Ute Reichmann - Handbuch Ambulante Einzelbetreuung

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Das Handbuch präsentiert im Arbeitsbereich der einzelfallbezogenen Jugendhilfeangebote erstmalig eine umfassende arbeitsfeldspezifische und methodische Information für Betreuer/ innen, Koordinations- und Leitungskräfte, Berufsum- und einsteiger/ innen und Studierende Sozialer Arbeit. Es behandelt die Geschichte, den gesetzlichen Hintergrund und die gegenwärtige Situation und bietet in einem ausführlichen Methodenteil authentische Fallbeispiele, konkrete Anregungen für die Anwendung sowie Arbeitshilfen und Handreichungen für den praktischen Gebrauch.

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Das Kinder- und Jugendhilfegesetz wurde 1990 verabschiedet und im ehemaligen Staatsgebiet der DDR schon ab 1990 umgesetzt, in den alten Bundesländern erst ab dem 1.1.1991.

Im Unterschied zum JWG bezieht sich das KJHG auf Kinder und Jugendliche, also junge Menschen jeden Alters. Seiner Formulierung und Verabschiedung gingen sehr grundsätzliche juristische, fachliche und ethische Diskussionen voraus, die mit der parallel stattfindenden sogenannten Professionalisierungsdebatte eng verwoben waren. Die Professionalisierungsdebatte wurde um eine eigenständige professionelle Identität Sozialer Arbeit in Abgrenzung zu den klassischen Professionen geführt. Sie thematisierte das Verhältnis zwischen den Adressatinnen und Adressaten und den Fachkräften, die gesellschaftlichen Aufgaben des Berufs, seine wissenschaftliche Fundierung, die professionellen Methoden und den Wahrheits- und Wirkungsbegriff Sozialer Arbeit (vgl. Schone, Schrapper 1988, Urban 2004). Das KJHG sollte die Forderungen an den Sozialstaat nach mehr Demokratie, Partizipation und Autonomie der Individuen manifestieren und gleichzeitig die methodischen Antworten einer sich als eigenständige Profession verstehenden Sozialen Arbeit abbilden. Diese programmatische Haltung wurde über die Jugendhilfe hinaus für andere Arbeitsfelder prägend. Das wird an folgenden Elementen des KJHG deutlich:

Ein Rechtsanspruch auf Unterstützung, der die Kontroll- und Eingriffsorientierung des JWG vollständig ablöst: Die im KJHG angebotenen sozialen Dienstleistungen sollen soziale Härten kompensieren und damit staatliche Eingriffe weitgehend verzichtbar machen.

Das Wunsch- und Wahlrecht der Adressatinnen und Adressaten bei Jugendhilfeleistungen und die Hilfeplanung als gemeinsame Planungsinstanz von Jugendamt, Leistungsträgern und Adressatinnen und Adressaten: Dem KJHG gelten gemeinsam gefundene und geplante Hilfeleistungen als besonders wirksam und nachhaltig. Dies beinhaltet eine klare Absage an das Wahrheits- und Wirkungsmodell der klassischen Professionen (vor allem der Medizin), die als expertokratisch und bevormundend kritisiert werden (Urban 2005: 27ff.).

Die vorrangige Ausrichtung der Jugendhilfeangebote an den Bedarfen der Adressatinnen und Adressaten sowohl auf der Ebene der individuellen Hilfen als auch auf der Ebene der Regionalplanung: Das KJHG bietet eine Liste ausformulierter Angebote. Gleichzeitig wird bei den Jugendämtern und Jugendhilfeträgern eine freie Entwicklung und Kombination neuer Angebote angeregt. Ziel des KJHG ist eine flexiblere Verzahnung der einzelnen Hilfeangebote und eine bessere Ausrichtung an den individuellen Bedarfen (Schone, Schrapper 1988: 39).

Eine an Kommunikation und Aushandlung orientierte institutionelle Fachlichkeit : Grundlage des KJHG ist ein diskursiver Wahrheits- und Wirkungsbegriff im Sinne von Habermas’ „Theorie des kommunikativen Handelns“ (Habermas 1981). Nicht individuelle Expertenurteile bestimmen damit die Güte des professionellen Handelns, sondern die gemeinsame fachliche Erarbeitung von Entscheidungen. Dies gilt für die Fachberatungen in Teams und bei der kollegialen Beratung wie für die[24] anschließende Entscheidung über die richtige Hilfe gemeinsam mit den Adressatinnen und Adressaten im Hilfeplangespräch.

Diese radikale Umorientierung wurde teilweise mit dem Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK), das zum 1.10.2005 verabschiedet wurde, zurückgenommen, teilweise weiter verfolgt. 11So wurden mit dem § 8a des KICK die Ermittlungsbefugnisse des Jugendamts und die Rechte und Pflichten zur Datenerhebung und -weitergabe von freien Trägern bei Kindeswohlgefährdung ausgeweitet. Dies geschah auch als Folge einer Reihe von Kindeswohlgefährdungsfällen mit tödlichem Ausgang in den Vorjahren (vgl. Münder, Mutke, Schone 2000). Gleichzeitig wurden die Verfahren kollegialer Beratung stärker etabliert und genauer beschrieben.

Der im KICK etablierte Kinderschutz wurde mit dem Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG), das nach jahrelangen Diskussionen in den Ausschüssen endlich am 1.1.2012 in Kraft treten konnte, weiter ausgebaut und konkretisiert. Das BKiSchG etabliert sogenannte „Frühe Hilfen“, Beratungs- und Unterstützungsangebote für Schwangere und Mütter und Väter von kleinen Kindern unter Einbeziehung von Familienhebammen. Darüber hinaus schreibt es einen Ausbau der Kooperation aller mit Kindern und Jugendlichen befassten Institutionen im Kinderschutzbereich vor und erleichtert die Weitergabe von Informationen bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung. Der öffentliche Jugendhilfeträger wird in seiner Funktion als Qualitätsaufsicht über freie Träger der Jugendhilfe gestärkt. Das BKiSchG bezieht sich auf einen Qualitätsbegriff, der Kinderschutz und Partizipation gleichermaßen beinhaltet. Entsprechend wurde die Beteiligung von Erziehungsberechtigten und jungen Menschen an zahlreichen Stellen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes neu eingefügt.

Im Gegensatz zum JWG bietet das KJHG eine breite Palette an Hilfen zur Erziehung:

■ die Erziehungsberatung nach § 28 SGB VIII 12

■ die Soziale Gruppe für Jugendliche nach § 29 SGB VIII,

■ Erziehungsbeistandschaft und Betreuungsweisung nach § 30 SGB VIII (s.u.),

■ die Sozialpädagogische Familienhilfe nach § 31 SGB VIII,

■ die Tagesgruppe nach § 32 SGB VIII,

■ die Pflegefamilie nach § 33 SGB VIII,

■ stationäre Jugendhilfeangebote nach § 34 SGB VIII,

■ die intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung nach § 35 SGB VIII (s.u.).

Alle diese Hilfen zur Erziehung wie auch individuell angepasste Konzepte können auch nach § 35a als Eingliederungshilfen für seelische behinderte junge Menschen installiert werden und nach § 41 als Hilfen für junge Erwachsene.

Der Reihung im KJHG entsprach ursprünglich der Gedanke einer zunehmenden Intensivierung der Hilfeangebote. Dementsprechend gilt die Erziehungsberatung nach § 28 als die niedrigschwelligste und die intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung nach § 35 als die intensivste Hilfeform.

Alternativ zur Heimerziehung als familienersetzende Maßnahme stehen verschiedene beratende, ambulante und teilstationäre Angebote zur Verfügung, die familienunterstützend und -ergänzend eingesetzt werden können und dazu dienen sollen, Eltern in [25] ihrer Erziehungskompetenz zu stärken und junge Menschen in ihrer Entwicklung zu fördern. Die Hilfearten gelten grundsätzlich als gleichrangig und nach § 27 sind auch individuell zugeschnittene Maßnahmen, die im Katalog des KJHG nicht vorkommen, oder Kombinationen von Hilfen zur Erziehung möglich.

Voraussetzung für die Durchführung eines Hilfeangebots nach dem KJHG ist das Vorliegen eines erzieherischen Bedarfs, der Nachweis der Geeignetheit und Notwendigkeit der Hilfe und ein Jugendhilfeantrag durch die Erziehungsberechtigten. Der Rechtsanspruch auf Jugendhilfe besteht also nur für Erziehungsberechtigte und nicht für Minderjährige. Erziehungsberechtigt sind in der Regel die Eltern (Urban 2004: 30) Jedoch besitzen Minderjährige das unabhängige Recht, sich beim Jugendamt beraten und in Obhut nehmen zu lassen (nach § 42 SGB VIII). Soll Jugendhilfe gegen den Willen der Eltern installiert werden, so bedarf es der Ersetzung des elterlichen Antragsrechts über das Familiengericht. Dies wird bei ambulanten Hilfen nur selten der Fall sein, weil die erwartbar stark ablehnende Haltung der Eltern nach dem gerichtlichen Eingriff die ambulante Jugendhilfemaßnahme konterkarieren würde.

Junge Erwachsene ab 18 Jahren besitzen ein eigenes Recht, Jugendhilfe zu beantragen (Hilfen für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII). Viele Jugendhilfemaßnahmen, wie z.B. stationäre Erziehungshilfe, werden aber in diesem fortgeschrittenen Alter in der Regel nicht mehr für sinnvoll gehalten.

Jugendhilfeleistungen sind kostenlos. Allerdings werden bei stationären Maßnahmen, bei denen der junge Mensch vollständig anderweitig untergebracht ist, das Kindergeld und gegebenenfalls weitere Unterhaltsleistungen der Eltern innerhalb der Leistungsgrenzen einbehalten bzw. zurückgefordert.

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