Benjamin Vogel
Der Ausschluss
des Gattenwohls
als Ehenichtigkeitsgrund
Forschungen zur Kirchenrechtswissenschaft
Band 40
Begründet von
Hubert Müller und Rudolf Weigand
Herausgegeben von
Bernhard Sven Anuth und Georg Bier
Benjamin Vogel
Der Ausschluss des Gattenwohls als Ehenichtigkeitsgrund
echter
D 25
Bibliografische Information Der Deutschen Nationalbibliothek
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© 2017 Echter Verlag GmbH, Würzburg
www.echter.de
eBook-Herstellung und Auslieferung: Brockhaus Commission, Kornwestheim
www.brocom.de
ISBN
978-3-429-04401-5 (Print)
978-3-429-04941-6 (PDF)
978-3-429-06361-0 (ePub)
VORWORT
Die vorliegende Arbeit wurde im Wintersemester 2016/2017 als Dissertation von der Theologischen Fakultät der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg angenommen. Für die Publikation wurde sie geringfügig überarbeitet.
Danken möchte ich allen, die Anteil am Entstehen dieser Studie hatten. Besonderer Dank gilt meinem Erstgutachter Herrn Prof. Dr. Georg Bier für seine ermutigende und konstruktive Betreuung sowie für die hilfreichen Gespräche und Rückmeldungen. Ihm und Herrn Prof. Dr. Bernhard Anuth danke ich zudem für die Aufnahme in die Reihe Forschungen zur Kirchenrechtswissenschaft. Herrn Prof. Dr. Eberhard Schockenhoff danke ich für die freundliche Übernahme der Zweitbetreuung und für die Erstellung des Zweitgutachtens.
Zahlreiche Offizialate waren freundlicherweise bereit, Angaben zur eigenen Praxis mit dem Klagegrund „Ausschluss des bonum coniugum “ zu machen und haben für diese Studie Urteile oder Urteilsauszüge zur Verfügung gestellt. Für die unterschiedlichen Formen der Unterstützung bedanke ich mich.
Das Erzbistum Freiburg hat die Publikation mit einem großzügigen Druckkostenzuschuss gefördert. Dafür bin ich sehr dankbar.
Den ehemaligen und aktuellen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Arbeitsbereichs Kirchenrecht und kirchliche Rechtsgeschichte in Freiburg fühle ich mich verbunden. Bei und mit ihnen wuchs und wächst meine Faszination am Kirchenrecht und seinen Eigentümlichkeiten. Meinem langjährigen Kollegen Herrn Benedikt Steenberg danke ich für seine Freundschaft und die gemeinsame Zeit in Freiburg. Vielen Dank allen Korrekturleserinnen, besonders Frau Valeska Prenschke.
Ich bedanke mich bei meiner ganzen Familie, ohne deren Unterstützung ich diese Arbeit nicht hätte schreiben können. Von Herzen danke ich meiner Frau Sabine. Für meine Beschäftigung mit dem abstrakten Wohl der Gatten hat sie manche Einschränkung des Gattinenwohls in Kauf genommen. Ihr und unseren beiden Töchtern Nora und Nele widme ich diese Arbeit.
Freiburg im Breisgau, im Juni 2017
INHALTSVERZEICHNIS
1. Einleitung
1.1 Einführung und Forschungsüberblick
1.2 Ziel und Aufbau
2. Sinngehalte der Ehe bis zum CIC/1983
2.1 Lehramtliche Festlegungen und theologische Entwürfe vor dem II. Vatikanischen Konzil
2.2 Sinngehalte der Ehe in der Pastoralkonstitution Gaudium et spes
2.3 Der personale Sinngehalt der Ehe bei der Revision des Codex Iuris Canonici
3. Das bonum coniugum im CIC/1983
3.1 Die Hinordnung auf das bonum coniugum in c. 1055 § 1
3.2 Formale Bestimmung des bonum coniugum
3.3 Bonum coniugum und Ehenichtigkeit
4. Ausschluss des bonum coniugum in der Rechtsprechung der Rota Romana
4.1 Bonum coniugum in der Rota-Judikatur bis zum Jahr 2000
4.2 Ausschluss des bonum coniugum in ausgewählten Urteilen der Rota
4.2.1 Sententia coram P. V. Pinto v. 09.06.2000
4.2.2 Sententia coram Civili v. 08.11.2000
4.2.3 Sententia coram Serrano Ruiz v. 23.01.2004
4.2.4 Sententia coram Turnaturi v. 13.05.2004
4.2.5 Sententia coram McKay v. 19.05.2005
4.2.6 Sententia coram Ferreira Pena v. 09.06.2006
4.2.7 Sententia coram Monier v. 27.10.2006
4.2.8 Sententia coram Defilippi v. 26.02.2009
4.2.9 Sententia coram Heredia Esteban v. 26.02.2013
4.3 Ergebnis
5. Ausschluss des bonum coniugum in der deutschsprachigen Judikatur
5.1 Formale und inhaltliche Bestimmung des bonum coniugum
5.2 Worin sieht die deutschsprachige Judikatur einen Ausschluss des bonum coniugum gegeben?
5.3 Fallbeispiele
5.4 Ergebnis
6. Rechtsdogmatische Positionsbestimmung
6.1 Unzulängliche Konzepte einer inhaltlichen Bestimmung
6.1.1 Altkodikarische Sekundärzwecke?
6.1.2 „Liebe“?
6.1.3 Flexible Übereinkunft der Partner?
6.1.4 Anhängig von der Kultur?
6.2 Gegenseitige Vervollkommnung und Heiligung
6.3 Achtung der Personenwürde
6.4 Achtung der Rechtsgleichheit der Gatten
6.5 Ergebnis
7. Konkretionen
7.1 Gewalt in der Partnerschaft
7.1.1 Begriffsbestimmung von „Gewalt“ und „Partnergewalt“
7.1.2 Partnergewalt und Ehenichtigkeit
7.1.3 Partnergewalt mit Kontrollabsicht
7.1.4 Partnergewalt und Ausschluss der Hinordnung auf das bonum coniugum
7.2 Alleinentscheidung im Bereich der Sexualität in der Ehe
7.2.1 Dimensionen der Sexualität und ihre Bedeutung für die Paarbeziehung
7.2.2 Eheliche Sexualität in den Aussagen des kirchlichen Lehramtes vom CIC/1917 bis zum CIC/1983
7.2.3 Eheliche Sexualität im CIC/1983 und ihr Zusammenhang mit dem Ausschluss des bonum coniugum
7.3 Verweigerung der Ko-Evolution in der Ehe
7.3.1 Ko-Evolution als „Kunst gemeinsamen Wachsens in der Partnerschaft“
7.3.2 Verweigerung der Ko-Evolution als Ausschluss des bonum coniugum.
7.3.3 Kollusion als pathologische Form der Ko-Evolution
8. Ertrag für die Praxis
8.1 Simulation und positiver Willensakt
8.2 Der Ausschluss der Hinordnung der Ehe auf das Gattenwohl
8.2.1 Abgrenzung zur Totalsimulation
8.2.2 Abgrenzung zur Ehenichtigkeit wegen fehlenden Mindestwillens zur Ehe (absentia consensus)
8.2.3 Abgrenzung zur Unfähigkeit zur Eheführung nach c. 1095, n. 3 im Zusammenhang mit dem bonum coniugum
8.3 Beweis des Ausschlusses der Hinordnung auf das bonum coniugum
9. Zusammenfassung und Ausblick
9.1 Zusammenfassung
9.2 Ausblick
Abkürzungsverzeichnis
Quellen- und Literaturverzeichnis
Quellen
Sekundärliteratur
Stellenregister
Gerichtsurteile
Personenregister
Sachregister
1. EINLEITUNG
1.1 Einführung und Forschungsüberblick
„Kurzer Prozess für katholische Ehen“ 1. Mit dieser Schlagzeile reagierte die WELT auf die Veröffentlichung des Motu Proprio Mitis iudex Dominus Iesus, mit dem Papst Franziskus im August 2015 das Eheprozessrecht der lateinischen Kirche änderte. Erklärte Absicht des Papstes war es, das kirchliche Ehenichtigkeitsverfahren zu vereinfachen und dafür Sorge zu tragen, möglichst zügig und unkompliziert die Nichtigkeit von Ehen feststellen zu können. 2Für Christen, deren sakramentale und vollzogene Ehe gescheitert ist, stellt ein solches Verfahren nach kirchlichem Selbstverständnis nach wie vor die einzige Möglichkeit dar, für eine neue kirchlich gültige Ehe frei zu werden und so den sakramenten- und arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu entgehen, die andernfalls mit einer (nur) zivilen Wiederheirat nach Scheidung verbunden sind. 3
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