Ralf Klaßmann - Aktuelle Besteuerungsfragen für Krankenhäuser und Krankenhausträger

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Aktuelle Besteuerungsfragen für Krankenhäuser und Krankenhausträger: краткое содержание, описание и аннотация

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Steuerliche Überlegungen sind sowohl für Krankenhäuser in öffentlich-rechtlicher (kommunaler oder kirchlicher) Trägerschaft als auch in freigemeinnütziger oder privater (körperschaftsteuerpflichtiger) Trägerschaft sehr wichtig. In der 7. Auflage des Werkes wird umfassend und praxisnah für alle bedeutsamen Steuerarten sowie für das Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht der Rechtsstand zum 01.01.2021 erörtert, wobei die bis zum 31.12.2020 verfügbaren Informationen aus Gesetzgebung, Rechtsprechung, Finanzverwaltung und Schrifttum eingearbeitet worden sind. Zudem wird ein Ausblick auf in 2021 zu erwartende Rechtsentwicklungen gegeben.

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7 Auswirkungen auf den Spendenabzug

Die regelmäßige Überprüfung der Steuerbefreiung spielt im Übrigen eine große Rolle für den Spendenabzug.

Die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege ist ein gemeinnütziger Zweck, dessen Verfolgung einen frei-gemeinnützigen Krankenhausträger dazu berechtigt, für Zuwendungen (Spenden und ggf. Beiträge) in den steuerbefreiten Bereich (insbesondere in den eigentlichen Krankenhausbereich) Zuwendungsbestätigungen für Bar- oder Sachzuwendungen zu erteilen (§ 10b EStG). 278

Zu den Zuwendungen in diesem Sinne gehört auch der Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen, allerdings nur dann, wenn ein Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen durch Vertrag oder Satzung eingeräumt ist und auf die Erstattung verzichtet worden ist; hierbei darf der Anspruch nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden sein (§ 10b Abs. 3 Satz 5 und 6 EStG). 279

Gemäß § 63 Abs. 5 AO dürfen steuerbegünstigte Körperschaften Zuwendungsbestätigung en nur ausstellen, wenn das Datum der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid oder des Freistellungsbescheides länger als 5 Jahre bzw. das Datum der Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a AO länger als 3 Jahre seit Ausstellung des Bescheides zurückliegt. 280

Steuerbegünstigte Krankenhäuser sollten deshalb das Datum eines jeden neuen Freistellungsbescheides umgehend in den ab diesem Zeitpunkt verwendeten Zuwendungsbestätigungen benennen. Das Aufbrauchen der »Altbestände« von Zuwendungsbestätigungen sollte im Zweifel unterbleiben.

Generell dürfen gemäß § 50 Abs. 1 EStDV Zuwendungen (Spenden) i. S. d. § 10b EStG nur abgezogen werden, wenn sie durch eine Zuwendungsbestätigung nachgewiesen werden, die der Empfänger nach (eben diesem) amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausgestellt hat, die gemäß § 50 Abs. 2 EStDV auch elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden kann. Danach kann der Spender den Zuwendungsempfänger (= steuerbegünstigtes Krankenhaus) unter Mitteilung seiner Identifikations-Nr. bevollmächtigen, die Zuwendungsbestätigung per Datenfernübertragung unmittelbar an sein Veranlagungs-FA zu übermitteln. 281 In den Fällen des § 50 Abs. 4 bis 6 EStDV genügt statt einer Zuwendungsbestätigung zudem ein Zahlungsbeleg oder eine Buchungsbestätigung der Bank mit Angabe zu Spender und Empfänger (z. B. in Katastrophenfällen oder bei Geringfügigkeit, d. h. bei Zuwendungen bis 300,00 Euro 282 ).

Eine Zuwendungsbestätigung bzw. – in den Fällen des § 50 Abs. 4 bis 6 EStDV, s. o. – ein Zahlungsbeleg oder eine Buchungsbestätigung der Bank ist eine unverzichtbare sachliche Voraussetzung des Spendenabzugs. 283 Sie ist nicht nur ein bloßes Beweismittel, dessen Fehlen lediglich einen Verfahrensmangel bildet. Entsprechend hat (z. B.) das Finanzgericht Hannover (schon) in einem Urteil vom 07.10.1965 284 freiwillige Spenden in den Opferstock einer Kirche nicht zum Spendenabzug zugelassen und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die erforderliche Spendenbescheinigung nicht durch eine eidesstattliche Versicherung des Spenders ersetzt werden kann.

Die Wortwahl und die Reihenfolge der vorgeschriebenen Textpassagen in den vorgenannten Mustern sind grundsätzlich beizubehalten, Umformulierungen sind unzulässig. 285 Hinsichtlich der optischen Gestaltung der Zuwendungsbestätigung ist es dem Zuwendungsempfänger – unter Berücksichtigung der entsprechenden Vorgaben dieses Schreibens – grundsätzlich freigestellt, ob er eine optische Hervorhebung von Textpassagen beispielsweise durch Einrahmungen und/oder vorangestellte Ankreuzkästchen wählt. Es bestehen auch keine Bedenken, den Namen des Zuwendenden und dessen Adresse untereinander anzuordnen, um dies gegebenenfalls gleichzeitig als Anschriftenfeld zu nutzen. 286

Eine Zuwendungsbestätigung muss mindestens von einer durch Satzung oder Auftrag zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigten Person unterschrieben werden. Einen entsprechenden Auftrag kann nur die durch die Satzung zum Empfang von Zahlungen berechtigte Person erteilen.

Auf die Vollziehung der handschriftlichen Unterschrift kann grundsätzlich nicht verzichtet werden.

Eine eigenhändige Unterschrift ist nur dann nicht erforderlich, wenn Bestätigungen maschinell nach einem vorher mit dem Finanzamt abgestimmten Verfahren erstellt werden. Der Aufdruck einer rechtsverbindlichen Unterschrift als Faksimile reicht dann aus.

Für jede Einzelzuwendung ist grundsätzlich eine gesonderte Bestätigung auszustellen. Steuerbegünstigte Körperschaften dürfen jedoch (ausnahmsweise) sog. Sammelbestätigungen ausstellen, in denen die Gesamtsumme der Zuwendungen zu nennen ist. 287 Hierzu ist zu beachten, dass entweder auf der Rückseite der Sammelbestätigung oder in einer gesonderten (dazugehörigen) Anlage jede einzelne Zuwendung mit Datum, Betrag und Art der Zuwendung (wie z. B. Mitgliedsbeitrag oder Geldspende) gesondert auszuweisen ist; dabei muss auch die Auflistung eine Gesamtsumme enthalten, die derjenigen der Sammelbestätigung entspricht. Die Anlage muss als »Anlage zur Sammelbestätigung vom …« gekennzeichnet sein. In der Sammelbestätigung ist im Übrigen anzugeben, auf welchen Zeitraum sie sich erstreckt. 288

In jede Sammelbestätigung muss folgender Zusatz aufgenommen werden:

»Es wird bestätigt, dass über die in der Gesamtsumme enthaltenen Zuwendungen keine weiteren Bestätigungen, weder formelle Zuwendungsbestätigungen noch Beitragsquittungen oder ähnliches ausgestellt wurden und werden.«

Die Zuwendungsbestätigungen dürfen wegen der Vorgabe des amtlich vorgeschriebenen Formulars eine DIN-A4-Seite nicht überschreiten. 289 Die Rückseite der Zuwendungsbestätigung ist nicht Bestandteil der Zuwendungsbestätigung; deshalb dürfen auf der Rückseite auch Danksagungen an den Zuwendenden oder Werbung für die Ziele der begünstigten Einrichtung angebracht werden. 290

Der zugewendete Betrag ist sowohl in Ziffern als auch in Buchstaben zu benennen. Für die Benennung in Buchstaben ist es nicht zwingend erforderlich, dass der zugewendete Betrag in einem Wort genannt wird; ausreichend ist die Buchstabenbenennung der jeweiligen Ziffern. So kann z. B. ein Betrag in Höhe von 1.246,00 Euro als »eintausendzweihundertsechsundvierzig« oder »eins – zwei – vier – sechs« bezeichnet werden. In diesen Fällen sind allerdings die Leerräume vor der Nennung der ersten Ziffer und hinter der letzten Ziffer in geeigneter Weise (z. B. durch »X«) zu entwerten. 291

Gemäß § 50 Abs. 7 EStDV müssen ordnungsgemäße Aufzeichnungen über die Vereinnahmung der Zuwendungen und über ihre zweckentsprechende Verwendung erfolgen; auch ist die Aufbewahrung eines Doppels einer jeden Zuwendungsbestätigung vorgeschrieben. Das jeweilige Doppel darf dabei in elektronischer Form gespeichert werden, wobei die sog. Grundsätze ordnungsgemäßer DV-gestützter Buchhaltungssysteme zu beachten sind. 292

Bei Sachzuwendungen und beim Verzicht auf die Erstattung von Aufwand müssen sich aus den Aufzeichnungen auch die Grundlagen für den vom Empfänger bestätigten Wert der Zuwendung ergeben. 293

Bei Missbräuchen auf dem Gebiet des Rechts der Zuwendungsbestätigungen, z. B. durch die Ausstellung von Gefälligkeitsbestätigungen, ist die Gemeinnützigkeit zu versagen. 294

153Vgl. Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 4. Auflage 2018, Rz. 4.127

154BFH-Urteile vom 31.10.1984, Az.: I R 21/81, BStBl 1985 II, S. 162 – hinsichtlich eines Krankenhauses eines Landkreises – und vom 11.02.1997, Az.: I R 161/94, BFH/NV 1997, S. 625 – hinsichtlich einer im Bereich der Diakonie tätigen inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts; hierzu kritisch Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 4. Auflage 2018, Rz. 4.127 und Rz. 2.80 f., insbesondere das Beispiel Nr. 11

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