Unterwegs zu einer Ethik pastoralen Handelns

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Auf dem Weg zu einer Ethik pastoralen Handelns wird in diesem Sammelband der Versuch unternommen, die Dynamik der christlichen Botschaft aufzunehmen und in systematische Fragen zu integrieren. Heutige humanwissenschaftliche Voraussetzungen finden dabei ebenso Berücksichtigung wie konkrete Bereiche pastoralen Handelns.
Bei dieser Aufgabe, die ein Desiderat in der gegenwärtigen Theologie genannt werden kann, wirken kirchliche Verantwortungsträger, Fachtheologinnen und -theologen sowie Praktiker verschiedener Disziplinen zusammen. So entstehen «Wegmarkierungen», die in manchen Punkten inhaltlich konvergieren, aber – dem Stand der verhandelten Frage entsprechend – auch mögliche Divergenzen deutlich machen.
Mit Beiträgen von Karl Kardinal Lehmann, Lothar Wehr, Markus Graulich, Maria Widl, Heribert Wahl, Thomas Menamparampil, Martin Seidnader, Karl Hillenbrand, Wunibald Müller, Andreas Müller-Cyran, Christine Pöllmann und Jürgen Erbacher.

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Das kirchliche Recht hat dabei jeweils von der Glaubensentscheidung des Einzelnen, von der je größeren Gerechtigkeit der Heilsbegegnung mit dem Christusereignis auszugehen, die an der Basis christlicher Existenz steht, die erst die Beziehungen innerhalb der Gemeinschaft der Glaubenden zur Folge hat und sich rechtlicher Festlegung im Letzten radikal entzieht. „Sie kann immer nur über ihre anthropologischen und moralischen Implikationen erreicht werden. Kirchliches Recht stellt angesichts dessen einen äußeren Kreis dar, der sich um eben dieses prinzipiell unerreichbare Ziel legt.“ 8Deshalb ist auch das Recht der Kirche dem „je mehr“ des persönlichen Einsatzes verpflichtet. Es will moralisch-ethischen Einsatz nicht eingrenzen, sondern ein Minimum festlegen.

Kirchliches Recht „ist Initialzündung, die immer über sich hinausweist. Es ist transparent auf Heilsbegegnung hin.“ 9Der Gesetzgeber vertraut darauf, dass sich die Sendung der Kirche zur Erreichung ihrer Ziele auch anderer Mittel als des Rechts bedienen kann, ohne dass dieses deshalb seinen Platz in der Kirche und seine Notwendigkeit verlöre. So stellte auch Papst Johannes Paul II. bei der Promulgation des derzeitig gültigen Gesetzbuches der Katholischen Kirche fest, „dass es keineswegs der Zweck des Codex sein kann, im Leben der Kirche den Glauben, die Gnade, die Charismen und vor allem die Liebe der Gläubigen zu ersetzen. Im Gegenteil, der Codex zielt vielmehr darauf ab, der kirchlichen Gesellschaft eine Ordnung zu geben, die der Liebe, der Gnade und den Charismen Vorrang einräumt und gleichzeitig deren geordneten Fortschritt im Leben der kirchlichen Gesellschaft wie auch der einzelnen Menschen, die ihr angehören, erleichtert.“ 10

2. Kirchenrechtliche Bausteine einer Ethik pastoralen Handelns

Wenn es um die Formulierung einer Ethik des pastoralen Handelns geht, kommt das Kirchenrecht in der Regel nicht unbedingt in den Blick, oder aber es wird als unzureichend zurückgewiesen. So stellen Rosenberger u.a. in der Präambel ihres vor wenigen Jahren vorgelegten „Ethikkodex professioneller Seelsorger“ fest, dass „das allgemeine (Kirchen-)Gesetz nur den Rahmen abstecken [soll; M.G.], innerhalb dessen sich ergänzend und konkretisierend Berufskodizes bilden, die sich die Berufsgruppen in ihrer Eigenständigkeit und Eigenverantwortung selber geben.“ 11

Dies verkennt die vorher dargelegte ethische Grundlegung des Kirchenrechts, das – so die hier zu vertretende These – selbst schon Bausteine einer Ethik pastoralen Handelns enthält, welche von der konkreten Norm geschützt werden und dieser zugleich zu Grunde liegen. Das gilt sowohl für den Begriff und das Selbstverständnis der Seelsorge, als auch für die Grundhaltungen, welche sie kennzeichnen und die in den einzelnen Tätigkeitsfeldern anzuwendenden Leitlinien pastoralen Handelns. 12

Wenn hier nun solche Bausteine einer Ethik pastoralen Handelns aus der kirchlichen Rechtsordnung benannt werden, kann dies – um den Rahmen des Beitrages nicht zu sprengen – nur exemplarisch geschehen, sozusagen als Einladung, das Kirchenrecht auch einmal aus einer anderen Perspektive wahrzunehmen. Neben der Beschränkung auf ausgewählte Themenbereiche ist bewusst auch eine weitgehende Beschränkung auf das im Codex Iuris Canonici vorliegende universale Kirchenrecht vorgenommen worden, dessen Normen dann in teilkirchlichen Rechtsordnungen weiter entfaltet werden, worauf hier aber nicht eingegangen wird.

Eine weitere Vorbemerkung im Hinblick auf die Terminologie ist erforderlich: wenn der Codex als universales Gesetzbuch von den Seelsorgern spricht, hat er normalerweise die Bischöfe und Priester im Blick. Das, was hier über sie gesagt wird, ist – mutatis mutandis – auch auf die Seelsorgerinnen und Seelsorger anzuwenden, welche im deutschen Sprachraum hauptberuflich in der Pastoral tätig sind, auch wenn darauf nicht jedes Mal ausdrücklich hingewiesen wird.

2.1 Die Voraussetzung: Die Würde der Kinder Gottes

„Gläubige sind jene, die durch die Taufe Christus eingegliedert, zum Volk Gottes gemacht und dadurch auf ihre Weise des priesterlichen, prophetischen und königlichen Amtes Christi teilhaft geworden sind; sie sind gemäß ihrer je eigenen Stellung zur Ausübung der Sendung berufen, die Gott der Kirche zur Erfüllung in der Welt anvertraut hat.“ 13

Diese grundlegende und unverlierbare Würde der Gotteskindschaft ist von allen Gliedern des Volkes Gottes zu achten, und stellt in der Communio der Kirche die Grundlage für die Ausübung von Rechten und Pflichten dar, welche entweder allen Gläubigen gemeinsam, oder aber in besonderer Weise den Laien, den Klerikern und den Ordensleuten zukommen. Diese Rechte und Pflichten sind – nach dem Grundsatz neminem laedere, unicuique suum tribuere – wechselseitig zu gewährleisten. 14

Vor dem Hintergrund der Würde der Gotteskindschaft in der Communio des Volkes Gottes haben die Gläubigen die Pflicht, die Gemeinschaft mit der Kirche zu wahren 15sowie ein heiliges Leben zu führen, und dadurch zur Heiligung der Kirche beizutragen. 16Sie sind zum Gehorsam gegenüber den in Stellvertretung Christi handelnden Hirten der Kirche ( sacri Pastores, utpote Christi repraesentantes ) verpflichtet, 17und zugleich berechtigt, „ihre Anliegen, insbesondere die geistlichen, und ihre Wünsche den Hirten der Kirche zu eröffnen. Entsprechend ihrem Wissen, ihrer Zuständigkeit und ihrer hervorragenden Stellung haben sie das Recht und bisweilen sogar die Pflicht, ihre Meinung in dem, was das Wohl der Kirche angeht, den geistlichen Hirten mitzuteilen und sie unter Wahrung der Unversehrtheit des Glaubens und der Sitten und der Ehrfurcht gegenüber den Hirten und unter Beachtung des allgemeinen Nutzens und der Würde der Personen den übrigen Gläubigen kundzutun.“ 18

Um die Würde ihrer Gotteskindschaft erkennen und leben zu können, haben alle Gläubigen das Recht auf den Empfang der geistlichen Güter, besonders auf die Verkündigung des Wortes Gottes und den Empfang der Sakramente 19, das Recht auf die Feier des Gottesdienstes nach dem eigenen Ritus 20sowie das Recht auf eine christliche Erziehung, um als Menschen und Christen reifen und leben zu können. 21

Allen Gläubigen kommt das Recht zu, eine tiefere Kenntnis der kirchlichen Lehre zu erwerben, 22ihren Lebensstand in der Kirche ohne Zwang zu wählen, 23und ihre Rechte geltend zu machen. 24„Niemand darf den guten Ruf, den jemand hat, rechtswidrig schädigen und das persönliche Recht eines jeden auf den Schutz der eigenen Intimsphäre verletzen.“ 25

Aus der unverlierbaren und in der Gotteskindschaft gründenden Personwürde ergeben sich also Rechte und Pflichten aller Gläubigen, denen durchaus eine ethische Relevanz zukommt, und die in der Lage sind, eine ethische Haltung derer, die in der Pastoral tätig sind, zu fördern, auch ohne dass dies explizit in Ethikkodizes normiert wird. Diejenigen, die dem Seelsorger in seinem pastoralen Handeln begegnen, sind stets als Kinder Gottes und mit Achtung ihrer Personwürde zu behandeln. 26

2.2 Die Entfaltung: Die Teilhabe aller Gläubigen an der gleichen Sendung

Alle Gläubigen sind – wie gesagt – „auf ihre Weise des priesterlichen, prophetischen und königlichen Amtes Christi teilhaft geworden …, sie sind gemäß ihrer je eigenen Stellung zur Ausübung der Sendung berufen, die Gott der Kirche zur Erfüllung in der Welt anvertraut hat.“ 27Dies impliziert eine gemeinsame, wenn auch differenzierte Teilhabe und Teilgabe an der Sendung der Kirche als Konsequenz und Entfaltung der Personwürde in Christus: „Unter allen Gläubigen besteht, und zwar aufgrund ihrer Wiedergeburt in Christus, eine wahre Gleichheit in ihrer Würde und Tätigkeit, kraft der alle je nach ihrer eigenen Stellung und Aufgabe am Aufbau des Leibes Christi mitwirken.“ 28

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