155Vgl. Mack, Zur Besteuerung gemeinnütziger Körperschaften – neuere Rechtsprechung und Verwaltungspraxis, DStR 1984, S. 187 – dies gilt aber auch umgekehrt
156AEAO zu § 60 AO, Nr. 7
157§ 9 Abs. 2 GrStG
158§ 13 Abs. 1 UStG
159§ 9 ErbStG
160AEAO zu § 51 (Abs. 1) AO, Nr. 3 Satz 3
161Vgl. das rechtskräftige Urteil des FG Niedersachsen vom 22.11.1990, Az.: VI 605/86, EFG 1991, S. 362
162Zur Selbstlosigkeit vgl. grundlegend Leisner-Egensperger, Die Selbstlosigkeit im Gemeinnützigkeitsrecht: Begriff – Systematik – Einzelprobleme, DStZ 2008, S. 292
163AEAO zu § 60 AO, Nr. 1 Satz 1: »Die Satzung muss so präzise gefasst sein, dass aus ihr unmittelbar entnommen werden kann, ob die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung vorliegen.«
164BFH vom 26.02.1992, Az.: I R 47/89, BFH/NV 1992, S. 695, vom 21.07.1999, Az.: I R 2/98, BFH/NV 2000, S. 236 und vom 03.09.1999, Az.: I B 75/99, BFH/NV 2000, S. 301
165Von einer »Satzung« wird üblicherweise bei Vereinen und Stiftungen bzw. bei Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts gesprochen, von »Gesellschaftsverträgen« bei Kapitalgesellschaften; im Bereich des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts können die beiden Begriffe generell synonym verwendet werden; deshalb wird nachfolgend zumeist grundsätzlich der Begriff »Satzung« verwendet
166Seer in: Tipke/Kruse, AO und FGO Kommentar, Stand: Juli 2020, § 60 Tz. 3
167Art. 97 § 1 f Abs. 2 EGAO; nach Seer in: Tipke/Kruse, AO und FGO Kommentar, Stand: Juli 2020, § 60 Tz. 3, dürfte im Fall der nachträglichen Änderung der Satzung die Mustersatzung sachgerechter Weise nur auf diese Änderung Anwendung finden; sicherheitshalber sollte aber stets die gesamte Satzung an die Mustersatzung angepasst werden
168AEAO zu § 60 AO, Nr. 3
169AEAO zu § 60 AO, Nr. 4
170BStBl 2009 I, S. 2794
171Weitere Anlagen gibt es (noch) nicht, deshalb ist die Bezifferung etwas missverständlich, auch weil nach Nr. 5 des AEAO zu § 60 AO von Ordensgemeinschaften eine »zusätzliche Erklärung« nach dem Muster 2 der Anl. zu Nr. 5 (des AEAO, nicht der AO!) abzugeben ist
172Vgl. den Klammerzusatz in der Überschrift dieser Anl. 1 zu § 60 AO
173AEAO zu § 60 AO, Nr. 2 Satz 1
174Vgl. hierzu z. B. Schauhoff, Handbuch der Gemeinnützigkeit, 3. Auflage 2010, § 6 Rz. 96 und Rz. 109
175So auch FG Düsseldorf vom 20.08.2019, Az.: 6 K 481/19, NWB-DokID: XAAAH-34163; vgl. hierzu auch BFH vom 07.02.2018, Az.: V B 119/17, BFH/NV 2018, S. 544
176Das Verfahren ist beim BFH unter dem Az.: V R 11/20 anhängig, vgl. NWB-DokID: WAAAH-58719
177AEAO zu § 60 AO, Nr. 2 letzter Satz
178AEAO zu § 60 AO, Nr. 2 Satz 2
179Vgl. auch AEAO zu § 59 AO, Nr. 1 Satz 5
180Stiftungen sind Vermögensmassen, die niemandem gehören und an denen auch keine Mitgliedschaftsrechte bestehen
181§ 3 Satz 2 der Mustersatzung lautet: »Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.« Alternativ könnte diese Regelung in der entsprechenden Satzung auch beibehalten und mit dem Zusatz ergänzt werden, dass § 58 Nr. 1 AO hiervon unberührt bleibt.
182§ 5 der Mustersatzung beginnt wie folgt: »Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft …«; Vereine können vereinsrechtlich nicht »aufgehoben« werden, deshalb ist bei ihnen eine Regelung zur »Aufhebung« entbehrlich; vgl. auch BFH vom 23.07.2009, Az.: V R 20/08, BStBl 2010 II, S. 719 und vom 12.01.2011, Az.: I R 91/09, BFH/NV 2011, S. 1111 – Tz. 15
183Reimer/Waldhoff, Mitgliedervergünstigungen bei gemeinnützigen Körperschaften, FR 2002, S. 318 – unter D. IV.
184AEAO zu § 59 AO, Nr. 1 Satz 3; hierzu kritisch – wegen der damit verbundenen Diskrepanz zwischen Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung – Alber in: Dötsch/ /Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, Stand: Februar 2020, § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, Tz. 154
185BFH vom 18.12.2002, Az.: I R 15/02, BStBl 2003 II, S. 384; von der Finanzverwaltung akzeptiert in Nr. 1 Satz 4 des AEAO zu § 59 AO
186So auch Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 4. Auflage 2018, Rz. 4.125
187Nach BFH vom 30.03.2011; Az:: I B 136/10, BFH/NV 2011, S. 1042, ist es nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Gebührenerhebung für die Bearbeitung von Anträgen auf verbindliche Auskünfte gemäß § 89 Abs. 3 bis 5 AO dem Grunde und der Höhe nach verfassungsgemäß ist; das gilt sowohl für die sog. Zeitgebühr als auch für die sog. Wertgebühr, und zwar für Letztere auch dann, wenn diese auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 30 Mio. EUR zu bemessen ist.
188Vgl. hierzu aktuell Hannig, Steuerplanungssicherheit und Verfahrensbeschleunigung durch Nutzung kooperativer Handlungsinstrumente, NWB 29/2015, S. 2166 – unter III.
189Musil in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur AO und FGO, Stand: April 2020, § 60a Rz. 10 ff.
190AEAO zu § 60a AO, Nr. 4 Satz 1
191AEAO zu § 60a AO, Nr. 4 Satz 2
192Vgl. Musil in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur AO und FGO, Stand: April 2020, § 60a Rz. 17
193AEAO zu § 60a AO, Nr. 1 Satz 1
194Buchna/Leichinger/Seeger/Brox, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 11. Auflage 2015, S. 78
195Gemäß Nr. 2 Satz 1 des AEAO zu § 56 AO darf eine Körperschaft mehrere steuerbegünstigte Zwecke nebeneinander verfolgen, ohne dass dadurch die Ausschließlichkeit verletzt wird.
196Vgl. Nr. 2 Satz 3 des Anwendungserlasses zu § 56 AO
197Dies bietet sich u. E. deshalb an, damit man ggf. noch rechtzeitig eine Satzungsänderung in die Wege leiten kann, um die Voraussetzungen jedenfalls für das Folgejahr herzustellen
198Buchna/Leichinger/Seeger/Brox, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 11. Auflage 2015, S. 232; nach Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 4. Auflage 2018, Rz. 4.136 sollte die Satzung insoweit » entwicklungsoffen« sein
199So auch FG Berlin vom 23.03.2004, Az.: 7 K 7175/02, EFG 2004, S. 1338 – rechtskräftig –: »Dem Kläger ist einzuräumen, dass eine Aufzählung sämtlicher Arten im Rahmen der Mildtätigkeit vorgesehener Zweckverwirklichungen in der Satzung seiner Arbeit eher abträglich und deshalb unsachgemäß wäre.«
200BGBl 2019 I, S. 2581
201Vgl. hierzu §§ 26 bis 36 PflBG
202Zu Ausgliederungen vgl. schon Klaßmann, Steuerliche Rahmenbedingungen bei der Errichtung von Servicegesellschaften durch steuerbegünstigte Krankenhausträger, Klinik Management Aktuell Juni 1998, S. 26
203Schröder, Die steuerpflichtige und steuerbegünstigte GmbH im Gemeinnützigkeitsrecht, DStR 2008, S. 1069 – unter 2.1
204Vgl. § 58 Nr. 2 AO – der dort verwendete Begriff »teilweise« wird von der h. M. – vgl. auch Nr. 2 des Anwendungserlasses zu § 58 AO – als »nicht überwiegend« und damit als »nicht mehr als 50 %« verstanden
205Dann kann im Übrigen auch keine Grunderwerbsteuerpflicht eintreten, sofern auch keine Erbbaurechte zugunsten der (steuerbegünstigten) Betriebsgesellschaft(en) bestellt werden.
206Zur – gesetzlich nicht geregelten – Betriebsaufspaltung vgl. allgemein H 15.7 Abs. 4 »Allgemeines« EStH 2014; vgl. auch Schick, Die Betriebsaufspaltung unter Beteiligung steuerbegünstigter Körperschaften und ihre Auswirkungen auf die zeitnahe Mittelverwendung, DB 2008, S. 893 und Salzberger/Schröder, Gemeinnützigkeitsrecht: Übertragung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes oder Auslagerung von Hilfsfunktionen auf eine Tochter-GmbH, DStR 2015, S. 1602
207Vgl. Nr. 3 Satz 8 des AEAO zu § 64 AO
208Nach Nr. 3 Satz 9 des AEAO zu § 64 AO gilt dies aber nur insoweit, als die überlassenen wesentlichen Betriebsgrundlagen bei der ausgliedernden Körperschaft nicht in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eingesetzt werden; vgl. hierzu Schauhoff/Kirchhain, Was bringt der neue AO-Anwendungserlass für gemeinnützige Körperschaften?, DStR 2012, S. 261 – unter 9.; im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 ist eine zentrale Änderung beim Gebot der Unmittelbarkeit (§ 57 Abs. 3 AO n. F.) erfolgt, wonach bei der Übertragung von bislang zum Krankenhaus-Zweckbetrieb zählenden wirtschaftlichen Aktivitäten (z. B. Wäschereibetrieb) auf eine 100 %-Beteiligungsgesellschaft durch »planmäßiges Zusammenwirken« die Leistungen der Beteiligungsgesellschaft an den Krankenhausträger als »Zweckbetriebsleistungen« nach § 67 AO gelten; zu den damit verbundenen Fragestellungen vgl. die Hinweise unter B. VII.
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