Michael Frey - Allgemeines Verwaltungsrecht

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Das Lehrbuch für die Aus- und Weiterbildung bietet mit der aktualisierten 11. Auflage unter anderem folgende Inhalte:
– Darstellung des Allgemeinen Verwaltungsrechts,
– Datenschutzrecht,
– Staatshaftungsrecht,
– Verwaltungsvollstreckungsrecht,
– Recht der öffentlichen Sachen,
– Recht der Europäischen Union,
– Rechtsschutz,
– Verfahrenskostenrecht sowie
– Bescheidtechnik und Bescheid-Qualitäts-Management
Jedes Kapitel enthält neben einer Einführung zahlreiche Beispiele, Wiederholungs-
fragen, Vertiefungshinweise sowie Übersichten und
Prüfungsschemata.

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Auch das Steuerwesen muss nach Art. 110 ff. AEUV den Erfordernissen des Gemeinsamen Marktes entsprechen. Dementsprechend dürfen innerhalb der Mitgliedstaaten auf ausländische Waren keine höheren Steuern erhoben werden als auf inländische. Hinsichtlich der indirekten Steuern ist, soweit nötig, eine Harmonisierung vorgesehen. Gemäß den Art. 119 ff. AEUV sind die Ziele des Art. 3 EUV zur Verwirklichung einer gemeinsamen Wirtschafts- und Währungspolitik anzustreben. Dazu gehört auch die gemeinsame Währung, die mit dem Euro für 19 Mitgliedstaaten schon Wirklichkeit ist. Schließlich ist eine gemeinsame Politik in den Bereichen Beschäftigung, Handel und Industrie angezeigt.

115 f) Sozialpolitik, Bildung, Jugend, Kultur, wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt .Grundsätzlich sieht der Vertrag auch eine gemeinsame Sozialpolitik vor. Nach Art. 151 ff. AEUV ist die Zusammenarbeit der Staaten in einer Fülle sozialer Fragen einschließlich der von Bildung und Jugend zu fördern. Man sieht die Kultur als Politikfeld. Einen besonderen Rang nimmt die Politik des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhangs ein, weil hier mittels Struktur-, Kohäsions- und Regionalfonds Hilfen zur Verringerung größerer Unterschiede in der Entwicklung der Regionen bereitgestellt werden.

116 g) Gesundheitswesen, Verbraucherschutz, Umweltschutz .Nicht zuletzt be­inhaltet der Vertrag eine gemeinsame Gesundheits- und Verbraucherschutzpolitik (Art. 153 für das Arbeitsumfeld, Art. 168 sowie 169 AEUV) sowie in den Art. 191 ff. AEUV auch eine gemeinsame Umweltpolitik. Danach unterliegt die Tätigkeit der EU im Bereich der Umweltpolitik dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen vorzubeugen und sie nach Möglichkeit an ihrem Ursprung zu bekämpfen, was das Vorsorgeprinzip hervorhebt, sowie dem Verursacherprinzip.

117 h) Forschung und Technologie, Entwicklungspolitik .Im Übrigen verfolgt die EU das Ziel, die wissenschaftlichen und technischen Grundlagen der europäischen Industrie zu stärken und die Entwicklung ihrer internationalen Wettbewerbsfähigkeit zu fördern. Art. 208 ff. AEUV bestimmen das Politikfeld der Entwicklungszusammenarbeit.

2.Grundfreiheiten

118Zum Kernbestand des europäischen Primärrechts im Politikfeld des Gemeinsamen Binnenmarkts (Art. 26 ff. AEUV) gehören die sog. Grundfreiheiten. Sie sind von Funktion und Struktur Grundrechten ähnlich,haben also einen Schutzbereich inne und werden durch unmittelbare bzw. vertragsimmanente Schranken begrenzt, die ihrerseits wiederum durch das auch EU-rechtlich vorhandene Prinzip der Verhältnismäßigkeit beschränkt werden. Träger der Grundfreiheiten sind die Unionsbürgerbzw. ihnen gleichgestellte juristische Personen.Die Grundfreiheiten sind von allen Hoheitsgewalten in der Union bei Ausübung unionsrechtlicher Tätigkeit zu beachten, etwa bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe oder als Ermessensgrenzen i. S. d. § 40 LVwVfG. Das gilt auch für die nationalen Verwaltungenbei Vollzug von EU-Recht (Schwarze, Art. 28 AEUV Rn. 65, 83, 93).

119 a) Freier Warenverkehr .Zu nennen ist als Grundfreiheit zunächst der freie Warenverkehr nach Art. 35 AEUV. Danach sind mengenmäßige Beschränkungen bei der Einfuhr von Waren verboten. Waren sind dabei alle Objekte, die Gegenstand eines Handelsgeschäfts sein können (EuGH, Slg. 1968, S. 642). Die Warenverkehrsfreiheit gilt allerdings nicht unbeschränkt. Art. 36 EUV regelt einige unmittelbare Ausnahmetatbestände. Es gibt außerdem auch noch vertragsimmanente Schranken, wie sie beispielsweise in Art. 169 AEUV mit dem Verbraucherschutz und in Art. 191 AEUV mit dem Umweltschutz zum Ausdruck kommen (Peters, VR 2002, 62, 64).

Beispiel:Rücknahme oder Widerruf einer Entscheidung nach der AbfVerbrVO zur Verbringung von Abfall aus einem Mitgliedstaat in einen anderen ist Ermessenssache, wobei bei dessen Ausübung die gesetzlichen Grenzen zu beachten sind. Dazu gehören die europarechtlichen Grundfreiheiten. Nach Art. 35 AEUV sind mengenmäßige Beschränkungen bei der Einfuhr von Waren verboten, was auch auf Abfälle zutrifft. Die Aufhebung einer Verbringungsgenehmigung stellt somit eine Beschränkung von Wareneinfuhr dar. Art. 36 AEUV enthält indessen einige Ausnahmetatbestände als Schranken. Von daher kann also eine Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit gerechtfertigt sein. Die Einschränkungsmöglichkeit der Grundfreiheit erfährt allerdings ihrerseits eine Beschränkung durch die Anforderungen der Verhältnismäßigkeit. Die Aufhebung der Verbringungsgenehmigung muss also geeignet, erforderlich und angemessen sein.

120 b) Freier Personenverkehr .Der freie Personenverkehr mit Arbeitnehmerfreizügigkeit , Niederlassungsfreiheitund Dienstleistungsfreiheitwird nach den Art. 45 ff. AEUV gewährleistet. Arbeitnehmer der EU haben das Recht auf Ausreise, Einreise, Aufenthalt sowie Gleichbehandlung bei Zugang und Ausübung von Beschäftigung in der Union. Als Arbeitnehmer gilt jeder abhängig Beschäftigte, der ein Entgelt erhält, das nicht als völlig unwesentlich bezeichnet werden kann. Die Niederlassungsfreiheit schützt die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen. Die Dienstleistungsfreiheit garantiert dem Leistenden, seine Tätigkeit vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben. Unmittelbare Schranken sind insbesondere jeweils öffentliche Sicherheit, Ordnung sowie Gesundheit.

121 c) Freier Kapital- und Zahlungsverkehr .Der freie Kapital- und Zahlungsverkehr nach Art. 63 AEUV ist ebenfalls eine Grundfreiheit. Hier geht es einerseits um den originären Transfer des Kapitals von einem in den anderen Mitgliedstaat sowie um den Transfer von Kapital als Gegenleistung im Rahmen von Verträgen. Schranken ergeben sich aus Art. 64 AEUV.

3.Grundrechte

121aEinen originären Grundrechtskatalog, wie ihn das Grundgesetz kennt, gibt es in den Verträgen nicht. Diese Funktion wird für europarechtlich-relevante Sachverhalte durch die EU-Grundrechtecharta ausgefüllt, die über Art. 6 I EUV in die Verträge einbezogen wurden, sowie die nationalen Grundrechte und die EMRK (Art. 6 III EUV). Zu nennen sind hier neben der Menschenwürde die Gewährleistung der Meinungs-, Religions-, Vereinigungs-, Berufs-, Eigentumsfreiheit sowie der Grundsatz des rechtlichen Gehörs.

Darüber hinaus finden sich aber Regelungen wie etwa das allgemeine Diskriminierungsverbot aus Art. 18 AEUV oder auch den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit (Art. 157 AEUV).

II.Sekundärrecht

122Sekundärrecht sind die auf der Basis von Ermächtigungsgrundlagen des Primärrechts erlassenen Regelungen. Das sekundäre Recht besteht nach Art. 288 AEUV in Form von Verordnungen, den Richtlinien und den Entscheidungen sowie den Empfehlungen und den Stellungnahmen. Sekundäres Gemeinschaftsrecht darf nicht gegen das primäre Recht verstoßen, andernfalls wäre es nichtig, da dieses in der Normenhierarchie der EU höherrangig ist. Zur Vermeidung eines solchen Ergebnisses müssen, wo nötig, zweifelhafte sekundäre Regelungen vertragskonform ausgelegt werden.

1.Verordnungen

123Eines der wichtigsten Rechtsetzungsinstrumente ist die Verordnung. Sie hat gem. Art. 288 II AEUV unmittelbare Geltung für die Bürger in den Mitgliedstaaten der Union.

Beispiele:Verordnung des Rates 974/98/EG vom 3.5.1998 über die Einführung des Euro (ABl. Nr. 139 S. 1); Abfallverbringungsverordnung des Europäischen Parlaments und des Rates 1013/2006 vom 14.6.2006 (ABl. Nr. L 190 S. 1); Verordnung über Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung des Europäischen Parlaments und des Rates 761/2001/EG vom 19.3.2001 (ABl. Nr. L 114 S. 1).

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