254BGH vom 08.02.2007, Az.: IX ZR 188/05, DStR 2008, S. 321
255»Ehrenamtsstärkungsgesetz« vom 21.03.2013, BStBl 2013 I S. 339; vgl. hierzu z. B. Hüttemann, Das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts, Der Betrieb 2013, S. 774 sowie Klaßmann/Ritter, Das »Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts« und seine Auswirkungen für steuerbegünstigte Stiftungen, Stiftung & Sponsoring 2013, Rote Seiten 1/2013
256§ 60a Abs. 1 Satz 1 AO
257§ 60a Abs. 1 Satz 2 AO
258§ 60a Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 AO
259§ 60a Abs. 3 AO
260§ 60a Abs. 4 AO
261Nr. 7 des AEAO zu § 60a AO
262Az.: V R 40/18, BFH/NV 2021, S. 46
263Nr. 8 des AEAO zu § 60a AO
264Vgl. hierzu die 5. Auflage
265Nr. 1 des AEAO zu § 60a AO
266Art. 97 § 1 f EGAO, siehe auch Nr. 3 des AEAO zu § 60 AO
267Nr. 2 Satz 4 des AEAO zu § 60a AO
268In der Fassung des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21.12.202, BGBl 2020 I, S. 3096
269Nr. 3 S. 1 des AEAO zu § 60a AO
270Nr. 4 des AEAO zu § 60a AO
271AEAO zu § 59 AO, Nr. 3 Satz 3
272Die früheren »Gemeinnützigkeitserklärungen« (sog. »Gem1-Erklärungen«) wurden mit dem Veranlagungszeitraum 2017 abgeschafft und durch eine »Anlage Gem zur Körperschaftsteuererklärung« ersetzt, vgl. hierzu Wallenfels, Die Körperschaftsteuererklärung 2017 – Neue Herausforderungen für steuerbegünstigte Körperschaften, ZStV 2019, S. 75
273AEAO zu § 59 AO, Nr. 3 Satz 1
274AEAO zu § 59 AO, Nr. 3 S. 4 (i. d. F. des BMF-Schreibens vom 14.01.2015, Az.: IV A 3 – S 0062/14/10009, BStBl 2015 I, S. 76)
275AEAO zu § 59 AO, Nr. 3 S. 6 (i. d. F. des BMF-Schreibens vom 14.01.2015, Az.: IV A 3 – S 0062/14/10009, BStBl 2015 I, S. 76); die Steuerbegünstigung gemäß §§ 51 bis 68 AO kann nur »vermieden« werden durch die bewusste Nichterfüllung der satzungsmäßigen Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts (und/oder durch bewusste Verstöße gegen die Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung)
276Für die Abgabe der Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2019 soll diese Frist wegen der Auswirkungen der Corona-Pandemie bis zum 31.08.2021 verlängert werden, soweit die Erklärungen durch steuerberatende Einrichtungen erstellt werden; in einem BMF-Schreiben vom 21.12. 2020 (Az.: IV A 3 – S 0261/20/10001:010, NWB-DokID: IAAAH-67262) wurde als Abgabefrist zunächst der 31.03.2021 genannt; dem Vernehmen nach hat das Bundesfinanzministerium jedoch einen entsprechenden Gesetzentwurf vorbereitet, wonach die Frist bis zum 31.08.2021 verlängert werden soll; entsprechend soll auch die Erhebung etwaiger Nachzahlungszinsen verschoben werden
277Die Freigrenze des § 64 Abs. 3 AO ist durch das Jahressteuergesetz 2020 vom 21.12.2020, BGBl 2020 I S. 3096, von 35.000,00 Euro auf 45.000,00 Euro angehoben worden, und zwar rückwirkend für 2020
278Auch ausländische Zuwendungsempfänger können Empfänger von in Deutschland abzugsfähigen Zuwendungen sein, so der EuGH vom 27.01.2009, Az.: C-318/08 »Persche«, BStBl 2010 II, S. 440
279Zur steuerlichen Anerkennung von Spenden durch den Verzicht auf einen zuvor vereinbarten Aufwendungsersatz (sog. » Aufwandsspende«) bzw. auf einen sonstigen Anspruch (sog. » Rückspende«) ab 01.01.2015 vgl. BMF vom 25.11.2014, Az.: IV C 4 – S 2223/07/0010:005, BStBl 2014 I S. 1584; für die Zeit bis zum 31.12.2014 vgl. BMF vom 07.06.1999, Az.: IV C 4 – S 2223 – 111/99, BStBl 1999 I, S. 591; vgl. zu Aufwandsspenden aktuell auch Emser, Änderungen der Voraussetzungen für eine steuerliche Anerkennung sog »Aufwandsspenden« durch das BMF-Schreiben vom 25.11.2014, DStZ 2015, S. 1960
280Vgl. hierzu auch H 10b.1 »Zuwendungsbestätigung (§ 50 EStDV)« S. 4 EStR 2012 und die Muster, die dem BMF-Schreiben vom 07.11.2013, Az.: IV C 4 – S 2223/07/0018, BStBl 2013 I S. 1333 (nebst Ergänzung durch BMF-Schreiben vom 26.03.2014, Az.: IV C 4 – S 2223/07/0018:005, BStBl 2014 I, S. 791 zum notwendigen »Haftungshinweis«) beigefügt sind
281Schmidt-Heinicke, EStG, 39. Auflage 2020, § 10b Rz. 47
282Durch das Jahressteuergesetz 2020 vom 21.12.2020, BGBl 2020 I S. 3096, ist diese Grenze auf 300,00 Euro angehoben worden
283BFH-Urteile vom 05.02.1992, Az.: I R 63/91, BStBl. 1992 II, S. 748, vom 06.03.2003, Az.: XI R 13/02, BStBl. 2003 II, S. 554, und vom 19.07.2011, Az.: X R 32/10, BFH/NV 2012, S. 179
284Az.: VII 221/65, EFG 1966, S. 270
285BMF vom 07.11.2013, Az.: IV C 4 – S 2223/07/0018:004, BStBl 2013 I, S. 1333 – unter 2.
286Ebenda – unter 3.
287Ebenda – unter 6.
288Ebenda
289Ebenda – unter 3., S. 3
290Ebenda – unter 4.
291Ebenda – unter 7.
292Ebenda – unter 14.
293§ 50 Abs. 4 S. 2 EStDV
294Vgl. Nr. 2 des AEAO zu § 63 AO
IV Gebote der Selbstlosigkeit und Ausschließlichkeit
1 Gebot der Selbstlosigkeit: Verbot der vorrangigen Verfolgung eigenwirtschaftlicher Zwecke
Das steuerliche Gemeinnützigkeitsrecht ist geprägt von den Grundsätzen der Selbstlosigkeit,Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit, welche in §§ 55 bis 57 AO gesetzlich normiert sind.
Das Gebot der Unmittelbarkeit (§ 57 AO) und dessen praktischen Umsetzungsprobleme waren bereits Gegenstand der Erläuterungen unter B.III.4.; das Gebot der Ausschließlichkeit wird unter B.IV.7. erörtert werden. Das Gebot der Selbstlosigkeit ist – in vielfältigen, aber nicht abschließend dargestellten Facetten – Gegenstand der Ausführungen unter B.IV.1. bis 6.
Das Gebot der Selbstlosigkeit, das im Grundsatz in § 55 Abs. 1 Satz 1 AO verankert ist, besagt, dass nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, z. B. gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke, verfolgt werden dürfen. Die Tätigkeit einer steuerbegünstigten Körperschaft muss hiernach auf nicht-eigenwirtschaftliche Zwecke gerichtet sein.
Bis zu einer Neufassung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung durch das BMF-Schreiben vom 17.01.2012 295 prüfte die Finanzverwaltung insoweit, ob eine Körperschaft bei einer Gesamtbetrachtung durch ihre wirtschaftliche Tätigkeit »geprägt« wurde oder durch ihre steuerbegünstigte Tätigkeit. 296 Hierbei stellte die Finanzverwaltung insbesondere auf das Verhältnis der Einnahmen aus steuerbegünstigten Tätigkeiten zu den Einnahmen aus nicht-steuerbegünstigten Tätigkeiten sowie teilweise auch auf den jeweiligen Personaleinsatz in den beiden Bereichen ab. Diese » Geprägetheorie« ist grundsätzlich aufgegeben worden, was der Rechtsprechung des BFH entspricht und im Übrigen im Schrifttum einhellig begrüßt wird. 297
Ob mit dem Beschluss des BFH vom 04.03.2020 (Az.: I B 57/18) möglicherweise eine »Rückkehr zur Geprägetheorie« verbunden ist, bleibt abzuwarten 298 . In der Entscheidung hat der BFH ausgeführt, dass die Unterhaltung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs um seiner selbst willen gegen das Ausschließlichkeitsgebot des § 56 AO verstößt. 299 Ob eine wirtschaftliche Tätigkeit um ihrer selbst willen ausgeübt werde, könne sich nach dem BFH danach richten, wie viel Zeit und Personal im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eingesetzt wird.
In dem Entscheidungsfall hat eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), die mit Bescheid nach § 60a AO als steuerbegünstigte Körperschaft anerkannt war und nach ihrer Satzung Kunst und Kultur fördert, in erheblichem Umfang sog. »Dividendenstripping-Geschäfte« (»Cum-Cum«-Geschäfte) getätigt. Hierbei kaufte die UG kurz vor dem Dividendenstichtag von ausländischen Anteilseignern Aktien an, ließ sich die Dividende unter Vorlage des § 60a-Bescheides ohne Kapitalertragsteuerabzug ausbezahlen 300 und verkaufte die Aktien anschließend wieder zurück an die ursprünglichen Anteilseigner.
Die Finanzverwaltung und auch der BFH sahen hierin einen Verstoß gegen die tatsächliche Geschäftsführung (§ 63 AO), da die UG den weit überwiegenden Teil ihrer personellen und sachlichen Ressourcen in die teilweise hochkomplexe Abwicklung der Dividendenstripping-Geschäfte einsetzte, während die Allgemeinheit, so der BFH, mit Ausnahme einer einwöchigen Kunstaustellung keinen Nutzen von den Tätigkeiten der UG gehabt habe. Die tatsächliche Geschäftsführung war daher nicht auf die ausschließliche Verfolgung der satzungsmäßigen gemeinnützigen Zwecke (Förderung von Kunst und Kultur) gerichtet, sodass die Steuerbefreiung zu versagen war.
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