Strafrecht Besonderer Teil

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Das Lehrbuch zum Besonderen Teil des Strafrechts vermittelt prüfungsrelevante Grundlagen in verständlicher Sprache und mit einer klaren Struktur.
Die Darstellung konzentriert sich auf die Vermittlung eines grundlegenden Verständnisses, indem systematische Bezüge – vor allem zum Allgemeinen Teil – in den Mittelpunkt gerückt werden.
Im Text wird überwiegend auf gut zugängliche Ausbildungsliteratur verwiesen.
Zu den einzelnen Themenbereichen (Deliktsgruppen) werden einprägsame Leitentscheidungen aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung dargestellt. Tabellen, Schaubilder und Schemata verdeutlichen die rechtlichen Grundstrukturen.
Das Lehrbuch zum Besonderen Teil des Strafrechts vermittelt dessen prüfungsrelevante Grundlagen. Es ist durchgängig an den Bedürfnissen der Juristenausbildung ausgerichtet.

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194Eine Gegenauffassungin der Literatur wendet ein, dass trotz der gesteigerten objektiven Gefährlichkeit des Tatgeschehens eine derartige Ausweitung des Tatbestandes wegen der gegenüber dem Grundtatbestand erheblich gesteigerten Strafandrohung untunlich sei.[340]

ee) Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung (Abs. 1 Nr. 5)

195Bei dem Qualifikationstatbestand der lebensgefährlichen Behandlung stellt sich die Frage, ob bereits eine abstrakte Gefährdung reicht, also das Verhalten bloß objektiv zu einer Lebensgefährdung geeignet sein muss, oder ob eine konkrete Lebensgefahr erforderlich ist, es also nur vom Zufall abhängen darf, dass der Tod des konkreten Opfers nicht eintritt. Letzteres wird von einer Mindermeinung in der Literatur verlangt,[341] während der BGH und die herrschende Meinung in der Literatur eine abstrakte Lebensgefährlichkeitder Körperverletzungshandlung ausreichen lassen. Die h. M. bezieht allerdings die konkreten Umstände des Tatgeschehens mit ein: Von maßgeblicher Bedeutung seien die »Dauer und Stärke der Einwirkung, die zwar nicht dazu führen muss, dass das Opfer der Körperverletzung tatsächlich in Lebensgefahr gerät, aber abstrakt geeignet sein muss, das Leben des Opfers zu gefährden […].«[342] Das bedeutet, dass es auch nach der Sicht des BGH nicht genügt, dass ein Verhalten – etwa das Würgen am Hals –, theoretisch dazu geeignet ist, einen Menschen in Lebensgefahr zu bringen. Es muss vielmehr auch angesichts der Intensität der Einwirkung, der körperlichen Konstitution des Opfers etc. eine solche Eignung aufweisen. Entsprechend hat der BGH in einem Fall entscheiden, in dem der Geschädigte gezwungen worden war, sich einige Zeit in dem 15 Grad Celsius kalten Wasser der Elbe aufzuhalten, wodurch er eine Unterkühlung erlitt.[343] Diese sei zwar eine Körperverletzung im Sinne des § 223 StGB. Konkrete Umstände, die eine abstrakte Lebensgefahr begründen würden, seien jedoch nicht festgestellt worden: »Das Wasser war mit 15 Grad Celsius noch nicht so kalt, dass eine tödliche Unterkühlung zu befürchten war […]. Auch Umstände, die geeignet waren, den Geschädigten in die Gefahr des Ertrinkens zu bringen, sind nicht festgestellt. In dem gleichmäßig und eher langsam fließenden Wasser war eine körperliche Überforderung des Geschädigten nicht zu befürchten. Allein aus dem Umstand, dass der Geschädigte beim Schwimmen wegen der mit Wasser vollgesogenen Kleidung mehr Kraft |92|als erwartet aufwenden musste, kann noch keine abstrakte Lebensgefährdung abgeleitet werden. Als sich der Geschädigte ins Wasser sinken ließ und zu schwimmen begann, konnte er noch gefahrlos stehen. Panikreaktionen oder ein Orientierungsverlust waren mit Rücksicht auf die Ortskunde des Geschädigten und sein beherrschtes Reagieren offenkundig nicht zu befürchten. Andere in der konkreten Situation angelegte, aber letztlich nicht wirksam gewordene Gefahrenquellen […] sind nicht erkennbar.«[344] Auch hier hat der BGH also nicht darauf abgestellt, wie es einem durchschnittlichen Menschen in einer solchen Situation ergehen würde, sondern sich ausschließlich an dem konkreten Opfer orientiert.[345] Angesichts dieser Entwicklung in der Rechtsprechung des BGH[346] wird der Unterschied zu der Mindermeinung, die eine konkrete Gefährdung fordert, zunehmend kleiner.[347]

4. Erfolgsqualifikationen: Schwere Körperverletzung (§ 226 StGB) und Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB)

196In den §§ 226, 227 StGB finden sich Erfolgsqualifikationen, die angesichts der angedrohten Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr Verbrechenscharakterhaben. Ihre Prüfung im Rahmen einer Studienarbeit folgt weitgehend den allgemeinen Regeln über Erfolgsqualifikationen.[348] Im Folgenden wird daher nur ein systematischer Überblick geboten und auf die spezifischen Definitionen der Tatbestandsmerkmale eingegangen.

a) § 226 StGB

197§ 226 StGB knüpft eine erhöhte Strafandrohung an schwere Folgen der Körperverletzung. Die Absätze 1 und 2 enthalten zwei unterschiedliche Tatbestände. Abs. 1 normiert eine »normale« Erfolgsqualifikation. Danach wird mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bestraft, wer gem. § 18 StGB mindestens fahrlässig die schwere Folge herbeiführt. Abs. 2 ordnet hingegen an, dass eine Mindestfreiheitsstrafe von drei Jahren verhängt werden muss, wenn die schwere Folge wissentlich oder absichtlich herbeigeführt wurde. Normalerweise würde also der Abs. 1 iVm. § 18 StGB (»mindestens fahrlässig«) auch die Herbeiführung der schweren Folge mit Vorsatz ersten oder zweiten Grades erfassen. Wegen der spezielleren Regelung des Abs. 2 fallen jedoch unter den Abs. 1 nur die fahrlässige und die bedingt vorsätzliche Herbeiführung der schweren Folge, während Vorsatz ersten und zweiten Grades unter Abs. 2 zu subsumieren ist.

|93|aa) Körperverletzung

198Objektiv setzt § 226 StGB eine Körperverletzung voraus, also eine Tat nach den §§ 223, 224, 225 Abs. 1 Var. 2, 3 StGB. Umstritten ist, ob auch § 225 Abs. 1 Var. 1 StGB (Misshandlung Schutzbefohlener durch Quälen) Grundtatbestand des § 226 StGB sein kann. Das hängt davon ab, ob man auch rein seelische Qualen als tatbestandsmäßig ansieht, da dann keine Körperverletzung im Sinne des § 226 StGB vorliegt (vgl. dazu unten Rn. 221).

bb) Schwere Folge

199Zu der Körperverletzung muss eine bestimmte schwere Folge hinzutreten. Gemeinsam haben die in § 226 Abs. 1 StGB abschließend[349] aufgezählten Folgen, dass sie das Opfer nachhaltig oder endgültig prägen und erheblich in seiner Lebensführung einschränken. Das zeitliche Charakteristikumwirft die Frage auf, ob § 226 StGB zu verneinen ist, wenn die schwere Verletzungsfolge durch medizinische Hilfsmittel oder Eingriffe vollständig oder teilweise behoben werden kann. Nach der neueren Rechtsprechung ist der Qualifikationstatbestand jedenfalls ausgeschlossen, wenn eine Heilung eingetreten ist, und zwar auch dann »wenn sie auf [einem] operative[n] Eingriff beruht. Denn nicht die schwere Folge, sondern nur die dauerhafte schwere Folge erfüllt den Tatbestand des § 226 StGB. Dass eine Heilung beachtlich ist, kann letztlich keinem Zweifel unterliegen, weil auch rettende Eingriffe Dritter den Täter begünstigen können.«[350] Dies soll aber nicht gelten, wenn die körperliche Einschränkung nur durch zeitweise wirkende, äußere Hilfsmittel ausgeglichen wird: »Für § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist anerkannt, dass Prothesen den Verlust von Gliedmaßen nicht beseitigen […]. Auch für § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB wird dadurch, dass mittels Brillen und Kontaktlinsen wieder gesehen werden kann, die eingetretene schwere Folge des Verlustes des Sehvermögens nicht aufgehoben. Es werden nur die Auswirkungen des Verlustes gemildert […]. Das Sehvermögen ist in diesen Fällen gerade nicht wiederhergestellt. Der Verletzte muss sich um solche Hilfsmittel laufend kümmern […], sie ersetzen das körperliche Organ nicht.«[351]

200Zumindest operative Eingriffe können folglich dazu führen, dass die schwere Folge behoben und § 226 StGB nicht (mehr) erfüllt ist. Doch wie sind Fälle zu beurteilen, in denen eine Operation zwar möglich ist, der Geschädigte sich einer solchen jedoch nicht unterziehen möchte? Die h. M. verlangt hier eine Prognoseentscheidung des Gerichts: Ist eine erfolgversprechende Operation möglich, ohne dass der Geschädigte ein überdurchschnittliches gesundheitliches Risiko eingehen oder extreme Kosten tragen muss, ist § 226 StGB zu |94|verneinen – unabhängig davon, ob der entsprechende Heileingriff tatsächlich vorgenommen wird oder nicht.[352]

201In Nr. 1wird der Verlust des Seh-, Hör- und Sprechvermögens sowie der Fortpflanzungsfähigkeit erfasst. Unter den Begriff » Verlust« wird nicht nur die hundertprozentige Minderung der Fähigkeit subsumiert, sondern auch jede Verschlechterung auf wenige Prozent.[353] Beim Sehsinn genügt nach dem Wortlaut der Norm bereits der Verlust der Sehfähigkeit auf einem Auge, wohingegen der Hörsinn auf beiden Ohren verloren sein muss, da die Norm von »dem Gehör« als Ganzem spricht.[354]

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