1.Bedeutung
201Im Einzelfall kann sich trotz Vorliegens einer Ermessensnorm die Wahlmöglichkeit der Behörde auf eine einzige Alternative reduzieren. Das ist dann der Fall, wenn jede andere nach der Ermessensvorschrift abstrakt in Betracht kommende Handlungsvariante auch unter Berücksichtigung der Grundrechte und des Unionsrechts rechtswidrig wäre. In einem solchen Fall spricht man von einer „Ermessensreduzierung (oder auch Ermessensschrumpfung) auf Null“.
202Wann eine Ermessensreduzierung angenommen werden kann, ist stets eine Frage des Einzelfalls. Sie wird bejaht bei erheblichen Gefahren für wesentliche Rechtsgüter.
Beispiel:Entscheidung über Polizeieinsatz bei einer unmittelbaren Lebensgefahr.
203Die Ermessensreduzierung kann sich auch aus Grundrechten ergeben.
Beispiel:Die Selbstbindung der Verwaltung (Art. 3 I GG) gebietet, Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns vorausgesetzt, eine gleiche Behandlung vergleichbarer Sachverhalte. Nach § 35 II BauGB „können“ nicht-privilegierte Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Angesichts der durch Art. 14 GG geschützten Baufreiheit wird entgegen dem Wortlaut der Norm der Verwaltung jedoch kein Ermessen eingeräumt (s. hierzu auch Rn. 178).
204Die praktische Relevanz der Problematik ist beschränkt auf Rechtsbehelfsverfahren und die Situation, dass der Bürger von der Verwaltung ein bestimmtes Verwaltungshandeln begehrt. Im Übrigen ist die Behörde selbst im Falle einer Ermessensreduzierung auf Null nicht daran gehindert, (vorsichtshalber) Ermessenserwägungen anzustellen.
205 a) Widerspruchs- und Klageverfahren .In Widerspruchs- und Klageverfahren (s. Kap. 18 Rn. 1002 ff. bzw. Rn. 1029 ff.) kann die Aufhebung eines VA wegen bestimmter Verfahrens- und Formfehler nach § 46 LVwVfG (§ 42 SGB X) nicht beansprucht werden, wenn der Verstoß die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst haben kann, also keine andere Entscheidung möglich gewesen ist.
Eine Anfechtungsklage gegen einen VA hat nach § 113 I VwGO trotz Ermessensnichtgebrauchs oder -fehlgebrauchs keinen Erfolg, wenn im Einzelfall eine Ermessensreduzierung auf Null vorlag. Denn wenn der Verwaltung letztlich gar kein Ermessen eingeräumt ist, kann sie insoweit auch keinen zur Aufhebung des VA führenden Ermessensfehler begehen.
206 b) Antrag des Bürgers .Wenn der Bürger bei der Verwaltung einen Antrag auf ein im Ermessen der Behörde liegendes Verwaltungshandeln stellt, hat er normalerweise lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag (s. dazu Rn. 90). Dies bedeutet, dass sein Antrag also ggfs. auch ermessensfehlerfrei abgelehnt werden kann.
Etwas anderes gilt dann, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt. Hier hat der Bürger einen Anspruch auf die begehrte Erlaubnis (z. B. Erlaubnis zum Aufstellen von Wahlplakaten durch Parteien) bzw. das begehrte Einschreiten (z. B. Anspruch der Nachbarn auf Einschreiten gegen Hundehalter, dessen Hunde durch lautes nächtliches Bellen im Garten die Nachtruhe erheblich stören).
D.Vertiefungshinweise und Wiederholungsfragen
I.Vertiefungshinweise
207Maurer/Waldhoff, AVR, §§ 6, 7; Detterbeck, AVR, § 7 Rn. 256 ff., § 8 Rn. 303 ff.; Maurer, Staatsrecht I, § 8 Rn. 201 ff.
1. 208Was versteht man unter Gesetzmäßigkeit der Verwaltung? – Rn. 152–154
2. Was bedeutet Vorrang des Gesetzes? – Rn. 153
3. Was versteht man unter Vorbehalt des Gesetzes? – Rn. 155
4. Wann gilt der Vorbehalt des Gesetzes? – Rn. 156–160
5. Gilt der Vorbehalt des Gesetzes auch in „Sonderrechtsverhältnissen“, z. B. Strafanstalten, Schulen, Beamtenverhältnis? – Rn. 156
6. Was versteht man unter bestimmten, was unter unbestimmten Rechtsbegriffen? – Rn. 162, 163
7. Nennen Sie Beispiele für unbestimmte Rechtsbegriffe. – Rn. 163
8. In welchen Fallkonstellationen hat die Behörde Beurteilungsspielraum? – Rn. 165
9. Sind im Falle von Beurteilungsspielraum behördliche Entscheidungen gerichtlich überprüfbar? Ggf. unter Beachtung welchen Prüfungsmaßstabs? – Rn. 166
10. Welche Auslegungsmethoden gibt es zur Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe? – Rn. 168–174
11. Umschreiben Sie die einzelnen Auslegungsmethoden und nennen Sie Beispiele. – Rn. 168–174
12. Kann eine Norm auf Tatbestands- und/oder auf Rechtsfolgenseite Ermessen einräumen? – Rn. 175
13. Wie erkennt man, ob eine Norm der Verwaltung Ermessen einräumt? – Rn. 177
14. Sind Soll-Vorschriften Ermessensvorschriften? – Rn. 179
15. Welche Ermessensfehler gibt es? – Rn. 181 ff.
16. Welche gesetzlichen Grenzen muss die Verwaltung bei Ausübung ihres Ermessens beachten? – Rn. 184 ff.
17. Woraus wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abgeleitet und was bedeutet er? – Rn. 187–192
18. Wann ist eine Maßnahme angemessen? – Rn. 191
19. Welche Arten der Unmöglichkeit gibt es? Welche Folgen im Einzelnen hat ein Verstoß gegen das Unmöglichkeitsverbot? – Rn. 193–200
20. In welchen Fallkonstellationen wird die Frage einer Ermessensreduzierung auf Null praktisch relevant? – Rn. 204–206
Erster AbschnittDer Verwaltungsakt
Kapitel 5Bedeutung, Begriff und Arten des Verwaltungsakts
A.Bedeutung des Verwaltungsakts
I.Allgemeine Bedeutung des Verwaltungsakts
209Der VA ist nach wie vor die wichtigste Handlungsform der Verwaltung (Kopp/Ramsauer, § 35 Rn. 2). Mit ihr wird es der Verwaltung ermöglicht, einseitig verbindliche Regelungen gegenüber dem Bürger zu treffen. Hierdurch wird sie in die Lage versetzt, bereits ohne gerichtliches Urteil, wie dies der Bürger grundsätzlich zur Durchsetzung seines Rechts benötigt, schnell und wirksam zu handeln. Gleichzeitig wird durch den VA die in den Gesetzen enthaltene abstrakt-generelle Regelung auf einen konkreten Fall und eine individuelle Person umgesetzt (Konkretisierungsfunktion des VA). Aus einem solchen VA kann bei Vorliegen auch der übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen vollstreckt werden.
II.Praktische Relevanz des Verwaltungsakts
Ob ein Schreiben einer Behörde einen VA darstellt, hat erhebliche praktische Auswirkungen:
1.Verfahrensrechtliche Bedeutung
210Das LVwVfG bezieht sich auf Verwaltungsverfahren. Nach § 9 LVwVfG (§ 8 SGB X) ist ein Verwaltungsverfahren – abgesehen vom Abschluss eines verwaltungsrechtlichen Vertrags – auf den Erlass eines VA gerichtet.
Innerhalb eines solchen Verfahrens ist der Beteiligte gem. § 28 I LVwVfG (§ 24 I SGB X) vor Erlass eines belastenden VA anzuhören. Ein schriftlicher VA ist gem. § 39 LVwVfG (§ 35 SGB X) grundsätzlich zu begründen und nach § 41 LVwVfG (§ 37 SGB X) bekannt zu geben.
2.Materiell-rechtliche Bedeutung
211Ein VA setzt die abstrakt-generelle gesetzliche Grundlage auf einen Einzelfall um. Damit ergeben sich für den Bürger ab Wirksamwerden des VA bindende Rechtsfolgen. Diese können für den Bürger belastend (Abbruchsanordnung) oder auch begünstigend (Baugenehmigung) sein. Diese Wirkungen treten – abgesehen von der Nichtigkeit (vgl. hierzu Rn. 397) – auch bei einem rechtswidrigen VA ein.
3.Vollstreckungsrechtliche Bedeutung
212Soweit ein VA einen vollstreckbaren Inhalt hat, ist er ohne Einholung einer gerichtlichen Entscheidung vollstreckbar (näheres zu den Vollstreckungsvoraussetzungen s. Rn. 943 ff.). Damit bevorzugt der Gesetzgeber die Verwaltung gegenüber Privatpersonen. Letztere können sich nämlich keinen eigenen Vollstreckungstitel schaffen. Sie müssen hierfür i. d. R. die Gerichte bemühen, welche dann einen Vollstreckungstitel (insb. Urteil) erlassen.
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