Johannes Hempel - Substantieller Rechtsschutz im Mitarbeitervertretungsrecht der Evangelischen Kirche in Deutschland

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Substantieller Rechtsschutz im Mitarbeitervertretungsrecht der Evangelischen Kirche in Deutschland: краткое содержание, описание и аннотация

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Die evangelische Kirche zählt zu den größten Arbeitgebern in Deutschland. Aus dem Anwendungsbereich des staatlichen Betriebsverfassungs- und Personalvertretungsrechts ist sie allerdings de lege lata herausgenommen. Das von ihr selbst gesetzte und durch eine eigene Arbeitsgerichtsbarkeit kontrollierte Mitarbeitervertretungsrecht sieht allerdings nur einen «unvollkommenen Rechtsschutz» vor; denn die zwangsweise Durchsetzung kirchengerichtlicher Entscheidungen, also ein substantieller Rechtsschutz, wird durch das MVG.EKD selbst, aber auch durch das staatliche Gewaltmonopol ausgeschlossen. Der kirchenrechtlich gewährte Rechtsschutz wird daher – insbesondere von der Mitarbeiterschaft – als Rechtsschutz «zweiter Klasse» empfunden.
Die vorliegende Arbeit geht der Frage nach, ob ein substantieller Rechtsschutz trotz des kirchlichen/christlichen Selbstverständnisses und des staatlichen Gewaltmonopols nicht nur möglich, sondern aus rechtsstaatlichen und europarechtlichen Gründen sogar geboten ist. Ausführlich wird erörtert auf welche Weise im Mitarbeitervertretungsrecht der evangelischen Kirche unter Einbeziehung der staatlichen Gerichte ein umfassender Rechtsschutz gewährleistet werden kann, ohne dass dabei in das der Kirche von der Verfassung eingeräumte Selbstbestimmungsrecht eingegriffen wird.

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c) Substantieller Rechtsschutz im Mitarbeitervertretungsrecht und christliches Selbstverständnis

Teil IV

Die Erforderlichkeit eines substantiellen Rechtsschutzes im Mitarbeitervertretungsrecht

A. Das Rechtsstaatsprinzip und substantieller Rechtsschutz im Mitarbeitervertretungsrecht

I. Rechtsstaatlichkeit und substantieller Rechtsschutz

II. Kirchengerichte (Schiedsstellen, Schlichtungsstellen) und das Rechtstaatsprinzip

III. Rechtsstaatsprinzip und zwangsweise Rechtsdurchsetzung im Mitarbeitervertretungsrecht

B. Die Richtlinie 2002/14/EG und substantieller Rechtsschutz im Mitarbeitervertretungsrecht

I. Das MVG.EKD und die Anforderungen der RL 2002/14/EG

1. Grundsätze und Ziele der Richtlinie

2. Die Umsetzung der RL 2002 /14/EG

3. Das Effektivitätsgebot

II. Ergebnis

Teil V

Substantieller Rechtsschutz im Mitarbeitervertretungsrecht in kirchengerichtlicher Rechtsprechung und Literatur

A. Die Vollstreckung kirchengerichtlicher Entscheidungen im Mitarbeitervertretungsrecht in der kirchlichen Rechtsprechung

I. Anwendung staatlichen kollektiven Arbeitsrechts statt Vollstreckung

1. Die Entscheidung der Schiedsstelle DW Hannover v. 3.12.1996 – 3 VR MVO 67/95

2. Stellungnahme zu der Entscheidung

II. Die Vollstreckung kirchengerichtlicher Entscheidungen im Mitarbeitervertretungsrecht in der kirchenrechtswissenschaftlichen Literatur.

1. Die Lösungsansätze

a) Der „mitarbeitervertretungsgesetzliche“ Lösungsansatz

b) Der „vereinsrechtliche“ Lösungsansatz

c) Der „zivilprozessuale“ Lösungsansatz

d) Der „arbeitsgerichtliche“ Lösungsansatz

e) Der Lösungsansatz „Rechts- und Amtshilfe“

f) Der Lösungsansatz „materiell-rechtliches Erkenntnisverfahren“

2. Zusammenfassung und Ausblick

B. Die Vollziehung kirchengerichtlicher Entscheidungen in kirchenrechtswissenschaftlicher Literatur und Rechtsprechung

I. Die Vollziehung in der kirchenrechtswissenschaftlichen Literatur

II. Der einstweilige Rechtsschutz in der kirchengerichtlichen Rechtsprechung

III. Zusammenfassung und Ausblick

Teil VI

Staatliche Justizgewähr und substantieller Rechtsschutz im Mitarbeitervertretungsrecht

A. Die Bedeutung von Koordinations-, Bereichs- und Abwägungslehre für den Rechtsschutz im Mitarbeitervertretungsrecht

I. Die Koordinat onslehre

II. Die Bereichslehre

1. Bereichslehre und staatliche Justizgewähr

2. Bereichslehre und Mitarbeitervertretungsrecht

III. Die Abwägungslehre

1. Abwägungslehre und Justizgewähr

2. Justizgewährungspflicht und Mitarbeitervertretungsrecht

B. Substantieller Rechtsschutz und ordentliches mitarbeitervertretungsrechtliches Kirchengerichtsverfahren zwischen staatlicher Justizgewähr und kirchlichem Selbstbestimmungsrecht

I. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und ihre Bedeutung für das Mitarbeitervertretungsrecht

1. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.11.2015

2. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und das mitarbeitervertretungsrechtliche Verfahren

II. Prozessuale Probleme bei Klagen zur zwangsweisen Durchsetzung von Rechtspositionen aus dem Mitarbeitervertretungsrecht

1. Der Rechtsweg

a) Das Problem

b) Der Lösungsansatz: §§ 10, 2a ArbGG analog und § 83 II BPersVG analog

2. Das Rechtsschutzbedürfnis

a) Das Rechtsschutzbedürfnis für Klagen nach dem „materiell-rechtlichen Lösungsansatz“ im Bereich des Mitarbeitervertretungsrechts

b) Unmittelbarer Zugang zu den staatlichen Gerichten

3. Die eingeschränkte Überprüfung der kirchengerichtlichen Entscheidung durch das staatliche Gericht

C. Einstweiliger Rechtsschutz durch staatliche Gerichte im Mitarbeitervertretungsrecht

I. Lösungsansatz „materiell-rechtliches Erkenntnisverfahren“ und einstweiliger Rechtsschutz

II. Staatlicher einstweiliger Rechtsschutz im Mitarbeitervertretungsrecht

1. Das Verhältnis von kirchengerichtlichem zu staatlichem einstweiligen Rechtsschutzverfahren

2. Die Anwendung des Mitarbeitervertretungsrechts durch staatliche Gerichte

a) Die Inzidentkontrolle und der unmittelbare Zugang zu den staatlichen Gerichten im Mitarbeitervertretungsrecht

b) Dienstgemeinschaft und säkulare Gerichtsbarkeit

III. Zusammenfassung und Ausblick

Teil VII

Zusammenfassung und Ausblick

A. Zusammenfassung

B. Ausblick

Literaturverzeichnis

Curriculum Vitae

Vorwort

Die vorliegende Arbeit wurde von der Juristischen Fakultät der Ruhr-Universität Bochum im Sommersemester 2020 als Dissertation angenommen. Rechtsprechung und Literatur sind im Wesentlichen bis März 2020 berücksichtigt.

Mein besonderer Dank gilt Herrn Pof. Dr. Jacob Joussen. Er hat die Erstellung dieser Arbeit als externer Dissertation ermöglicht, kritisch begleitet und vor allem für eine zügige Durchführung des Promotionsverfahrens gesorgt. Dankbar bin ich ihm auch für die Aufnahme der Arbeit in die vorliegende Schriftenreihe.

Darüber hinaus danke ich Herrn Prof. Dr. Arno Schilberg für die zügige Erstellung des Zweitgutachtens.

Darüber hinaus gilt mein Dank Herrn Prof. Dr. Stefan Huster und Herrn Prof. Dr. Fabian Klinck für ihre Mitwirkung in der Prüfungskommission.

Schließlich aber danke ich meiner Ehefrau für ihren Zuspruch und ihre uneingeschränkte Unterstützung, und meinen Kindern, die mir als „älterem Semester“, insbesondere in technischen Fragen, stets hilfsbereit zur Seite standen.

Meiner Familie ist daher diese Arbeit gewidmet.

Detmold, im Juli 2020

Johannes Hempel

Teil I

Einleitung, Problemaufriss

und Gang der Untersuchung

A. Einleitung und Problemaufriss

1. Der kirchengerichtliche Rechtsschutz in mitarbeitervertretungsrechtlichen Angelegenheiten wird in §§ 56 ff.MVG.EKD geregelt. Für die Durchführung des kirchengerichtlichen Verfahrens gelten eigene kirchengesetzliche Regelungen (§§ 61 – 63 MVG.EKD). Nur „im Übrigen“ finden die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren und der jeweils geltenden Fassung Anwendung (§ 62 S. 1 MVG.EKD). Allerdings sind dessen Vorschriften über Zwangsmaßnahmen nicht anwendbar (§ 62 S. 2 MVG.EKD). Dies bedeutet zumindest den Ausschluss von § 85 I ArbGG und damit – aufgrund der dortigen Verweisung – der Maßnahmen des 8. Buches der Zivilprozessordnung 1. Damit ist der kirchliche Rechtsschutz auf das kirchengerichtliche Erkenntnisverfahren beschränkt, sieht man einmal von den „innerkirchlichen Durchsetzungsmitteln“ ab 2.

Dies unterscheidet das mitarbeitervertretungsrechtliche Kirchengerichtsverfahren von den Verfahren vor den staatlichen Gerichten. Dort führt zwar nicht jedes Erkenntnisverfahren zur Zwangsvollstreckung, aber es besteht die Möglichkeit, die vom Gericht zuerkannte Rechtsposition zwangsweise durchzusetzen, sofern sie einen vollstreckbaren Inhalt hat 3.

Vollstreckbar sind gerichtliche Entscheidungen, wenn sie den, der in Anspruch genommen wird, zu einer Leistung verpflichten, sei es, dass er eine Handlung vornehmen, unterlassen oder dulden, eine Sache herausgeben oder eine Zahlung leisten muss. Über Art und Umfang der Verpflichtung und den Verpflichteten darf dabei im Zwangsvollstreckungsverfahren kein Zweifel bestehen 4.

Nicht vollstreckbar sind hingegen gerichtliche Feststellungen 5sowie Gestaltungsbeschlüsse, deren Wirkung ohne Vollstreckung unmittelbar mit Rechtskraft des Beschlusses eintritt 6.

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