Elmar Erhardt - Strafrecht für Polizeibeamte

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Strafrecht für Polizeibeamte: краткое содержание, описание и аннотация

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Zu den zentralen Aufgaben der Polizei gehören die Ermittlung und Verfolgung von Straftaten. Das Lehrbuch bietet eine an dieser Aufgabenstellung orientierte, kompakte Darstellung der Grundlagen des materiellen deutschen Strafrechts.
Nach einer Einführung werden die Grundelemente des Allgemeinen Teils und die wichtigsten Tatbestände des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches praxisorientiert erläutert. Daneben behandelt der Band in komprimierter Form wichtige Nebengebiete wie Betäubungsmittelstrafrecht, Jugendstrafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie die Methodik der Fallbearbeitung. Die Darstellung erfolgt anhand von zahlreichen Beispielen und Übungsfällen mit kurzen, problemorientierten Lösungen.
Die Neuauflage wurde gründlich überarbeitet und auf den aktuellen Stand von Gesetzgebung, Rechtsprechung und Rechtswissenschaft gebracht. Eingearbeitet wurden insbesondere Änderungen aufgrund des «Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität» vom 3.4.2021.

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Die Falsche Verdächtigung (§ 164)ist ebenfalls erfüllt. In objektiver Hinsicht hat A. den O. „bei einer Behörde oder zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger“ (Polizei) „einer rechtswidrigen Tat (Untreue, Unterschlagung) … verdächtigt“. Das Ganze geschah „wider besseren Wissens“und „in der Absicht, […] ein behördliches Verfahren […] gegen ihn herbeizuführen“: Natürlich ging es A. in erster Linie darum, den Geliebten G. zu halten, um ihn zur Heirat zu gewinnen. Aber das war nur das „Fernziel“. Um dieses zu erreichen, musste sie als notwendiges „Zwischenziel“ das „Ermittlungsverfahren“gegen O. in Gang bringen. 24

§ 145d Vortäuschen einer Straftatkönnte zwar vom Wortlaut (Tatbestand) her einschlägig sein, ist aber eine subsidiäreVorschrift, die im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurücktritt („wenn die Tat nicht in § 164 […] mit Strafe bedroht ist“).

IV.Abgrenzung bedingter Vorsatz/bewusste Fahrlässigkeit

61Während der bedingt vorsätzlich handelnde Täter den tatbestandlichen Erfolg zumindest innerlich billigt (in Kauf nimmt), vertraut der fahrlässig handelnde Täter darauf, dass er nicht eintritt. Rechnet er dabei mit der Möglichkeit des Erfolgseintritts, spricht man von der bewussten Fahrlässigkeit, wissenschaftlich auch „luxuria“ genannt. In beiden Fällen sieht der Täter die Möglichkeit, dass die im Gesetz genannten Umstände vorliegen und dass sein Handeln den Eintritt des Erfolges bewirkt. Der entscheidende Unterschied liegt darin, dass er diese Folge beim Eventualvorsatz „hinnimmt“oder sich mit dem Risiko der Tatbestandsverwirklichung „abfindet“, während er bei bewusst fahrlässigem Handelnauf das Ausbleiben des Erfolges „vertraut“. 25Daraus ergibt sich diese Merkformel: Mit Eventualvorsatzhandelt, wer die Verwirklichung des Tatbestandes (ernstlich) für möglich hält und sie billigend in Kauf nimmt oder sich (wenigstens) mit ihr abfindet. Mit bewusster Fahrlässigkeit

handelt, wer die Verwirklichung des Tatbestandes für möglich hält, aber auf die Nichtverwirklichung vertraut.

V.Zusammenfassende Übersicht

62 Vorsatzart Wissen Wollen
Absicht Täter hält die Tatbestandsverwirklichung zumindest für möglich und es kommt ihm darauf an, den Tatbestand zu verwirklichen (zielgerichteter Erfolgswille)
Direkter Vorsatz Täter hält die Tatbestandsverwirklichung für sicher (oder für höchstwahrscheinlich) und nimmt den tatbestandlichen Erfolg billigend in Kauf (oder findet sich mit ihm zumindest ab)
Eventualvorsatz Täter hält die Tatbestandsverwirklichung für möglich und nimmt sie billigend in Kauf oder findet sich mit ihr ab
bewusste Fahrlässigkeit Täter hält die Tatbestandsverwirklichung für möglich und vertraut darauf, dass sie nicht eintreten werde (= er hofft auf das Ausbleiben des Erfolges)

VI.Ein Fall zum Üben

63Übungsfall 12: „Lederriemen-Fall“ 26

Die späteren Angeklagten K. und J. hatten zu dem homosexuellen Versicherungskaufmann M. eine Beziehung aufgenommen, die sie finanziell ausnutzen wollten. Sie wollten sich von ihm gewaltsam Geld und Kleidungsstücke, mindestens einen Anzug für jeden, beschaffen. Zu diesem Zweck beschlossen sie, ihn mit einem ledernen Hosenriemen (Gürtel) zu würgen, um ihn widerstandsunfähig zu machen und dann in Ruhe aus seiner Wohnung diejenigen Sachen wegnehmen zu können, die sie gebrauchen konnten. Beide erkannten, dass eine solche Drosselung über die Bewusstlosigkeit hinaus auch den Tod des Opfers herbeiführen könnte, sie wollten diesen Erfolg jedoch vermeiden. Deshalb versuchten sie vergeblich ihn mit Schlaftabletten widerstandsunfähig zu machen. Danach beschlossen K. und J., den M. mit einem Sandsack zu betäuben, was sie für weniger gefährlich hielten, weil der Sandsack sich beim Zuschlagen der Schädelform anpassen würde und deshalb keine ernsthaften Verletzungen eintreten könnten. Am Tatabend begaben sie sich zu M. und baten ihn, sie bei sich übernachten zu lassen. K. hatte den Sandsack und J. für alle Fälle den Lederriemen mitgenommen. Gegen vier Uhr morgens schlugen sie zweimal kräftig mit dem Sandsack auf den Kopf des schlafenden M. Dies hatte jedoch nicht die erhoffte Wirkung. Der Sandsack platzte, M. erwachte und setzte sich zur Wehr. Nun warfen sie dem M. den Lederriemen über den Kopf. Als der Riemen über Kreuz geschlungen fest am Hals des M. anlag, zog jeder von ihnen mit aller Kraft an einem der Riemenenden so lange, bis M. in das Bett sank, die Arme fallen ließ und keinen Laut mehr von sich gab. Dann lockerten sie den Riemen. Sobald M. sich wieder rührte, zogen sie den Riemen enger zusammen. M. starb an der Drosselung, von K. und J. unbemerkt, während diese die Wohnung durchsuchten. Nach vergeblichen Wiederbelebungsversuchen verließen sie dann die Wohnung.

Wie haben sich K. und J. strafbar gemacht?

Im „Lederriemen-Fall“ (Übungsfall 12) liegt die entscheidende Frage darin, ob man bedingten Tötungsvorsatz annimmt oder nicht. Zum richtigen Aufbau des Gutachtens ist am besten mit der Prüfung des Totschlags (§ 212 I) zu beginnen. 27Der objektive Tatbestand ist offensichtlich

zu bejahen, da K. und J. durch die brutale Drosselung mit dem Gürtel den Tod des M. kausal und gemeinschaftlich (§ 25 II) verursacht haben. Im subjektiven Tatbestand geht es entscheidend um die Abgrenzung von bedingtem Vorsatzund bewusster Fahrlässigkeit. Die richtige Problemlokalisierungliegt nach obiger Merkformel eindeutig beim jeweiligen voluntativen Element. Danach lautet die entscheidende Frage: Haben K. und J. den Tod des M. „in Kauf genommen“ bzw. sich damit „abgefunden“ oder haben sie (pflichtwidrig) darauf vertraut, dass der M. nicht sterben werde? Die Argumentation ist nahe am Sachverhalt vorzunehmen. Für eine Fahrlässigkeitslösung könnten folgende Fakten sprechen: Im gesamten Tatablauf ist das Bestreben der Täter zu erkennen, den Tod des M. möglichst zu vermeiden: Die Schlaftabletten sollten ihn nur einschläfern und widerstandsunfähig machen. Die Überlegungen mit dem Sandsack, der sich beim Schlag der Schädelform anpassen sollte, sprechen eher dafür, dass K. und J. den Tod des M. nicht wollten. „Hör auf!“ ruft K., als es ihm zu gefährlich wurde. Die Täter lockern immer wieder den Lederriemen, wenn die Gefahr des Todes nahe rückt. Wer macht Reanimationsversuche, wenn er den Tod des Opfers will? Gegen die genannten Argumente gibt es folgende Einwände: Der Gewalteinsatz von K. und J. eskaliert im Verlauf der Tat ständig und erheblich. Begonnen hat alles mit dem relativ harmlosen und erfolglosen Versuch, den M. mit Schlaftabletten einzuschläfern. Dann steigert sich die Gewalt mit dem Einsatz des Lederriemens. Spätestens in dem Zeitpunkt, als beide Täter ihr Opfer „mit aller Gewalt“drangsalieren, indem sie an beiden Enden des Gürtels so lange ziehen, bis M. in das Bett sank, sich nicht mehr bewegte und keinen Laut mehr von sich gab, ist die ursprüngliche bloße Fahrlässigkeit in Vorsatz umgeschlagen. Denn jetzt können sie nicht mehr darauf vertrauen, dass dem M. nichts passiert. Der BGH hat dies in einem bemerkenswert deutlichen Leitsatz zum Ausdruck gebracht: „Man kann einen Erfolg auch in Kauf nehmen, wenn er einem an sich unerwünscht ist.“ Mit dieser Formulierung hat der BGH im Lederriemen-Fall den Vorsatz, damit den Totschlag, den Tatbestand des Mordes und schließlich die lebenslange Freiheitsstrafe begründet.

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