cc) Polizeiliche Zwangsmaßnahmen
174Polizeiliche Maßnahmen gehen häufig mit körperlichen Beeinträchtigungen des Betroffenen einher. Wenn etwa jemand bei einer Festnahme gewaltsam zu Boden gebracht oder wenn zur Untersuchung der Blut-Alkohol-Konzentration (BAK) eines Autofahrers eine Blutprobe entnommen wird, ist der objektive und subjektive Tatbestand des § 223 StGB – bzw. der Qualifikationstatbestand des § 340 Abs. 1 StGB (Körperverletzung im Amt, vgl. dazu Rn. 669ff.) – erfüllt.
175In solchen Fällen muss bei der Rechtswidrigkeit geprüft werden, ob die Maßnahme von einer Ermächtigungsgrundlage – zum Beispiel aus der StPO oder einem Landespolizeigesetz – gedeckt war. Ist dies der Fall, liegt eine Rechtfertigung vor, das Verhalten des Polizeibeamten ist nicht strafbar. In der Klausur kann es bei einem entsprechenden Sachverhalt also erforderlich sein, im Rahmen der materiellen Strafrechtsprüfung inzident Strafprozess- oder Verwaltungsrechtanzuwenden.
176Körperverletzungshandlungen werden oft als Beispiel für das Konstrukt der natürlichen Handlungseinheitherangezogen.[301] Schlägt jemand etwa binnen weniger Sekunden zehn Mal auf eine andere Person ein, ist jeder einzelne Schlag eine natürliche Handlung. Es wäre aber realitätsfremd, nun zu dem Ergebnis zu kommen, der Schläger hätte deshalb zehn Körperverletzungstaten |84|begangen. Deshalb greift in solchen Fällen das Prinzip der natürlichen Handlungseinheit: Mehrere natürliche Handlungen werden gebündelt sanktioniert, wenn sie einem Betrachter als Einheit erscheinen.[302] In der gutachterlichen Fallbearbeitungdarf man allerdings nun nicht den Fehler machen, die einzelnen Schläge zunächst getrennt zu prüfen und dann erst in den Konkurrenzen die natürliche Handlungseinheit festzustellen. Das wäre zwar streng genommen nicht falsch, wird aber wegen der Umständlichkeit eines solchen Vorgehens niemals so gemacht. Wenn es sich nicht um einen Grenzfall[303] handelt, wird die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit der Prüfung einfach zugrunde gelegt, ohne weiter darauf einzugehen. Auch beim Prüfungspunkt Konkurrenzen sind Ausführungen zur natürlichen Handlungseinheit in eindeutigen Fällen überflüssig.
177Hinter eine vollendete Tötung tritt die Körperverletzung, die gewissermaßen »Durchgangsstadium«[304] ist, gesetzeskonkurrierend (Subsidiarität) zurück[305]. Anders ist es, wenn durch dieselbe Handlung eine Körperverletzung und ein versuchtes Tötungsdeliktbegangen werden. Dann stehen die beiden Taten im Verhältnis der Tateinheit gem. § 52 StPO: »Gesetzeseinheit liegt […] nur vor, wenn der Unrechtsgehalt einer Handlung durch einen von mehreren, dem Wortlaut nach anwendbaren Straftatbeständen erschöpfend erfaßt wird. Dem wird eine Verurteilung allein wegen eines versuchten Tötungsdelikts aber nicht gerecht, wenn das Opfer bei der Tat verletzt wird.«[306] Der Erwähnung des Körperverletzungsdeliktes kommt folglich eine Klarstellungsfunktion zu, da sonst nicht deutlich würde, dass es bereits zu einer Verletzung des Opfers gekommen war.[307]
178Von den Qualifikationstatbeständen der §§ 224 bis 227 StGB wird § 223 StGB verdrängt. Auch dies ist dem Aufbau der Prüfung einfach unkommentiert zugrunde zu legen, es bedarf keiner Erläuterungen unter dem Prüfungspunkt Konkurrenzen.
3. Gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB)
179§ 224 Abs. 1 StGB enthält einen Katalog mit besonders gefährlichen Begehungsweisen der Körperverletzung und knüpft an diese einen im Vergleich zum Grundtatbestand erhöhten Strafrahmen. Es handelt sich folglich um eine Qualifikationder Tathandlung ( Tatbestandsqualifikation). In der gutachterlichen Fallbearbeitungsollte die Prüfung des § 224 StGB in die Prüfung des Grundtatbestandes integriert werden:
180181|85|Tab. 4: Prüfungsaufbau §§ 223, 224 StGB
a) Qualifikationstatbestände
aa) Körperverletzung durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen (Abs. 1 Nr. 1)
182Die gängige Definition von Giftfasst darunter alle natürlichen oder synthetischen Stoffe, die nach ihrer Art, der beigebrachten Menge, der Form der Beibringung und der Konstitution des Opfers durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung die Gesundheit zu beschädigen geeignet sind.[308] Es kommt also nicht darauf an, dass der Herstellungszweck darin besteht, Gesundheitsschädigungen herbeizuführen. Auch gewöhnliche Stoffe wie Salz, Alkohol oder Abführmittel können bei hoher Dosierung tatbestandsmäßig sein. Die Formulierung »andere gesundheitsschädliche Stoffe« fungiert als Auffangtatbestand und erfasst alle gesundheitsschädlichen Stoffe, die kein Gift sind, etwa weil sie nicht chemisch oder chemisch-physikalisch, sondern mechanisch (z.B. dem Essen beigemengte Glassplitter) oder thermisch (z.B. kochendes Wasser) wirken. Um sie wiederum von gefährlichen Werkzeugen abzugrenzen, darf die |86|mechanische Wirkung keine zusätzliche erhebliche Kraftentfaltung durch den Täter erfordern, sondern der Stoff muss seine Wirkung von selbst entfalten.[309]
183Die Formulierung des § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt in beiden Varianten voraus, dass die Gesundheitsschädlichkeit einem Stoffinnewohnt. Deshalb fallen Strahlen und elektrischer Strom nach herrschender Auffassung nicht unter die Norm, da es ihnen an der Stofflichkeit fehlt.[310] Auch Bakterien und Viren dürften eigentlich nicht erfasst werden, da sie streng genommen ebenfalls keine Stoffe sind, sondern Mikroorganismen.[311] Die herrschende Meinung subsumiert sie gleichwohl unter den Begriff der sonstigen Stoffe.[312] Relevant ist dies für Fälle der (mutwilligen) HIV-Infizierungeines anderen. Hier stellt sich u.a. die Frage, ob der Qualifikationstatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt ist. Geht man davon aus, dass die HI-Viren wegen der fehlenden Stofflichkeit ausscheiden, bleibt nur ein Abstellen auf die Trägersubstanz, nämlich Blut oder Sperma. Diese sind in ihrer Eigenschaft als Körperbestandteile ebenfalls keine Stoffe. Bei einer Infizierung eines anderen werden sie aber regelmäßig vom Körper des Infizierten getrennt und gewinnen dadurch Stoffcharakter. Im Ergebnis lassen sich die HIV-Fälle so auch dann unter den Begriff der »anderen gesundheitsschädlichen Stoffe« fassen, wenn man die Hi-Viren selbst nicht als Stoff ansieht.[313]
184Tathandlung der Nr. 1 ist das Beibringendes Stoffes. Dies wird üblicherweise bejaht, wenn der Stoff in einer Weise mit dem Körper des Opfers verbunden wurde, dass er seine schädliche Wirkung entfalten kann.[314] Das Opfer muss also nur irgendwie mit dem Stoff in Berührung kommen, ob dieser dann äußerlich oder innerlich wirkt, ist unbeachtlich . [315]
bb) Körperverletzung mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs (Abs. 1 Nr. 2)
185 (1) Gefährliches Werkzeug: Eine gefährliche Körperverletzung gem. §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB begeht, »wer seinem Opfer durch ein von außen unmittelbar auf den Körper einwirkendes gefährliches Tatmittel eine Körperverletzung im Sinne von § 223 Abs. 1 StGB beibringt […].«[316] Ein Werkzeug ist gefährlich, wenn »es nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im konkreten Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen |87|herbeizuführen«[317]. Die Definition enthält also zwei Elemente: Das Werkzeug muss sich objektiv zur gefährlichen Nutzung eignenund auch in dem konkreten Fall in gefährlicher Weise eingesetztworden sein.[318] Letzteres hat der BGH zum Beispiel in Bezug auf einen dünnen Ledergürtel, mit dem der Beschuldigte auf dem Rücken der Geschädigten lediglich einige leicht rote Striemen verursacht hatte, verneint: »Dass ein als Schlagwerkzeug eingesetzter dünner Ledergürtel grundsätzlich geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen, reicht […] für die Annahme einer gefährlichen Körperverletzung nicht aus. […] Da der Angeklagte dem Tatopfer durch die Schläge mit dem dünnen Ledergürtel lediglich geringfügige Verletzungen beigebracht hat und […] auch keine gravierenderen Verletzungsfolgen herbeiführen wollte, ist die nach den vorgenannten Grundsätzen für die Annahme einer gefährlichen Körperverletzung ausreichende potentielle Gefährlichkeit der konkreten Benutzung des Werkzeugs […] hier nicht gegeben.«[319] Das Erfordernis eines gefährlichen Einsatzes des Werkzeugs im konkreten Fall bedeutet hingegen nicht, dass das geschaffene gesteigerte Verletzungsrisiko auch eingetreten sein muss.[320] Ein Gürtel ist also auch dann ein gefährliches Werkzeug, wenn mit ihm zwar mit großer Wucht zugeschlagen wurde, die hervorgerufenen Verletzungen jedoch aufgrund eines zufälligen günstigen Winkels oder sonstiger willkürlicher Umstände dennoch nur leicht sind.
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