Haustiere
Heizkosten
Hinderung wirtschaftlicher Verwertung
Hinterlegung der Miete
I
Indexmiete
Instandhaltung/Instandsetzung
K
Kappungsgrenze
Kaution
Kleinreparaturen
Kündigung des Mietverhältnisses
L
Lärm
Lebenspartnerschaft
M
Mängelanzeige
Mangel der Mietsache
Mehrheit von Mietern/Vermietern
Mietaufhebungsvertrag
Miete
Mieterhöhung
Mietermodernisierung/Barrierefreiheit
Miethöhe
Mietminderung
Mietpreisüberhöhung
Mietsicherheit/Kaution
Mietspiegel
Mietvertrag
Mietwucher
Mietzahlung
Mietzeit
Mitteilungspflicht Modernisierung
Modernisierung
Möblierter Wohnraum
Münchener Modell
N
Nachmieter
Nachrüstpflicht
Nebenkosten
Nebenpflichten/Obhutspflichten
Nutzungsentschädigung
O
Ordentliche Kündigung
Ortsübliche Vergleichsmiete
P
Parabolantenne
Personenmehrheit
Q
Qualifizierte Abmahnung
Qualifizierter Mietspiegel
R
Räumung
Räumungsfrist
Räumungsklage
Räumungsvergleich
Rechtsmangel
Renovierung
Rückgabe der Mietsache
Rücktritt vom Mietvertrag
S
Schadensersatzanspruch des Mieters
Schadensersatzanspruch des Vermieters
Schallschutz
Schlüssel
Schönheitsreparaturen
Schriftform
Selbstauskunft
Selbstständiges Beweisverfahren
Sonderkündigungsrecht
Sozialer Wohnungsbau
Sozialmieten
Staffelmiete
Sonderkündigungsrecht
Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses
Studenten- und Jugendwohnheime
T
Teilinklusivmiete
Teilkündigung von Nebenräumen
Textform
Tierhaltung
Tod des Mieters
Tod des Vermieters
U
Übergabeprotokoll
Umsatzsteuer
Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen
Unbefugte Gebrauchsüberlassung
Unterlassungsklage
Untermiete/Untermietvertrag
Urkundenprozess
V
Verjährung
Verkauf des Hauses/der Wohnung
Verkehrssicherungspflicht
Verlängerung des Mietverhältnisses
Vermieterpfandrecht
Vermieterwechsel
Versorgungssperre/Versorgungsmängel
Vertragsgemäßer Gebrauch
Vertragswidriger Gebrauch
Vertretung
Vollstreckungsschutz
Vorzeitige Entlassung aus dem Mietverhältnis
W
Wärmecontracting
Wechsel der Vertragspartner
Wertsicherungsklausel
Wirtschaftlichkeitsgrundsatz
Wirtschaftseinheiten
Wohnungsabnahme/Wohnungsübergabe
Z
Zeitmietvertrag
Zweckentfremdung von Wohnraum
Synopse Mietrechtsänderungsgesetz – MietRÄndG
BGB
ZPO
EGBGB
Stichwortverzeichnis
Die Änderungen im Mietrecht 2013
Das „Gesetz über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln“ (Mietrechtsänderungsgesetz – MietRÄndG) ist am 01.05.2013 in Kraft getreten.
Mit dem Mietrechtsänderungsgesetz sollen angesichts knapper Energiereserven und des Klimawandels primär Anreize zur energetischen Modernisierung des vermieteten Wohnungsbestandes geschaffen werden. Darüber hinaus enthält das Gesetz u. a. Regelungen zur Bekämpfung des „Mietnomadentums“ und zum Kündigungsschutz gegen das „Münchener Modell“.
Siehe auch: |
→Münchener Modell |
Die Änderungen umfassen insbesondere folgende Regelungsbereiche:
•Die Durchführung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
•Das Wärmecontracting
•Die vereinfachte Durchsetzung von Räumungsansprüchen
•Der Kündigungsschutz bei der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen
•Die Absenkung der Kappungsgrenze für Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
Die Regelungen über die gewerbliche Wärmelieferung (§ 556c Abs. 1, 2 und 4 BGB) sowie die „Verordnung über die Umstellung auf gewerbliche Wärmelieferung für Mietwohnraum“ (Wärmelieferungsverordnung – WärmeLV) sind am 01.07.2013 in Kraft getreten.
Die Durchführung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
Mit der Mietrechtsnovelle 2013 werden die Vorschriften über die Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen unter Aufhebung des bisherigen § 554 BGB grundlegend reformiert.
Der Begriff der Erhaltungsmaßnahmen wird nunmehr in § 555a Abs. 1 BGB erstmals definiert. Erhaltungsmaßnahmen sind demnach Maßnahmen, die zur Instandhaltung oder zur Instandsetzung der Mietsache erforderlich sind. Der Vermieter die erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen dem Mieter rechtzeitig anzukündigen. 1) Mit der vorbezeichneten Regelung hat der Gesetzgeber die bereits herrschende Rechtspraxis kodifiziert. Eine Ankündigung der Erhaltungsmaßnahme ist jedoch entbehrlich, wenn sie nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden oder ihre sofortige Durchführung zwingend erforderlich ist (Notmaßnahme). Die Ankündigung bedarf keiner besonderen Form. § 555a Abs. 3 BGB entspricht § 554 Abs. 4 BGB a. F. (Aufwendungsersatz).
Durch die Neuregelungen zu den Modernisierungsmaßnahmen soll die energetische Sanierung von Wohn- und Gewerbemieträumen erleichtert und gefördert werden. Diese Regelungen umfassen den größten Teil der Änderungen des bestehenden Mietrechts.
Der Gesetzgeber definiert zunächst den Begriff der Modernisierungsmaßnahme in § 555b BGB. Durch diese Vorschrift wird der Regelungsbereich der §§ 554 Abs. 2, 559 Abs. 1 BGB a.F. deutlich erweitert. Alle Tatbestände des § 555b BGB haben eine bauliche Veränderung der Mietsache zur Voraussetzung. Der Tatbestand der „energetischen Modernisierung“ 2) hat die größte Bedeutung und umfasst alle Maßnahmen, die in Bezug auf die Mietsache zu einer nachhaltigen Einsparung von Endenergie beitragen. Der Mieter ist im Fall der energetischen Modernisierung für die Dauer von drei Monaten von seinem Recht zur Mietminderung ausgeschlossen. 3) Die Kosten der Modernisierungsmaßnahmen können weiterhin mit jährlich max. 11 % auf die Miete umgelegt werden. (Fiktive) Erhaltungskosten sind jedoch in Abzug zu bringen. 4)
Der Vermieter hat dem Mieter die Modernisierungsmaßnahme spätestens drei Monate vor ihrem Beginn anzukündigen. 5) Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 554 Abs. 3 S. 1 BGB a. F. Die Ankündigung hat in Textform zu erfolgen. 6) Der Gesetzgeber hat die formalen Anforderungen an den Inhalt der Modernisierungsankündigung deutlich gesenkt. Die Ankündigung muss zunächst Angaben über die Art und den voraussichtlichen Umfang der Modernisierungsmaßnahme enthalten. Im Gegensatz zu § 554 Abs. 3 S. 1 BGB a. F. lässt es die Neuregelung jedoch ausreichen, wenn die Maßnahme für den Mieter „in wesentlichen Zügen“ erkennbar wird. Nach § 555c Abs. 3 BGB kann der Vermieter bei energetischen Modernisierungsmaßnahmen auf anerkannte Pauschalwerte Bezug nehmen, um die erforderliche Einsparung von Energie darzulegen. Der Vermieter hat zudem den voraussichtlichen Beginn und die voraussichtliche Dauer der Modernisierungsmaßnahme sowie die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten anzukündigen. Soll die Miete nach Durchführung der Maßnahme gem. § 559 BGB erhöht werden, muss der Vermieter bereits in der Modernisierungsankündigung den Betrag der zu erwartenden Mieterhöhung mitteilen. Die Ankündigungspflicht gilt allerdings nicht für Modernisierungsmaßnahmen, die nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden sind und nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung berechtigen. 7)
Der Mieter hat eine Modernisierungsmaßnahme gem. § 555d Abs. 1 BGB zu dulden. Eine Duldungspflicht besteht jedoch nicht, wenn die Modernisierungsmaßnahme für den Mieter, seine Familie oder einen Angehörigen seines Hausstandes eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen sowohl des Vermieters als auch anderer Mieter in dem Gebäude sowie von Belangen der Energieeinsparung und des Klimaschutzes nicht zu rechtfertigen ist. 8) Im Rahmen der sog. Härtefallprüfung ist nach wie vor eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Entgegen der bisherigen Regelung 9) ist die zu erwartende Mieterhöhung jedoch nicht mehr bei der Prüfung der Duldungspflicht, sondern erst im Zusammenhang mit einer Mieterhöhung nach § 559 BGB als wirtschaftliche Härte zu berücksichtigen. Hierdurch wird die Modernisierung wiederum erheblich erleichtert, da sich der Beginn der Maßnahme durch die Geltendmachung wirtschaftlicher Umstände nicht mehr verzögern kann. Die Regelung stellt zudem klar, dass bei der Abwägung im Mieterhöhungsverfahren die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten zu berücksichtigen sind. Der Gesetzgeber hat in die Neuregelung als zusätzliche Abwägungskriterien „die Belange der Energieeinsparung und des Klimaschutzes“ aufgenommen. Auf eine Aufnahme der bisher in § 554 Abs. 2 Satz 2 BGB a. F. normierten Abwägungskriterien „der vorzunehmenden Arbeiten, der baulichen Folgen und der vorausgegangenen Aufwendungen“ wurde verzichtet, um die Norm sprachlich zu straffen. Nach der Begründung zu dem Gesetzesentwurf sollen die Kriterien bei der Abwägung aber weiterhin Berücksichtigung finden. 10)
Читать дальше