Corina Jürschik - Vergaberecht

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Ziel dieses Kommentars ist es, der Praxis als zuverlässiger und kompetenter Wegweiser durch das Vergaberecht zu dienen. Er gibt Rechtsanwendern bei Vergabestellen und Bietern einen schnellen und verlässlichen Überblick über alle für Beschaffungsvorhaben bzw. die Angebotserarbeitung einschlägigen Vorschriften, deren Auslegung und den vergaberechtlichen Rechtsschutz. Durch Herausstellung der Spruchpraxis der Nachprüfungsinstanzen werden auch Mitglieder der Vergabekammern und -senate sowie Studenten, Referendare und Rechtsanwälte angesprochen. Kommentiert werden die vergaberechtlichen Vorschriften des GWB – 4. Teil – und der VgV, SektVO, VSVgV, KonzVgV, VO (EG) 1370/2007, VOB/A, UVgO.

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42Darüber hinaus konnte auf Druck des Europäischen Parlaments und einiger Mitgliedstaaten der zunächst sehr detaillierte Kommissionsvorschlag erheblich vereinfacht und auf die wesentlichen Vorschriften unter Einbeziehung der bestehenden EuGH-Rechtsprechung reduziert werden. So sieht die Richtlinie nun eine einheitliche Definition von Konzessionen, den Vergaberichtlinien inhaltsgleiche Vorschriften zur vertikalen Inhouse-Vergabe und horizontalen öffentlich-öffentlichen Zusammenarbeit oder Vorgaben zur Laufzeit von Konzessionen vor. Die Verfahrensgestaltung zur Auswahl des Konzessionsnehmers ist grundsätzlich frei, um der Konzession als in der Regel langfristige, komplexe vertragliche Vereinbarungen Rechnung zu tragen. Die primärrechtlichen Grundsätze der Gleichbehandlung, Transparenz, Nichtdiskriminierung sowie des Wettbewerbs sind jedoch zu beachten und teils in den Verfahrensvorschriften reflektiert. 148Zur Sicherung eines effektiven Rechtsschutzes von Bewerbern und Bietern finden die Rechtsmittelrichtlinien auch im Konzessionswesen Anwendung. 149

D.Völkerrechtliche Grundlagen

43Völkerrechtlich haben die EU-Vergaberegeln ihre Grundlage in dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen(GPA). 150Dieses wurde nach Gründung der WTO aktualisiert. 151Das Übereinkommen verpflichtet die Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation, drei Vergabeverfahren (freihändige Vergabe, beschränkte Vergabe und die öffentliche Ausschreibung) sowie einen effektiven Rechtsschutz für Verletzungen von Vorschriften des Übereinkommens vorzusehen. 152Im EFTA-Raum gelten mittlerweile die gleichen Vorschriften über die öffentliche Auftragsvergabe wie in den Mitgliedstaaten der EU. 153Im Dezember 2011 beschlossen die zuständigen Minister der WTO-Mitgliedstaaten eine um­fassende Reform des GPA, die vor allem den Zugang zu Beschaffungsmärkten im Ausland erleichtern soll. 154Dabei wurden der Anwendungsbereich auf eine größere Anzahl an Vergabestellen sowie Dienstleistungen erweitert und einzelne Schwellenwerte abgesenkt. 155Am 30. März 2012 bestätigte der Ausschuss des GPA die politische Einigung durch Annahme des Beschlusses über die Ergebnisse der Verhandlungen. Das überarbeitete GPA trat am 6. April 2014 in Kraft. 156

E.Ausblick

44Auch nach der großen Vergabereform 2014 sieht die EU-Kommission weiteren Handlungsbedarf insbesondere hinsichtlich bestehender Datenerhebungs- und Überprüfungsmechanismen im öffentlichen Auftragswesen. In ihrer Binnenmarktstrategie hat sie deshalb eine Reihe von Initiativen angekündigt. 157Hierzu gehören Überlegungen für einen Mechanismus zur freiwilligen ex-ante Bewertung vergaberechtlicher Aspekte bei bestimmten großen Infrastrukturvorhaben, die Verbesserung der Überprüfung von Vergabeentscheidungen etwa durch eine engere Vernetzung der Überprüfungsstellen der ersten Instanz oder die Einführung eines Auftragsregisters sowie Mechanismen zur Datenanalyse zur besseren Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten. Seitens der Mitgliedstaaten werden die angekündigten Maßnahmen insgesamt mit Zurückhaltung gesehen, da die Umsetzung der neuen EU-Vergaberichtlinien und deren Auswirkungen in der Vergabepraxis Vorrang habe. 158Im Oktober 2017 hat die EU Kommission eine Mitteilung mit Zahlen zur Bedeutung der strategischen Vergabe vorgestellt. 159

Darin bemängelt die EU Kommission, dass nur 55 % der Vergaben nach strategischen Kriterien erfolgen und dass 45 % der Vergaben nach rein finanziellen Kriterien vergeben werden. 160

45Im Frühjahr 2015 führte die Kommission eine öffentliche Konsultation zu den durch die Richtlinie 2007/66/EG geänderten Rechtsmittelrichtlinien im Rahmen ihrer Verpflichtung zur Erstellung eines Umsetzungsberichts sowie des REFIT Programms durch. 161Der Bericht zur Evaluierung wurde dem Europäischen Parlament und Ministerrat im Januar 2017 offiziell übermittelt.

46Darüber hinaus hatte die Kommission bereits im Jahre 2012 eine europäische Gesetzesinitiative hinsichtlich des Zugangs von Unternehmen aus Drittstaaten zu öffentlichen Märkten im europäischen Binnenmarkt für einen ausgewogenen Marktzugang vorgelegt. 162Ziel des Vorschlags war es, bei der öffentlichen Auftragsvergabe in Drittländern gleiche Wettbewerbsbedingungen für EU-Bieter und Waren zu ermöglichen. Das Europäische Parlament verabschiedete hierzu seine Position bereits Anfang 2014. 163Auf Ratsseite hingegen konnte aufgrund der mehrheitlich ablehnenden Haltung und eingelegten Vorbehalte der Mitgliedstaaten 164kein förmlicher Standpunkt erzielt werden. Um den Bedenken der Gesetzgeber hinsichtlich des ursprünglichen Vorschlags entgegenzukommen, legte die Kommission im Januar 2016 einen neuen Verordnungsvorschlag vor. 165Dieser wird – aufgrund politischer Änderungen bei der Position des Rates – erneut beraten werden. Die Gesetzesinitiative stand zu Zeiten der Juncker-Kommission im Einklang mit der „Strategie 2020“, die Internationalisierung sowie den Zugang von allen Unternehmen auch auf den internationalen Märkten für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum fördern sollte.

472021 wird ein Gesetzgebungsvorschlag erwartet, mit dem die Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen, die durch Subventionen aus Drittstaaten herrühren, angegangen werden soll. Im Arbeitsprogramm hat die Kommission erklärt, dass der Vorschlag sich auf Art. 207 AEUV stützen soll. Dies würde bedeuten, dass keine vergaberechtliche Lösung, sondern ein handelsrechtlicher Ansatz gewählt wird. Vor dem Hintergrund nach wie vor ungeklärter Handelsverhandlungen beispielsweise mit den Vereinigten Staaten oder China verfolgt die Kommission von der Leyen damit offenbar ein doppeltes Anliegen: Einerseits soll ein deutliches Signal an die Partner für eine wesentliche Öffnung der europäischen Beschaffungsmärkte gesendet werden, andererseits soll aber der europäische Rahmen stärker werden und gegen Subventionen aus Drittstaaten schützen. Daran zeigt sich, dass sich die vergaberechtliche Diskussion zunehmend mit Außenhandelsfragen zu vermischen droht.

Teil 1:Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, ber. S. 3245), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. November 2020 (BGBl. I S. 2392).

Vierter Teil: Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen

Kapitel 1: Vergabeverfahren

Abschnitt 1: Grundsätze, Definitionen und Anwendungsbereich

§ 97 GWBGrundsätze der Vergabe

(1) 1Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. 2Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.

(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.

(4) 1Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. 2Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. 3Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. 4Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.

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