehmen, Flughäfen, See- oder Binnenhäfen oder andere Terminaleinrichtungen bereitzustellen.
(6) Sektorentätigkeiten im Bereich fossiler Brennstoffe sind Tätigkeiten zur Nutzung eines geografisch abgegrenzten Gebiets zum Zweck
1. der Förderung von Öl oder Gas oder
2. der Exploration oder Förderung von Kohle oder anderen festen Brennstoffen.
(7) 1Für die Zwecke der Absätze 1 bis 3 umfasst der Begriff „Einspeisung“ die Erzeugung und Produktion sowie den Groß- und Einzelhandel. 2Die Erzeugung von Gas fällt unter Absatz 6.
| Übersicht |
Rn. |
| A. |
Vorbemerkungen |
1–4 |
| B. |
Vergleich zur vorherigen Rechtslage |
5, 6 |
| C. |
Die einzelnen Sektoren |
7–47 |
| I. |
Trinkwasserversorgung (§ 102 Abs. 1 GWB) |
7–15 |
| 1. |
Sektorspezifische Tätigkeit |
7–10 |
| 2. |
Sektorennahe Tätigkeiten |
11–13 |
| 3. |
Ausnahmen |
14, 15 |
| II. |
Elektrizitätsversorgung (§ 102 Abs. 2 GWB) |
16–23 |
| 1. |
Sektorspezifische Tätigkeit |
16–19 |
| 2. |
Ausnahme Eigenverbrauch |
20–23 |
| III. |
Gas- und Wärmeversorgung (§ 102 Abs. 3 GWB) |
24–32 |
| 1. |
Sektorspezifische Tätigkeit |
24–28 |
| 2. |
Sektorennahe Tätigkeiten |
29–31 |
| 3. |
Kälte |
32 |
| IV. |
Verkehrsleistungen (§ 102 Abs. 4 GWB) |
33–38 |
| 1. |
Sektorspezische Inhalte |
33–36 |
| 2. |
Ausnahmen |
37, 38 |
| V. |
Häfen und Flughäfen (§ 102 Abs. 5 GWB) |
39–42 |
| 1. |
Sektorspezifische Inhalte |
39, 40 |
| 2. |
Sektorennahe Tätigkeiten |
41, 42 |
| VI. |
Förderung und Exploration Fossiler Brennstoffe |
43–47 |
| 1. |
Sektorspezifische Tätigkeit |
43–45 |
| 2. |
Reichweite des Sektors |
46, 47 |
1§ 102 GWB regelt, welche Wirtschaftszweigeund diesbezügliche Tätigkeitenals Sektorentätigkeiten im Sinne des Kartellvergaberechts gelten. Damit ist § 102 GWB komplementäre Normzu anderen Bestimmungen im GWB, die in ihrem Anwendungsbereich auf Sektorentätigkeiten abstellen, ohne selbst dazu Vorgaben zu enthalten. Dies gilt zum Beispiel für die Regelungen zu Sektorenauftraggebern (§ 100 GWB) oder auch für die Eröffnungsnorm zum „besonderen“ Sektorenvergaberecht (§ 136 GWB). 1
2§ 102 GWB definiert folgende Bereiche als Sektoren:
– Trinkwasserversorgung,
– Elektrizitätsversorgung,
– Gas- und Wärmeversorgung,
– Verkehrsleistung,
– Häfen und Flughäfen,
– Öl- und Gasförderung, Exploration und Förderung von Kohle oder anderen feste Brennstoffe.
3Diese Wirtschaftssparten sind deswegen grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Vergaberechts einbezogen, weil sie zum Teil durch beherrschende Einflüsse der öffentlichen Hand oder durch Reglementierung aufgrund besonderer und ausschließlicher Rechte geprägt sind. Infolgedessen entstehen Abschottungswirkungenfür die relevanten Beschaffungsmärkte, die durch die Anwendung des Vergaberechts kompensiertund dadurch diese Märkte interessierten Wirtschatsteilnehmern eröffnet werden sollen.
4Kommen im Rahmen einer Beschaffung sektorenspezifische und sektorenfremde Zweckezusammen, ist die vergaberechtliche Einordnung anhand der Tätigkeiten zu treffen, für die der Auftrag hauptsächlich vorgesehenist. Dies folgt aus § 112 GWB. 2
B.Vergleich zur vorherigen Rechtslage
5Mit § 102 GWB wird Kapitel II der Richtlinie 2014/25/EU umgesetzt. Bisher war die Sektorentätigkeit nicht auf gesetzlicher Ebene durch eine entsprechende Norm geregelt. Vielmehr waren die Sektorendefinitionen lediglich als Anlage zu § 98 Nr. 4 GWB a. F.gefasst. 3Das inhaltliche Spektrum der Sektorentätigkeiten ist abgesehen von begrifflichen Schärfungen inhaltlich im Wesentlichen unverändertgeblieben und hat lediglich eine neue Strukturierung erfahren.
6Dies gilt z. B. für die Bereiche Häfen und Flughäfen, die nicht mehr als Unterposition zum Sektorenbereich Verkehr definiert sind, sondern nunmehr eine eigene Norm erhalten haben. Im Bereich der Trinkwasserversorgung wird die Kombination dieser Sektorentätigkeiten im Zusammenhang mit Aktivitäten der Abwasserentsorgung ergänzt.
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