Corina Jürschik - Vergaberecht

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Ziel dieses Kommentars ist es, der Praxis als zuverlässiger und kompetenter Wegweiser durch das Vergaberecht zu dienen. Er gibt Rechtsanwendern bei Vergabestellen und Bietern einen schnellen und verlässlichen Überblick über alle für Beschaffungsvorhaben bzw. die Angebotserarbeitung einschlägigen Vorschriften, deren Auslegung und den vergaberechtlichen Rechtsschutz. Durch Herausstellung der Spruchpraxis der Nachprüfungsinstanzen werden auch Mitglieder der Vergabekammern und -senate sowie Studenten, Referendare und Rechtsanwälte angesprochen. Kommentiert werden die vergaberechtlichen Vorschriften des GWB – 4. Teil – und der VgV, SektVO, VSVgV, KonzVgV, VO (EG) 1370/2007, VOB/A, UVgO.

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26Im Bereich der Vergabeüberprüfung wurde die Rügeobliegenheitdes Bieters durch Neufassung des § 107 Abs. 3 GWB a. F. deutlich ausgeweitet: Ein Bieter muss nun sämtlicheVerstöße gegen die Vergaberegeln, die aufgrund der Vergabeunterlagen 117ersichtlich sind, unverzüglich bis zum Ablauf der Angebots- und Bewerbungsfrist rügen. Damit müssen nicht mehr nur vergaberechtliche Verstöße aus der Vergabebekanntmachung, sondern auch solche, die sich – erst – aus den Vergabeunterlagen ergeben, gerügt werden. Soweit der öffentliche Auftraggeber einer Rüge des Bieters nicht abhilft, muss dieser nach § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB a. F. binnen 15 Kalendertagen nach Eingang des ablehnenden Bescheids einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer stellen. Mit dieser Verschärfung der Rügeobliegenheit soll der öffentlichen Hand die Möglichkeit gegeben werden, Verfahrensfehler schneller intern zu beheben, ohne ein Nachprüfungsverfahren durchlaufen zu müssen. 118Mit § 110 Abs. 2 Satz 2 GWB a. F. wurde die in der Verfahrenspraxis bereits bestehende Möglichkeit der Einreichung einer Schutzschriftdurch den Auftraggeber gesetzlich normiert. Die Schutzschrift gibt dem Auftraggeber die Möglichkeit, seine Argumente vorbeugend gegen die Anordnung einstweiligen Rechtsschutzes zu hinterlegen und so den Eintritt eines Suspensiveffekts des vom Bieter eingelegten Rechtsbehelfs zu erschweren. Dies dient der allgemeinen Verfahrensbeschleunigung. 119

5.Elektronische Ausschreibung

27In Umsetzung des Vergabepakets der EU aus dem Jahre 2004 sind gem. § 101 Abs. 6 GWB a. F. auch die elektronische Auktion und das elektronische dynamische Beschaffungswesen eingeführt worden. 120

IV.Die EU-Vergaberechtsreform 2014

28Bereits kurz nach Inkrafttreten der Vergaberechtsreform 2009 in Deutschland legte die EU-Kommission ein Grünbuch 121vor, das die Strategie „Europa 2020“ 122für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum sowie die Vorschläge zur Binnenmarktakte 123konkretisierte. Darin wird das Vergaberecht als Wachstumsmotor der europäischen Wirtschaft verstanden. Auch das Europäische Parlament hatte mit einem Initiativbericht zahlreiche Vorschläge zur weiteren Vereinfachung des EU-Vergaberechts vorgelegt. 124Als eine der zwölf Schlüsselmaßnahmen für den Binnenmarkt 2012 125brachte die Kommission 2011 ein entsprechendes Gesetzgebungspaket auf den Weg.

29Die drei neuen EU-Richtlinien zur Modernisierung des EU-Vergaberechts traten am 17.4.2014 in Kraft 126und haben zum größten nationalen vergaberechtlichen Gesetzgebungsverfahren der vergangenen zehn Jahre geführt 127. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Neuregelungen: Die Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe ersetzt die bisherige Vergabekoordinierungsrichtlinie 2004/18/EG. 128Die frühere Sektoren-Richtlinie 2004/17/EG wird durch die Richtlinie über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste ersetzt. 129Außerdem trat die neue EU-Richtlinie über die Konzessionsvergabe in Kraft. 130Die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen war bislang nur in einigen Mitgliedstaaten reguliert und im Übrigen von der Anwendung der primärrechtlichen Grundsätze sowie umfangreicher EuGH Rechtsprechung zu bestimmten Aspekten der Konzessionsvergabe geprägt. In Ermangelung eines EU-weit gültigen Rechtsrahmens hatte dies zu unterschiedlichen Interpretationen geführt. 131Nun regelt erstmals ein eigenständiger Sekundärrechtsakt der Union die Vergabe von Bau- und Dienstleistungskonzessionen.

30Ziele der Novellierung sind die Vereinfachung und Flexibilisierung der Vergabeverfahren bei möglichst effizientem Einsatz öffentlicher Gelder, die Ausdehnung der elektronischen Vergabe oder die Verbesserung des Zugangs für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zu den Vergabeverfahren. Zudem sollen künftig strategische Aspekte zur Erreichung der Europa 2020-Ziele wie etwa soziale, umweltpolitische oder innovative Ziele stärker in den Vergabeverfahren Berücksichtigung finden. Gleichzeitig sollen kommunale Handlungsspielräume erhalten und Wirtschaftskriminalität bekämpft werden.

1.Verwaltungsvereinfachung und Zielorientierung

31Einige wesentliche Änderungen der Richtlinien dienen der flexibleren und einfacheren Gestaltung von Vergabeverfahren. Dies gilt etwa für die Art und Wahl der Verfahren: Künftig bestehen offenes und nichtoffenes Verfahren gleichrangig nebeneinander. Gleichzeitig wurde das Verhandlungsverfahren gestärkt, um öffentlichen Auftraggebern bessere Möglichkeiten zur Aushandlung der Auftragsbedingungen zu bieten und so Leistungen zu erhalten, die ihrem (Innovations-)Bedarf mehr entsprechen. Gänzlich neu ist die Innovationspartnerschaft für innovative Güter, Bau- oder Dienstleistungen, die nicht bereits auf dem Markt verfügbar sind. Bei sämtlichen Verfahrensarten bleiben jedoch die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und des Wettbewerbs zentrale Kriterien. Darüber hinaus wurden die Verfahren selbst effektiver gestaltet: Die Mindestfristen werden zur Verfahrensbeschleunigung verkürzt. Zudem können Behörden die Verfahrensfristen, etwa für die Übermittlung der Angebote, mit den Teilnehmern einvernehmlich abstimmen. Für regionale und lokale Behörden geltende Bekanntgabepflichten wurden gelockert. Diese Neuerungen sollen vor allem kleineren Kommunalverwaltungen ohne eigenes Rechtsamt zu Gute kommen.

32Änderungen gibt es zudem bei der Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität. So wird die Korruptionsprävention durch schärfere Transparenzregeln verbessert: Neben einer Verurteilung wegen Betrugs oder Korruption gelten künftig auch der Versuch, die Vergabe eines Auftrags in unzulässiger Weise zu beeinflussen, falsche Angaben zur technischen, beruflichen und finanziellen Leistungsfähigkeit oder zur Übermittlung der entsprechenden Bescheinigungen, sowie wettbewerbsverzerrende Absprachen als Ausschlussgrund. Neu eingeführt wurde schließlich die Möglichkeit zur sog. „Selbstreinigung“. Teilnehmer können trotz Vorliegens eines Ausschlussgrundes Nachweise für ihre Zuverlässigkeit erbringen; der prüfenden Behörde verbleibt dabei ein Beurteilungsspielraum. Insgesamt bleibt abzuwarten, ob neue Aufbewahrungs- und Berichtspflichten zur Sammlung und Auswertung belastbarer Daten, welche mit der Korruptionsbekämpfung gerechtfertigt werden, nicht das Ziel der Verwaltungsvereinfachung konterkarieren.

2.Mittelstandsförderung

33Ein wesentlicher Fortschritt ist für kleine und mittelständische Unternehmen mit der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) verbunden: Künftig müssen nur die wichtigsten Angebotsunterlagen bei der Interessensbekundung eingereicht werden. Die EEE dient dann als vorläufiger Nachweis der Eignung. Für die Beteiligung an der Ausschreibung reichen neben Informationen zur Identität des Bieters bzw. Bewerbers förmliche Erklärungen zum Nicht-Vorliegen von Ausschlussgründen, zur Erfüllung der vom Auftraggeber vorgesehenen Eignungskriterien sowie ggf. zur Erfüllung von Kriterien zur Reduzierung der Teilnehmerzahl. Hierfür steht den Bietern ein einheitliches Standardformular in elektronischer Form zur Verfügung. Die EU-Kommission schafft hierfür derzeit die technischen Voraussetzungen und hatte am 5.1.2016 die entsprechende Durchführungsverordnung zur Einführung des Standardformulars für die EEE beschlossen. 132Erst derjenige Bieter, dem der Zuschlag erteilt werden soll, muss die relevanten Nachweise vorlegen. Dennoch können öffentliche Auftraggeber jederzeit Nachweise anfordern, soweit dies zur Durchführung des Verfahrens erforderlich ist. Mit dieser Neuregelung sollen die Beteiligung von Unternehmen an grenzüberschreitenden öffentlichen Auftragsverfahren erleichtert und der Verwaltungsaufwand erheblich reduziert werden.

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