Mit dem doppelten Mandat sind auf vielen Ebenen Auswirkungen für das Handeln der Fachkräfte der Sozialen Arbeit verbunden. Diese Auswirkungen zeigen sich u. a. in den Organisationen der Sozialen Arbeit und spiegeln sich auch in der Organisation der jeweiligen Aufgaben wider.
In der Kinder- und Jugendhilfe können sich die Auswirkungen des doppelten Mandates auf die Organisation der Aufgaben ganz besonders deutlich zeigen, wie die weiteren Praxiserfahrungen von Laura verdeutlichen: Nach drei Semestern Studium arbeitet Laura in ihrem studienintegrierten Praxissemester nun im Allgemeinen Sozialen Dienst, einer Fachabteilung eines Großstadtjugendamtes. Auch hier ist sie von der Vielfalt der Aufgaben und der damit für sie verbundenen Erfahrungen und Lernmöglichkeiten begeistert. Gleichzeitig jedoch bemerkt sie auch Unterschiede zu ihrem Vorpraktikum. In der Wohngruppe hat sich die Arbeit mit den untergebrachten Kindern und ihren Familien sehr konkret an den im Hilfeplan festgelegten Zielen orientiert. In der Arbeit des Jugendamtes nehmen im Rahmen der Hilfeplanung die Erfassung der Situation der Familie und ihres Anliegens, die Beratung über mögliche Unterstützungsleistungen und die Entscheidung darüber ebenfalls einen großen Raum ein. Auch spielt im Jugendamt die Prüfung von Kindeswohlgefährdungen insgesamt eine viel größere Rolle. Dabei kommt es zwischen den Familien und den Fachkräften des Jugendamtes immer wieder zu unterschiedlichen Einschätzungen. Darüber hinaus ist Soziale Arbeit in diesem Praxisfeld – gerade wenn es um die Hilfen zur Erziehung und den Kinderschutz geht – viel formalisierter und geregelter.
Nach Böhnisch / Lösch (1973) wird das doppelte Mandat als zentrales Strukturmerkmal der Dienstleistungsfunktion der Fachkräfte der Sozialen Arbeit angesehen. Danach stehen die Fachkräfte der Sozialen Arbeit vor der Herausforderung,
„ein stets gefährdetes Gleichgewicht zwischen den Rechtsansprüchen, Bedürfnissen und Interessen der Klienten einerseits und den jeweiligen sozialen Kontrollinteressen seitens öffentlicher Steuerungsagenturen andererseits aufrechtzuerhalten“ (Böhnisch / Lösch 1973, 28).
Eine mögliche Auflösung dieser Bipolarität des doppelten Mandates besteht in der Bezugnahme und Orientierung auf ein drittes, professionsbezogenes Mandat, mit der Konsequenz, dass sich Soziale Arbeit dann durch ein Tripelmandat auszeichnet (Staub-Bernasconi 2018).
Das Tripelmandat der Sozialen Arbeit ergänzt die beiden, oftmals gegensätzlichen Aufträge (= Mandate), die die Soziale Arbeit einerseits von ihren Zielgruppen und andererseits durch die sozialpolitischen Aufträge bekommt, durch ein weiteres Mandat. Das dritte Mandat ergänzt die Bipolarität des doppelten Mandates um eine professionsbezogene Perspektive, die den Fachkräften der Sozialen Arbeit gerade in den widerstreitenden Situationen des doppelten Mandates eine normative Handlungsorientierung ermöglicht. Dabei bezieht sich dieses dritte Mandat, je nach theoretischer Perspektive, insbesondere auf die Menschenrechte, auf die globale Definition der Sozialen Arbeit und auf ethische Perspektiven.
Das Tripelmandat der Sozialen Arbeit und die damit verbundenen theoretischen Grundlagen und Fragestellungen werden in diesem Lehrbuch nicht weiter vertieft. Es gilt jedoch festzuhalten, dass das Handeln der Fachkräfte und damit die Hilfeerbringung generell – auch aus der Perspektive des Tripelmandats – immer auch unter dem Einfluss der jeweiligen sozialpolitischen Aufträge der Organisation stehen. Diese sozialpolitischen Aufträge führen wiederum zu Auswirkungen auf die Organisation der Arbeit. So haben insbesondere SozialarbeiterInnen, die in Behörden der Leistungsverwaltung tätig sind, die Aufgabe, die jeweiligen Lebenssituationen, Bedürfnisse und Ziele ihrer Zielgruppen zu verstehen, diese hinsichtlich möglicher Unterstützungsangebote zu beraten und im Sinne der bereits genannten Daseinsfürsorge auch darüber zu entscheiden, ob aus diesen Bedürfnissen ein normativer Bedarf und damit ein gesetzlicher Anspruch auf Leistungen der Sozialen Arbeit, wie beispielsweise Hilfen zur Erziehung, abzuleiten und zu gewähren ist.
Gemäß Verwaltungsverfahrensrecht ist eine Behörde jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (vgl. § 1 Abs. 1 VwVfG) und für die ordnungsgemäße Erfüllung der jeweiligen Aufgaben Sorge trägt, wie beispielsweise das Jugendamt oder das Sozialamt.
So sind als Anspruchsvoraussetzungen für Hilfen zur Erziehung gem. §§ 27 ff. SGB VIII sowohl der erzieherische Bedarf zu bestimmen, als auch die Frage zu klären, ob die Hilfe zur Erziehung geeignet und notwendig ist.
Oftmals kommt zudem auch ein organisationsbedingter Kontrollauftrag hinzu. Die im Feld der Kinder- und Jugendhilfe tätigen Fachkräfte beispielsweise haben gem. § 1 Abs. 3 SGB VIII auch den Auftrag, Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen.
Die von Laura in ihrer Arbeit mit den Familien beobachteten Unterschiede in der Organisation der Arbeit können also auf die unterschiedlichen Aufträge von Jugendamt und Wohngruppe zurückgeführt werden: Während die Fachkräfte der Wohngruppe insbesondere den Auftrag haben, die stationäre Hilfe entsprechend der im Hilfeplan vereinbarten Ziele zu erbringen, haben die Fachkräfte des Jugendamtes vor allem den Auftrag, Anspruchsrechte zu prüfen, Hilfen zu gewähren und mögliche Kindeswohlgefährdungen zu erkennen.
An diesen unterschiedlichen Aufträgen lässt sich gleichzeitig eine Herausforderung für die Organisationsgestaltung in der Sozialen Arbeit verdeutlichen: die Balance zwischen administrativ-zweckrationalen Strukturen auf der einen und Hilfebeziehungen ermöglichenden Strukturen auf der anderen Seite. Dabei müssen insbesondere die Strukturen und Abläufe der öffentlich-rechtlichen Organisationen der Sozialen Arbeit, die als Teil der Leistungsverwaltung eher bürokratisch verfasst sind, eine Verfahrenssicherheit in Bezug auf die Prüfung bestehender Ansprüche sowohl für die Zielgruppen als auch für die handelnden Fachkräfte gewährleisten. Daneben muss mit Hilfe von Struktur- und Ablaufvorgaben generell sichergestellt werden, dass die Fachkräfte in komplexen Hilfe- und Unterstützungsbedarfen den Überblick nicht verlieren und damit auch ihrem Kontrollauftrag gerecht werden können.
Die von Laura im Jugendamt wahrgenommene Formalisierung und die Regelungsdichte der Abläufe können somit einerseits als genereller Ausdruck des Willens zur Organisationsgestaltung gedeutet werden. Sie können jedoch andererseits auch darauf zurückgeführt werden, dass die Organisation Jugendamt ihre Aufgaben generell – und insbesondere ihre Leistungsentscheidungen und Kontrollaufträge – mit Regeln und Vorgaben zum Verfahren und zur Dokumentation absichert.
Dabei dürfen die Strukturen und Abläufe jedoch nicht starr und überorganisiert sein. Stattdessen müssen sie sich durch ein angemessenes Verhältnis von Vorgaben einerseits und Flexibilität andererseits auszeichnen. Erst dann kann es gelingen, dass die Fachkräfte der Sozialen Arbeit die spezifische Situation und die jeweiligen Bedürfnisse berücksichtigen und damit der Einmaligkeit des Einzelfalls auch tatsächlich gerecht werden können.
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