34Darüber hinaus wird der Zugang zum Vergabeverfahren für KMU mit verhältnismäßig geringen Jahresumsätzen dadurch verbessert, dass der geforderte Jahresumsatz in der Regel höchstens das Doppelte des Auftragswerts betragen darf. Zudem erhalten die öffentlichen Auftraggeber Anreize, anstelle eines einzigen Auftrags an ein Großunternehmen mehrere Aufträge an verschiedene kleinere Unternehmen zu vergeben. Die Möglichkeit der Vergabe in Losen ist künftig EU-weit als Grundsatz vorgesehen. Abweichungen sind besonders zu begründen. Diese Vorgabe gilt jedoch nicht für die Sonderbereiche Wasserwirtschaft, Energie, Verkehr und Postdienste.
3.Erhalt kommunaler Spielräume
35Art. 4 Abs. 2 AEUV verankert erstmals das kommunale Selbstverwaltungsrecht primärrechtlich im Unionsrecht. Das Selbstverwaltungsrecht gewährleistet das Recht der Kommunen, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze eigenverantwortlich zu regeln. Zu den örtlichen Angelegenheiten zählen auch die von der Gemeinde wahrgenommenen Aufgaben der Daseinsvorsorge.
36Auch die Rechtsprechung hatte in der Vergangenheit einige wichtige Impulse bei der Entwicklung des Vergaberechts gesetzt: Erstens unterliegt die interkommunale Zusammenarbeit nicht dem Vergaberecht, wenn sie der Erfüllung einer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe dient, ohne Beteiligung Privater stattfindet und das zu erhebende Entgelt auf eine reine Kostendeckung der öffentlichen Aufgabenerfüllung beschränkt bleibt. 133Zweitens hat ein am Vergabeverfahren nicht beteiligtes Unternehmen keinen Anspruch darauf, dass die öffentliche Hand die vergaberechtlichen Vorschriften einhält. 134Drittens hat das BVerfG erneut betont, dass die Vergabeentscheidungen der Behörden nur in Ausnahmefällen den grundrechtlichen Schutzbereich des Art. 12 GG berühren. 135
37Die neuen Richtlinien regeln nun erstmals in einem Sekundärrechtsakt, welche Verträge zwischen Einrichtungen des öffentlichen Sektors von den Vorschriften über die öffentliche Auftragsvergabe erfasst sind. Die bis dato ergangene einschlägige Rechtsprechung des EuGH etwa zu vertikalen Inhouse-Vergaben oder horizontaler öffentlich-öffentlicher Zusammenarbeit war in der Vergangenheit häufig von Mitgliedstaaten und öffentlichen Auftraggebern unterschiedlich ausgelegt worden und hatte zu teils erheblicher Rechtsunsicherheit geführt. Die EU-Gesetzgeber haben sich bei der Kodifizierung der neuen Regelungen stark von den vom EuGH entwickelten Grundsätzen sowie von Arbeitsdokumenten der EU-Kommission inspirieren lassen. 136
38Art. 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV in der Fassung des Vertrags von Lissabon) definiert die Ziele der EU. Neben dem Wettbewerb gehört auch der Schutz sozialer Aspekte dazu. Die Vergaberechtsreform 2014 eröffnet den Mitgliedstaaten nun einen größeren Spielraum: Öffentliche Aufträge sollen künftig ganz generell mehr als ein politisch-strategisches Instrument genutzt werden und durch die neuen Richtlinien zur Verwirklichung umwelt-, sozial- und industriepolitischer Ziele beitragen. 137Auftraggeber haben die Möglichkeit, nachhaltige Vorgaben bereits bei der Leistungsbeschreibung, aber auch bei Zuschlag oder Ausführungsbedingungen zu machen. Zu umweltbezogenen, sozialen oder innovativen Vorgaben gehören etwa Gütesiegel für Umweltfreundlichkeit oder fairen Handel. Auch Nachunternehmer haben diese Kriterien zu beachten. Erstmalig sekundärrechtlich gilt die Voraussetzung, dass bei Zuschlag und Ausführungsbedingungen die Vorgaben mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen müssen. Eine solche Verbindung besteht auch dann, wenn sie sich in irgendeiner Hinsicht und in irgendeinem Lebenszyklus-Stadium auf die zu erbringende Lieferung oder Bau- bzw. Dienstleistung beziehen, etwa auch zusammenhängend mit dem spezifischen Herstellungsprozess. Die Richtlinie stellt nun klar, dass nicht zwingend der billigste, sondern der unter Berücksichtigung aller Kriterien wirtschaftlich günstigste Anbieter den Zuschlag erhalten darf. Unabhängig von der Möglichkeit zur Einbeziehung vergabefremder Kriterien müssen die Mitgliedstaaten angemessene Maßnahmen treffen, um für die Einhaltung geltender umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlicher Bestimmungen im Vergabeverfahren zu sorgen. Deren Kontrolle erfolgt bei der Teilnehmerauswahl, dem Vorliegen von Ausschlussgründen sowie bei ungewöhnlich niedrigen Angeboten.
39Im Zuge der Neufassung der EU-Vergaberichtlinien wurden auch die Regelungen zur elektronischen Vergabe überarbeitet. 138Auch die neue Konzessionsrichtlinie enthält hierzu ausdrückliche Regelungen, sieht jedoch mit Ausnahme der Konzessionsbekanntmachung sowie der elektronischen Verfügbarkeit der Konzessionsunterlagen nicht zwingend eine vollständige, EU-weite eVergabe für Konzessionen vor. Im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe ist eine schrittweise zwingende Einführung der elektronischen Vergabe vorgesehen. Ab dem 18.4.2016 müssen die Bekanntmachung und der Zugang zu den Ausschreibungsunterlagen elektronisch erfolgen. Für zentrale Beschaffungsstellen wird die elektronische Übermittlung der Angebote ab 18.4.2017 verbindlich. Ab 18.10.2018 müssen dann alle Angebote den öffentlichen Auftraggebern auf elektronischem Weg übermittelt werden. Die EU-Kommission nutzt die Möglichkeit, mittels delegierter Rechtsakte beispielsweise technische Standards für die Interoperabilität technischer Formate sowie Standards für Verfahren und Mitteilungen oder technische Einzelheiten für die Instrumente und Vorrichtungen für die elektronische Entgegennahme von Angeboten usw. zu erlassen. Im Rahmen der Gesamtstrategie der EU zur eVergabe und zur Ergänzung der EU-Vergaberichtlinien wurde im selben Jahr die EU-Richtlinie zur elektronischen Rechnungstellung bei öffentlichen Aufträgen verabschiedet. 139
6.Soziale und andere Dienstleistungen
40Mit der Vergabereform 2014 wurde eine vereinfachte Regelung für bestimmte Dienstleistungen eingeführt und die frühere Unterscheidung zwischen A- und B-Dienstleistungen aufgehoben. Dienstleistungen, insbesondere in den Bereichen Soziales, Gesundheit und Kultur, sind künftig bis zu einem Wert von 750.000 Euro von der Ausschreibungspflicht ausgenommen. Oberhalb dieses Schwellenwerts müssen öffentliche Auftraggeber lediglich im Voraus ihre Absicht zur Vergabe von Aufträgen ankündigen und die Ergebnisse des Vergabeverfahrens in einer Vergabebekanntmachung mitteilen. Die Richtlinien sehen mit Ausnahme des Gleichbehandlungsgrundsatzes keine weiteren Verfahrensregeln vor. 140
41 Erstmals regelt ein Sekundärrechtsakt der Union umfassend die Vergabe von Bau- und Dienstleistungskonzessionenoberhalb des Schwellenwerts von 5.225.000 Euro im „klassischen“ sowie nach Maßgabe von Art. 35 SRL im Versorgungssektor. Bis dato war die Konzessionsvergabe ausschließlich durch die Anwendung primärrechtlicher Grundsätze sowie einschlägiger EuGH-Rechtsprechung geregelt. 141Die neue Konzessionsrichtlinie setzt einen Schlusspunkt unter eine sich jahrelang verändernde Rechtsprechung und die damit einhergehende Rechtsunsicherheit aufgrund des Fehlens EU-weit geltender Regeln. Obgleich das Erfordernis einer eigenständigen Richtlinie lange umstritten 142war, sah die EU-Kommission angesichts der hohen wirtschaftlichen und infrastrukturpolitischen Bedeutung von Konzessionen 143das Bedürfnis für Klarstellungen in Form eines sekundärrechtlichen Akts. Der Richtlinienvorschlag 144umfasste zunächst auch Konzessionen im Bereich der Trinkwasserversorgung und zusammenhängenden Tätigkeiten wie der Abwasserbeseitigung oder -behandlung. Aufgrund der Befürchtung eines damit einhergehenden Privatisierungszwangs hatte dieser Vorschlag vor allem in Deutschland zu kontroversen Diskussionen in Politik und Medien 145sowie zur ersten europäischen Bürgerinitiative „Right2Water“ geführt. Die Annahme der Konzessionsrichtlinie war daher letztlich nur durch die vollständige Herausnahme des Wassersektors aus dem Anwendungsbereich als politischem Kompromiss möglich. 146Dafür finden weiterhin die primärrechtlichen Grundsätze Anwendung. 147
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