Die Vorschrift gilt ebenfalls als erfüllt, wenn anstelle der obersten Geschossdecke das darüber liegende Dach gedämmt wird.
Durch die Dämmmaßnahme muss ein u-Wert von 0,24 W/(m 2K) erzielt werden. Abhängig von der Konstruktion und Wärmleitgruppe der Dämmung, kann dies mit 10 bis 16 cm erreicht werden.
Werden Decken- oder Sparrenzwischenräume gedämmt und kann die Dämmschichtdicke wegen einer innenseitigen Bekleidung bzw. wegen einer begrenzten Sparrenhöhe nicht eingehalten werden, gilt nach Anlage 3 die Anforderung an den Wärmeschutz als erfüllt, wenn die höchstmögliche Dämmschichtdicke einer Dämmung mit einer Wärmleitgruppe von 0,35 W/mK eingebaut wird.
Bei bereits teilweise gedämmten Geschossdecken besteht keine Nachrüstpflicht. Dies gilt auch, wenn das Dach des nicht ausgebauten Dachraumes bereits gedämmt wurde.
Eigentümerwechsel
Die Anforderungen der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Wohngebäude mit bis zu zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer am 01.02.2002 eine Wohnung selbst bewohnt hat. Bei einem Eigentümerwechsel nach diesem Stichtag müssen innerhalb von zwei Jahren die Maßnahmen der Absätze 1 bis 3 erfüllt werden.
Ausnahmen:
Die Verpflichtung für die Nachrüstung entfällt nach § 10 (5) EnEV 2014, wenn die erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist erwirtschaftet werden können.
Außerbetriebnahme von Nachtspeicherheizungen
Der § 10a Außerbetriebnahme von Nachtspeicherheizungen wurde in der EnEV 2014 aufgehoben.
Aufrechterhaltung der energetischen Qualität
EnEV 2014 § 11 Abs. 1:
„(1) Außenbauteile dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass die energetische Qualität des Gebäudes verschlechtert wird. Das Gleiche gilt für Anlagen und Einrichtungen nach dem Abschnitt 4, soweit sie zum Nachweis der Anforderungen energieeinsparrechtlicher Vorschriften des Bundes zu berücksichtigen waren.“
Bei einer energetischen Maßnahme dürfen die Außenbauteile sowie die Anlagentechnik nicht dahingehend verändert werden, dass sich der Jahresprimärenergiebedarf erhöht. Energiebedarfssenkende Einrichtungen in Anlagen, wie Lüftungsanlagen, Wärmepumpen oder Solarkollektoren, müssen vom Betreiber betriebsbereit gehalten und dürfen nur bestimmungsgemäß genutzt werden. Die gesamte Anlagentechnik ist vom Betreiber sachgerecht zu bedienen, regelmäßig zu warten und instand zu halten. Diese Arbeiten dürfen nur von Personen ausgeführt werden, die fachkundig sind und die entsprechenden Fähigkeiten besitzen.
Übersteigt die Fläche der geänderten Außenbauteile nicht mehr als 10 %, der gesamten jeweiligen Bauteilfläche des Gebäudes, so ist Satz 1 des Absatzes 1 nicht anzuwenden.
Energetische Inspektion von Klimaanlagen
EnEV 2014 § 12 Abs. 1:
„(1) Betreiber von in Gebäuden eingebauten Klimaanlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als zwölf Kilowatt haben innerhalb der in Absätzen 3 und 4 genannten Zeiträume energetische Inspektionen dieser Anlagen durch berechtigte Personen im Sinne des Absatzes 5 durchführen zu lassen.“
• Bei der Inspektion werden Maßnahmen zur Prüfung durchgeführt, die
• den Wirkungsgrad der Anlage beeinflussen sowie
• die Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes festsetzen.
• Dem Betreiber sind bei Bedarf Modernisierungsempfehlungen zur Verbesserung der energetischen Eigenschaften der Anlage bzw. für den Austausch zu geben.
• Die Ergebnisse der Inspektion müssen dem Betreiber der Anlage unter Angabe des Namens, der Anschrift und der Berufsbezeichnung der inspizierenden Person bescheinigt werden.
• Die Inspektion ist erstmals im zehnten Jahr nach Inbetriebnahme oder Erneuerung wesentlicher Bauteile durchzuführen. Danach wiederkehrend mindestens alle zehn Jahre. Abweichend hiervon sind die am 01.10.2007 mehr als vier und bis zu zwölf Jahre alten Anlagen innerhalb von sechs Jahren zu überprüfen.
• Sind Anlagen älter als zwölf Jahre, sind diese innerhalb von vier Jahren, und sind sie älter als 20 Jahre, innerhalb von zwei Jahren nach dem 01.10.2007 einer Inspektion zu unterziehen.
• Eine Inspektion darf nur von fachkundigen Personen (Personen mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss) durchgeführt werden, die nach Abs. 5 Satz 1 und 2 dazu berechtigt sind.
• Der Betreiber muss die Bescheinigung über die Durchführung der Inspektion (Inspektionsbericht) der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlagen vorlegen.
Inhalt Inspektionsbericht
• Ergebnisse der Inspektion und fachlich kurz gefasste Hinweise für Maßnahmen zur kosteneffizienten Verbesserung der Anlage, für den Austausch oder für Alternativlösungen
• Angabe des Namens, Anschrift und Berufsbezeichnung der Person, durch die die Inspektion durchgeführt wurde
• Datum der Inspektion, Ausstellungsdatum, Registriernummer und eigenhändige oder durch Nachbildung dargestellte Unterschrift
Fachunternehmererklärung
In der EnEV 2014 wird die Nachweispflicht über die in § 26a beschriebenen und ausgeführten Arbeiten bei Errichtung oder Änderungen an Bestandsgebäuden vom Bauherrn und Eigentümer in Form einer Fachunternehmererklärung gefordert. Diese Nachweispflicht wird von Behörden nach Landesrecht mit stichprobenartigen Kontrollen durchgeführt.
Verantwortliche
EnEV 2014 § 26 Abs. 2:
„(2) Für die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung sind im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungskreises auch die Personen verantwortlich, die im Auftrag des Bauherrn bei der Errichtung oder Änderung von Gebäuden oder Anlagentechnik in Gebäuden tätig werden.“
Fachunternehmererklärung (EnEV § 26a Private Nachweise)
Wenn in einem Bestandsgebäude
• die Anlagentechnik (Heizung, Warmwasserbereitung und Lüftung) erstmalig eingebaut oder erneuert wird oder Teile davon ersetzt werden,
• Änderungen der Außenbauteile vorgenommen werden,
• die oberste Geschossdecke gedämmt wird,
• Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen gedämmt werden,
• Klimaanlagen und sonstige raumlufttechnische Anlagen eingebaut oder erneuert werden, ist dem Bauherrn oder Eigentümer nach Abschluss der Arbeiten unverzüglich eine schriftliche Bestätigung auszuhändigen. Bestätigt wird die Einhaltung der Anforderungen der EnEV 2014 für das geänderte oder neu eingebaute Bau- und Anlagenteil. Die Unternehmererklärung ist vom Bauherrn oder Eigentümer mindestens fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen den Behörden vorzulegen.
Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeisters (EnEV § 26b)
In der EnEV 2014 werden im § 26b die Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeisters im Bezug auf die Einhaltung der in der EnEV festgeschriebenen Anforderungen geregelt. So soll der Kaminkehrermeister künftig überprüfen, ob die Nachrüstverpflichtungen
• Austausch alter Heizkessel,
• Dämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen,
und die Anforderungen beim Einbau einer neuen Anlage
• Regelung der Nachtabsenkung,
• Regelung der Umwälzpumpe,
• Anforderungen an Verteilungsleitungen und Armaturen eingehalten wurden.
Diese Prüfung wird einmalig bei der ersten Feuerstättenschau im Rahmen der bauordnungsrechtlichen Abnahme der Anlage durchgeführt.
Bei Nichterfüllung hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegermeister die Pflicht, den Eigentümer schriftlich auf die Einhaltung der genannten Vorschriften hinzuweisen und eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Kommt der Eigentümer dieser Aufforderung innerhalb dieser gesetzten Frist nicht nach, unterrichtet der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegermeister unverzüglich die nach Landesrecht zuständige Behörde.
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