Michael Frey - Allgemeines Verwaltungsrecht

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Das Lehrbuch für die Aus- und Weiterbildung bietet mit der aktualisierten 11. Auflage unter anderem folgende Inhalte:
– Darstellung des Allgemeinen Verwaltungsrechts,
– Datenschutzrecht,
– Staatshaftungsrecht,
– Verwaltungsvollstreckungsrecht,
– Recht der öffentlichen Sachen,
– Recht der Europäischen Union,
– Rechtsschutz,
– Verfahrenskostenrecht sowie
– Bescheidtechnik und Bescheid-Qualitäts-Management
Jedes Kapitel enthält neben einer Einführung zahlreiche Beispiele, Wiederholungs-
fragen, Vertiefungshinweise sowie Übersichten und
Prüfungsschemata.

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II.Indirekter Vollzug durch die Exekutive der Mitgliedstaaten

137Das Unionsrecht wird für die meisten Verwaltungsbereiche indessen durch die nationalen Verwaltungen vollzogen, da in der EU kein entsprechender eigener Verwaltungsapparat vorgesehen ist. Insoweit ist vom indirekten Vollzug die Rede. Die Kontrolle dieses Vollzugs liegt bei den Mitgliedstaaten, aber auch bei der Kommission.

Die deutsche Kontrolle folgt den allgemeinen Aufsichtsregelungen (Rn. 33 ff.). Die Kommission stützt sich auf den AEUV und entsprechendes Sekundärrecht, ein generelles Weisungsrecht hat die Kommission dabei nicht.

1.Unmittelbarer Vollzug

138Hat das Unionsrecht in den Staaten durch Verordnungen oder ausnahmsweise auch durch Richtlinien direkte Wirkung (Rn. 123, 127), so spricht man von unmittelbarem Vollzug. In diesem Fall wenden die nationalen Behörden materielles Unionsrecht an. Das EU-Recht wirkt sich dabei insbesondere auf das Verfahren der Verwaltung aus. Der Bund zieht nach Art. 83 ff. GG analog die Verwaltungskompetenz an sich, wenn eine der Unionsnorm entsprechende nationale Norm innerstaatlich hätte von ihm vollzogen werden müssen. Dies bedeutet angesichts des seltenen Bundesvollzugs, dass meistens die Bundesländer zum Vollzug des Unionsrechts berufen sind.

139 a) Materielle Rechtsgrundlagen .Die Rechtsgrundlagen für das Verwaltungshandeln ergeben sich aus den Verordnungen bzw. den direkt wirkenden Richtlinien der EU.

140 b) Handlungsformen .Als Handlungsform steht zunächst der nationalrechtliche VA zur Verfügung. Es kommen aber auch öffentlich-rechtliche Vertragsregelungen zur Geltung. Als besondere Handlungsform hat sich indessen der sog. transnationale Verwaltungsakt herausgebildet. Hierbei handelt es sich um die Einzelfallregelung einer nationalen Behörde zum Vollzug einer Verordnung oder direkt wirkenden Richtlinie mit rechtlicher Wirkung auf dem Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten (Stelkens/Bonk/Sachs, § 35 Rn. 135).

Beispiel:Bei der Zustimmung zur Abfallverbringung von Frankreich nach Deutschland gem. Art. 4 AbfVerbrVO regelt die dafür zuständige deutsche Behörde nicht nur den Transport auf deutschem, sondern auch auf französischem Hoheitsgebiet.

141 c) Verwaltungsverfahren .Beim unmittelbaren Vollzug von EU-Recht richtet sich das Verwaltungsverfahren einschließlich der Vollstreckung weitgehend nach nationalem Recht und damit vor allem nach den LVwVfG. Vereinzelte spezielle Verfahrensregelungen des EU-Rechts gehen natürlich vor. Im Übrigen darf die Verwirklichung des materiellen Unionsrechts durch nationales Verfahrensrecht nicht unterlaufen werden, es muss vielmehr effektiv angewendet werden (sog. „effet utile-Grundsatz“; Fischer, S. 136).

Beispiel:Ist eine nationale Subvention in Ansehung von Art. 107 AEUV zu Unrecht gewährt worden, so darf die Vertrauensregelung, die Ermessensausübung und der Ablauf der Jahresfrist aus § 48 I, II und IV LVwVfG die Rücknahme des Subventionsbescheids nicht verhindern, da Art. 108 II AEUV eine strikte Rückzahlung fordert (vgl. dazu Rn. 568).

2.Mittelbarer Vollzug

142Sind EU-Richtlinien in das nationale Recht normativ umgesetzt, so wenden die nationalen Behörden umgesetztes EU-Recht in Form von Gesetzen bzw. Rechtsverordnungen einschließlich entsprechender Verwaltungsvorschriften als nationales Recht an. Der Unionszweck muss aber auch hier beachtet werden, was nötigenfalls durch richtlinien- bzw. vertragskonforme Auslegung gewährleistet werden muss.

Beispiel:Der Vorsorgebegriff in § 1 UVPG muss dem Vorsorgegedanken der UVP-Richtlinie der EU und dem des Art. 191 AEUV entsprechen.

F.Rechtsschutz

143Beim Vollzug von EU-Recht durch nationale Behörden ist stets der nationale Rechtsweg eröffnet, so dass die üblichen Rechtsbehelfe genutzt werden können. Die Wahrung des Unionsrechts wird überdies durch den EuGH und das Europäische Gericht mittels einer Reihe von Rechtsbehelfen vorgenommen.

I.Vertragsverletzungsverfahren durch die Kommission

144Gem. Art. 258 und 260 AEUV kann die Kommission gegen Mitgliedstaaten ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten. Das geschieht auch dann, wenn ein Gliedstaat, etwa ein Bundesland, seinen europarechtlichen Pflichten nicht nachgekommen ist. Das Verfahren richtet sich immer nur gegen den Mitgliedstaat. Häufigster Fall ist die unterbliebene oder fehlerhafte Umsetzung einer Richtlinie. Die Kommission kann vom Mitgliedstaat Auskünfte verlangen und Prüfungen durchführen. Bei Mängeln gibt die Kommission nach Anhörung des Mitgliedstaates eine Stellungnahme ab. Kommt der Mitgliedstaat dieser Stellungnahme nicht nach, kann die Kommission den EuGH wegen Vertragsver­letzung anrufen, der nötigenfalls ein Urteil fällt (Arndt/Fischer/Fetzer, Rn. 251 ff.).

II.Vertragsverletzungsverfahren durch Mitgliedstaaten

145Eine Vertragsverletzung durch einen Mitgliedstaat kann gem. Art. 259 und 260 AEUV auch durch andere Staaten beim EuGH gerügt werden. Voraus geht aber zunächst ein Vorverfahren bei der Kommission. Diese Klageart ist in der Praxis allerdings sehr selten.

III.Nichtigkeitsklagen

146Nach Art. 263 AEUV kann das Parlament, der Rat oder die Kommission beim EuGH verklagt werden. Gegenstand der Klage ist die Rechtmäßigkeit von Handlungen dieser Organe. Klagebefugt sind insbesondere die Mitgliedstaaten, der Rat, die Kommission sowie das Parlament. Gem. Art. 263 IV AEUV können aber auch natürliche und juristische Personen bei sie betreffenden Maßnahmen Klage erheben. Ist die Klage begründet, so erklärt der EuGH die Maßnahme für nichtig.

IV.Untätigkeitsklagen

147Art. 265 AEUV schafft ferner die Möglichkeit, Parlament, Rat oder Kommission wegen Untätigkeit bei gebotenen Handlungen zu verklagen. Klagebefugt sind die Organe, aber auch natürliche und juristische Personen bei sie betreffenden Unterlassungen. Nach Art. 266 AEUV verpflichtet der EuGH zu entsprechendem Handeln.

V.Vorabentscheidungen

148Ein anderer Weg zum EuGH ist der des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV. Danach können bzw. müssen nationale Gerichte bei Aussetzung ihres Verfahrens den EuGH um Auslegung von EU-Recht ersuchen (Schwarze, Art. 234 Rn. 7 ff.).

Beispiel:Gibt es in einem ein Planfeststellungsverfahren betreffendes nationales Klageverfahren ein Auslegungsproblem hinsichtlich des UVPG und kann dieses nur durch eine bestimmte, aber nicht gesicherte Interpretation der UVP-Richtlinie gelöst werden, so greift Art. 267 AEUV.

VI.Schadensersatzklagen

149Schließlich können gem. Art. 268 AEUV Schadensersatzklagen wegen deliktischen Unrechts erhoben werden. Bei Schäden durch EU-Amtstätigkeiten gibt es eine Amtshaftung nach Art. 340 AEUV (Rn. 1131).

G.Vertiefungshinweise und Wiederholungsfragen

I.Vertiefungshinweise

150Arndt/Fischer/Fetzer, Europarecht, 12. Aufl. 2019; Eichholz, Europarecht, 4. Aufl. 2018; Herdegen, Europarecht, 22. Aufl. 2020; Bergmann, Grundstrukturen der EU und des Europäischen Verwaltungsrechts, VBlBW 2000, 169 ff.

II.Wiederholungsfragen

151Was versteht man unter der Europäischen Union? – Rn. 96, 97

Welche Organe hat die EU und was sind ihre Aufgaben? – Rn. 99 ff.

Was bedeutet Primär- und Sekundärrecht? – Rn. 107, 122

Welche Bedeutung haben die Grundfreiheiten? – Rn. 118 ff.

Was ist der Unterschied zwischen Verordnungen und Richtlinien? – Rn. 123 ff.

Wann haben Richtlinien direkte Wirkung? – Rn. 126

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