Der „Import“ Einzelfallarbeit war als Methode allerdings nicht unumstritten. So wurde hinterfragt, ob sich die amerikanischen Konzepte auf die deutschen Verhältnisse übertragen ließen. Auch die instrumentelle Missbrauchbarkeit des Beziehungsansatzes in der Einzelfallarbeit wurde kritisiert – eine vor dem Hintergrund der nationalsozialistischen Erfahrungen nachvollziehbare Ansicht (Müller 2006 4: 171ff.). Später, in den 70er Jahren, wurde der individuelle, auf die Entwicklung der Einzelperson und nicht die gesellschaftlichen Bedingungen gerichtete Ansatz der Einzelfallarbeit verurteilt (Schone, Schrapper 1988: 43, Heiner 2007: 19, Heiner, Meinhold, Staub-Bernasconi 1998 4: 3 62). Die Heimerziehungsbewegung richtete sich hauptsächlich auf die Abschaffung der Erziehungsheime als Teil des Klassenkampfes (Trede 2005 3: 792). Im Gegensatz zur auf kollektive Entwicklungen gerichteten Gruppenarbeit oder zur Gemeinwesenarbeit, die als Stadtteilarbeit in die politische Bewegung integriert werden konnte, erschien die Einzelfallarbeit nicht als akzeptables Konzept einer sich politisch verstehenden Sozialarbeit.
Die Schutzaufsicht 8
Der heutigen Erziehungsbeistandschaft und Betreuungsweisung als Hilfen zur Erziehung nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz von 1991 ging die Schutzaufsicht voraus: Ab 1900 bürgerte sich der Ausdruck für Resozialisierungsangebote an delinquente und „verwahrloste“ Jugendliche ein. Diese Maßnahmen verbanden fürsorgerische und pädagogische Aufgaben mit Überwachung und Kontrolle, wogegen die sogenannte „Polizeiaufsicht“ auf reine Kontrollfunktion beschränkt blieb. Ab 1921 wurde eine [21]Aufnahme der Schutzaufsicht in das geplante Reichsjugendwohlfahrtsgesetz (RJWG) diskutiert, zum Zeitpunkt der Verabschiedung 1922 aber zunächst nicht umgesetzt. Erst 1923 fand die Maßnahme nachträglich Aufnahme in den Gesetzestext und wurde ab 1924 umgesetzt.
Unter Schutzaufsicht verstand man die Aussetzung einer strafrechtlichen Sanktion gegenüber einem jungen Menschen zugunsten eines ambulanten, auf soziale Integration, Normalisierung und Persönlichkeitsentwicklung ausgerichteten sozialpädagogischen Angebots. Damit ähnelte die Schutzaufsicht heutigen gerichtlichen Auflagen wie der Betreuungsweisung. Es gab schon in der Weimarer Republik die Möglichkeit, solche ambulanten Maßnahmen auch ohne vorausgehende strafrechtliche Verurteilung und ohne gerichtliche Weisung als gänzlich erzieherische oder erziehungsunterstützende Hilfe durchzuführen, denn nach § 60 Abs. III RJWG konnte die Schutzaufsicht auf Antrag der Sorgeberechtigten gewährt werden. So rückte diese Maßnahme in die Nähe der Fürsorgeerziehung und bot eine Alternative zur Unterbringung in einem Fürsorgeheim. Damit gerieten allerdings automatisch nicht nur der betroffene Minderjährige, sondern auch seine beantragenden Eltern und ihre Erziehung potenziell in den Kontroll- und Eingriffsbereich staatlicher Überwachung.
Die Umsetzung der Schutzaufsicht erfolgte über Fürsorgevereine und -verbände und wurde hauptsächlich durch ehrenamtliche Laien durchgeführt. Diese waren berechtigt den Arbeitsverdienst – wenn vorhanden – der Jugendlichen zu kontrollieren, ihnen war Zutritt zur Wohnung zu gewähren und die Sorgeberechtigten waren ihnen gegenüber auskunftspflichtig. Als Betreuer eine Schutzaufsicht durchzuführen beinhaltete die Verpflichtung zur Anzeige von Gefährdungen und Delinquenz beim Vormundschaftsgericht. Da die Schutzaufsicht eine kostengünstige Alternative zur Fürsorgeerziehung bot, nahmen diese Maßnahmen in den 20er Jahren stark zu.
Nach der Machtübernahme durch die Nationalsozialisten 1933 erfolgte eine völlige Neuorientierung der gesamten Jugendfürsorge und Jugendgerichtsbarkeit. Delinquente und auffällige Jugendliche wurden entweder über die Organisationen der Nationalsozialisten integriert oder, wenn das nicht möglich war, in „polizeilichen Jugendschutzlagern“, die Konzentrationslagern ähnelten, dauerhaft untergebracht (s.o.).
Die Schutzaufsicht blieb 1953 in der ersten Novellierung des Jugendwohlfahrtsgesetzes (JWG) Teil des Gesetzestextes und wurde 1962 durch die Erziehungsbeistandschaft abgelöst.
Jugendhilfe in der sowjetisch besetzten Zone und DDR 9
Nach dem zweiten Weltkrieg trat in der sowjetisch besetzten Zone zunächst das RJWG wieder in Kraft und blieb grundsätzlich bis zur Einsetzung des Familiengesetzbuches und der Jugendverordnung 1965/66 gültig. In der DDR dienten Jugendhilfe und Jugendarbeit dem allgemeinen Erziehungsziel einer „Eingliederung in die Gemeinschaft des schaffenden Volkes“. Schon 1946 wurde in enger Anbindung an die „Freie Deutsche Jugend“ (FDJ) die Organisation „Werk der Jugend“ gegründet, die in der Nachkriegszeit als Träger Jugendwohnheime führte. Bald kamen Forderungen nach der Gründung von Jugendwerkhöfen auf, in denen das Ideal einer Arbeitserziehung im [22]Sinne von Makarenkos Kollektiverziehung verwirklicht werden sollte. In diesen Einrichtungen wurden Jugendstrafvollzugmaßnahmen wie auch Jugendhilfemaßnahmen umgesetzt.
Die Jugendhilfe der DDR wurde nach und nach der Volksbildung eingegliedert und verlor als eigenständiger Bereich an Bedeutung. Bereits das erste Jugendgesetz reduzierte 1949 die Aufgaben der Jugendhilfe und überantwortete sie der FDJ. Hierdurch wurden die Wohlfahrtsverbände aus der Jugendhilfe vollständig verdrängt. Die Verordnung über die Mitarbeit der Bevölkerung auf dem Gebiet der Jugendhilfe unterstützte ab 1953 den Ausbau ehrenamtlicher Strukturen durch die Gründung lokaler Jugendausschüsse und die Umsetzung von Jugendhilfe durch befähigte Laien (vgl. Hering, Münchmeier 2005 2). Mit dem Gesetz über das einheitliche sozialistische Bildungssystem (Bildungsgesetz) wurde 1965 die Einordnung der Jugendhilfe in den Bereich des Ministeriums für Volksbildung vollzogen. Familiengesetzbuch und Jugendverordnung 1965/66 konsolidierten den Vorrang der Familienerziehung vor staatlichen Sozialisationsinstanzen (vgl. Hering, Münchmeier 2005 2).
In den 60er Jahren ließen sich Unterstützungs- und Sanktionsstrukturen gegen Jugenddelinquenz und -verwahrlosung und politische Sanktionen gegen die zunehmende Orientierung von Jugendlichen an westlichen Subkulturen immer weniger voneinander unterscheiden. So wurde die zwangsweise Unterbringung in Jugendwerkhöfen auch als Sanktionsinstrument für politisch Missliebige genutzt.
Nach dem Fall der Mauer 1989/90 unterschieden sich die Jugendhilfestrukturen in den westlichen und östlichen Bundesländern erheblich. Während im Westen als Folge der Kritik der Heimerziehung Alternativen zu familienersetzenden Maßnahmen gesucht und die familienunterstützenden und -ergänzenden Hilfen ausgebaut wurden, existierten im östlichen Teil Deutschlands weiterhin rigide, rein anpassungsorientierte Formen der Heimerziehung. Die Ausrichtung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes auf wohlfahrtsstaatliche Elternunterstützung zugunsten der Persönlichkeitsentwicklung der jungen Menschen hatte im östlichen Teil Deutschlands kein Vorbild. Allerdings führte die Traditionslosigkeit in den östlichen Bundesländern teilweise zu neuen und flexibleren Lösungen, die im Westen aufgrund der vorgegebenen Organisationsstrukturen so selbstverständlich nicht möglich waren.
Vom Jugendwohlfahrtsgesetz bis zum Kinder- und Jugendhilfegesetz
Auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland wurde in der ersten Novelle des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG) 1953 das Reichsjugendwohlfahrtsgesetz ähnlich wie in der sowjetisch besetzten Zone und späteren DDR zunächst praktisch reinstalliert. 10Erst mit der zweiten Novelle 1962 wurde ein ausdifferenziertes Spektrum an Jugendhilfeangeboten angelegt. Der Begriff Fürsorge wurde beibehalten. Das JWG von 1962 unterschied Jugendhilfe mit Anordnungscharakter (Fürsorgeerziehung – FE) von Jugendhilfe als freiwillige Erziehungshilfe (Freiwillige Erziehungshilfe – FEH). Die Erziehungsbeistandschaft löste die Schutzaufsicht ab. Nach § 6 und § 7 JWG hatten [23] hierbei Minderjährige einen eigenen, von den Eltern oder Erziehungsberechtigten unabhängigen Rechtsanspruch auf Jugendhilfe. Für seelisch behinderte junge Menschen waren keine eigenen Rechtsansprüche enthalten und die Hilfen für junge Volljährige waren im Vergleich zum späteren Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) eingeschränkt.
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